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Urlaubstarifvertrag metallverarbeitendes Handwerks Berlin

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Beschreibung
Urlaubstarifvertrag vom 17. Januar 1980. Zwischen der Innung für Metall- und Kunststofftechnik Berlin, Elektro-Innung Berlin, Mechaniker-Innung Berlin, Schmiede-Innung Berlin, und der Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland, Verwaltungsstelle Berlin.

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Kategorie: Tarifvertrag Mühlen / Mühlenbetriebe

{Urlaubstarifvertrag metallverarbeitendes Handwerks Berlin}

 

Urlaubstarifvertrag

 

vom 17. Januar 1980

 

Zwischen der

 

Innung für Metall- und Kunststofftechnik Berlin

Elektro-Innung Berlin

Mechaniker-Innung Berlin

Schmiede-Innung Berlin

 

und der

 

Industriegewerkschaft Metall

für die Bundesrepublik Deutschland

- Verwaltungsstelle Berlin -

 

wird folgender Urlaubstarifvertrag geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Vertrag gilt:

 

1. Räumlich:

Innerhalb des Landes Berlin

 

2. Fachlich:

Für alle Betriebe und Nebenbetriebe nachstehender Innungen:

 

Innung für Metall- und Kunststofftechnik Berlin

 

Elektro-Innung Berlin

 

Mechaniker-Innung Berlin

 

Schmiede-Innung Berlin

 

3. Persönlich:

Für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer.

 

Dieser Vertrag gilt nicht für Lehrlinge, Anlernlinge und sonstige in einem vertraglichen Ausbildungsverhältnis stehende Personen.

 

 

§ 2 Urlaub

 

I. Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr

 

A. Allgemeines

 

1. Der Urlaub soll der Erholung dienen. Der Arbeitnehmer darf während der Urlaubszeit keine diesem Zweck widersprechende Erwerbsarbeit übernehmen.

 

Bei einem Urlaubsanspruch von mindestens 15 Arbeitslagen soll bei Urlaubsteilung einer der Urlaubsteile mindestens 10 aufeinanderfolgende Arbeitstage umfassen. Davon kann abgewichen werden, wenn das Interesse des Arbeitnehmers oder die Belange des Betriebes dies erforderlich machen.

 

2. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

 

3. Die Aufstellung des Urlaubsplanes soll bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Hierbei sind die Erfordernisse des Betriebes und nach Möglichkeit berechtigte Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen - hierzu Protokollnotizen 1 und 2 -

 

4. Eine Barabgeltung des Urlaubsanspruches ist während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht zulässig.

 

5. Kann der Urlaub einem Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht oder nicht in vollem Umfange gewährt werden, so steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Barabgeltung zu.

 

6. Der Urlaubsanspruch ist grundsätzlich in dem Kalenderjahr, in welchem der Urlaubsanspruch erworben ist oder in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres zu gewähren. Ist dies aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit des Arbeitnehmers nicht möglich, so ist die Gewährung des Urlaubs auch noch im weiteren Verlauf des folgenden Kalenderjahres zulässig. Nach Ablauf dieses folgenden Kalenderjahres erlischt der Urlaubsanspruch.

 

 

 

Protokollnotiz 1:

 

Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, daß durch diese Bestimmung § 87 Abs. 1 Ziffer 5 des Betriebsverfassungsgesetzes unberührt bleibt.

 

Protokollnotiz 2:

 

Der volle Jahresurlaub gemäß § 2 C, Ziff. 1 a) in einem Block kann nur genommen werden, wenn die betrieblichen Erfordernisse dieses zulassen und Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht.

 

Bei nicht herstellbarem Einvernehmen kann der Arbeitnehmer die Gewährung eines Blocks von mindestens 25 Arbeitstagen verlangen, sofern die betrieblichen Erfordernisse dieses zulassen.

 

7. Urlaubsansprüche verjähren, falls sie nicht binnen drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.

 

B. Urlaubsanspruch

 

1. Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Urlaubsjahr nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf bezahlten Urlaub.

 

2. Der Jahresurlaub kann in jedem Urlaubsjahr nur einmal beansprucht werden. Wechselt ein Arbeitnehmer während des Urlaubsjahres den Arbeitsplatz, so kann er gegenüber dem neuen Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch nur insoweit geltend machen, als er nachweist, daß er im laufenden Urlaubsjahr bei einem früheren Arbeitgeber keinen oder nur anteiligen Urlaub erhalten hat.

 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem ausgeschiedenen oder ausscheidenden Arbeitnehmer eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob und in welchem Umfange der Arbeitnehmer im laufenden Urlaubsjahr Urlaub erhalten hat. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Urlaubsbescheinigung des vorhergehenden Arbeitgebers bzw. der vorhergehenden Arbeitgeber bei Antritt eines Arbeitsverhältnisses vorzulegen.

 

3. Der Arbeitnehmer kann seinen Urlaubsanspruch erstmalig nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 3 Monaten geltend machen.

 

4. Für das Jahr des Eintritts und das Jahr des Austritts erhält der Arbeitnehmer so viel Zwölftel des Jahresurlaubs, als sein Arbeitsverhältnis volle Beschäftigungsmonate während des Urlaubsjahres bestanden hat. Mit mehr als 14 Tagen angebrochene Monate gelten als volle Monate.

 

5. Scheidet jedoch der Arbeitnehmer vor Ablauf von 3 Monaten seiner Betriebszugehörigkeit auf eigenen Wunsch aus, so steht ihm Anteilsurlaub nur dann zu, wenn er des Arbeitsverhältnis berechtigt fristlos löst.

 

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist Anteilsurlaub zu gewähren, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens einen Monat bestanden hat.

 

6. Arbeitnehmer, die nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten den vollen Jahresurlaub; scheidet ein Arbeitnehmer jedoch auf eigenen Wunsch aus dem Betrieb aus, so erhält er nur Anteilsurlaub.

 

Arbeitnehmer, die nach dreijähriger Betriebszugehörigkeit wegen Erreichung der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten den vollen Jahresurlaub.

 

7. Wird ein Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach seiner Entlassung wieder eingestellt, hat er für die Zwischenzeit Anspruch auf bezahlten Urlaub. Hat der Arbeitnehmer jedoch in der Zwischenzeit in einem anderen Betrieb gearbeitet, so entfällt dieser Anspruch.

 

8. Im Falle von Anteilsurlaub sind Bruchteile von Urlaubstagen dann auf volle Tage aufzurunden, wenn der Urlaubsanspruch durch Gewährung von Freizeit erfüllt wird. Das gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis durch eigene Kündigung auflöst. Wird der Urlaub jedoch abgegolten (gemäß § 2 I A Ziff. 5), erfolgt die Abgeltung nach dem tatsächlich errechneten Urlaubsanteil.

 

C. Urlaubsdauer

 

1. Der Jahresurlaub beträgt für Arbeitnehmer

 

1980 1981 1982 1983

Arbeitstage Arbeitstage Arbeitstage Arbeitstage

a)

Nach voll. 18.

bis zum

Voll. 25. Lebensjahr 25 26 28 30

 

 

Nach voll. 25.

bis zum voll.

30. Lebensjahr 26 27 29 30

 

Nach voll.

30. Lebensj. 29 29 30 30

 

 

b)

Anerkannte Schwerbehinderte (Erwerbsminderung von mindestens 50%) erhalten einen weiteren Zusatzurlaub von

 

6 Arbeitstagen.

 

2. Kann der überwiegende Teil des Urlaubs dem Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen in der Zeit vom 1. April bis 30. September nicht gewährt werden, so erhöht sich sein Urlaubsanspruch um 2 Arbeitstage.

 

3. Als Urlaubstage zählen nicht Sonnabende, Sonntage und gesetzliche Feiertage.

 

4. Krankheitstage während des Urlaubs gelten nicht als Urlaubstage, wenn hierfür eine ärztliche Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit im Sinne der RVO vorliegt.

 

5. Dauern eine oder mehrere mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Erkrankungen eines Arbeitnehmers in einem Urlaubsjahr insgesamt länger als 6 Monate, so vermindert sich sein Urlaubsanspruch um je ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden weiteren vollen Krankheitsmonat, höchstens jedoch um 5 Arbeitstage. Hierbei darf die Urlaubsdauer 10 Arbeitstage nicht unterschreiten.

 

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Betriebsunfalles oder einer Berufskrankheit tritt eine Urlaubsminderung nicht ein.

 

Fehlzeiten, die nachweislich im ursächlichen Zusammenhang mit einer Schwangerschaft oder Niederkunft stehen, führen ebenfalls nicht zu einer Minderung des Urlaubsanspruchs.

 

6. Die Dauer des Urlaubs wird durch Kurz- oder Mehrarbeit im Betrieb nicht beeinflußt.

 

7. Stichtag für die Bemessung des Urlaubs nach Lebensalter und Betriebszugehörigkeit ist im Eintrittsjahr der Tag des Eintritts, in den folgenden Jahren der 1. Januar des Urlaubsjahres.

 

D. Urlaubsvergütung

 

1. Bei der Berechnung der Urlaubsvergütung sind zugrunde zu legen:

 

a)

Hinsichtlich der Lohnhöhe:

 

Der durchschnittliche Stundenverdienst in den letzten 13 Wochen vor Antritt des Urlaubs oder in den diesem Zeitraum annähernd entsprechenden Lohnabrechnungszeiträumen (Gesamtverdienst des Arbeitnehmers in dem betreffenden Zeitraum einschließlich aller Zuschläge, Zulagen sowie der Fahr- und Wegezeitvergütungen, geteilt durch die Zahl der bezahlten Stunden - ohne Mehrarbeits-, sowie Fahr- und Wegezeitstunden -).

 

Lohnabrechnungszeiträume, in denen längere entschuldigte Fehlzeiten liegen, sind auszuklammern und durch entsprechende abgerechnete Lohnabrechnungszeiträume zu ersetzen.

 

Als entschuldigt gelten solche Fehlzeiten, für die der Arbeitgeber die Befreiung vom Dienst bewilligt hat oder die auf triftige Gründe gestützt sind.

 

Unentschuldigte Fehlzeiten werden bei der Berechnung des durchschnittlichen Stundenverdienstes als bezahlte Stunden gezählt.

 

Wenn in dem Berechnungszeitraum eine Änderung des Lohntarifvertrages eintritt, so ist sie für den gesamten Zeitraum zu berücksichtigen.

 

Wenn nach dem Berechnungszeitraum - jedoch vor Urlaubsantritt - oder während des Urlaubs eine Änderung des Lohntarifvertrages eintritt, so ist sie vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an zu berücksichtigen.

 

b)

Hinsichtlich der Anzahl der Arbeitsstunden je Urlaubstag:

 

Für jeden Urlaubstag grundsätzlich so viele Stunden, wie der Arbeitnehmer an dem entsprechenden Tag in regelmäßiger Arbeitszeit - d.h. ohne Mehrarbeits-, sowie Fahr- und Wegezeitstunden - zu arbeiten hätte.

 

In den Fällen, in denen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht ausschließlich auf die Wochentage von Montag bis Freitag bzw. auf die einzelnen Wochentage ungleichmäßig verteilt ist, muß für jeden Urlaubstag ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zugrunde gelegt werden.

 

Ergeben sich dabei durch Antritt oder Beendigung des Urlaubs im Verlauf einer Woche an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit fehlende Stunden infolge kürzerer Arbeitszeit an einzelnen Wochentagen, so ist das Entgelt für diese fehlenden Stunden in der Urlaubsvergütung zu berücksichtigen.

 

2. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld

 

von 50%

 

der Urlaubsvergütung gemäß Ziffern 1 a) und b).

 

Dieses zusätzliche Urlaubsgeld wird nur für Urlaub gemäß § 2 I C Ziff. 1 bis 3 gewährt. Es wird nicht gewährt für bezahlte Freistellung in Anlehnung an § 616 BGB (z.B. Arbeitsversäumnisse gemäß § 11 MTV).

 

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, das zusätzliche Urlaubsgeld für zu viel erhaltene Urlaubsanteile (gemäß § 2 I Abschnitt B - Urlaubsanspruch -) zurückzuzahlen, wenn

 

a)

das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer gekündigt wird, ohne daß ein Grund zur fristlosen Kündigung seinerseits vorliegt

 

oder

 

b)

das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aus einem in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grunde gekündigt wird.

 

3. Die Urlaubsvergütung und das zusätzliche Urlaubsgeld sind bei Urlaubsantritt zu zahlen.

 

Diese Zahlung kann auch in Form einer Abschlagszahlung erfolgen, die der etwaigen Höhe der zu beanspruchenden Urlaubsvergütung und des zusätzlichen Urlaubsgeldes entspricht.

 

II. Jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

 

Der Urlaub der jugendlichen Arbeitnehmer richtet sich nach dem jeweils gültigen Jugendarbeitsschutzgesetz.

 

§ 3 Inkrafttreten und Geltungsdauer

 

1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1980 in Kraft, er kann mit zweimonatiger Frist, erstmalig am 31.10.1986 zum 31.12.1986 schriftlich gekündigt werden.

 

Land Berlin

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das metallverarbeitende Handwerk,

 

vom 7. August 1980

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Berlin die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

 

a) der Urlaubstarifvertrag vom 17. Januar 1980 für die gewerblichen Arbeitnehmer im Bereich Metall- und Kunststofftechnik sowie im Berliner Elektro-, Mechaniker- und Schmiedehandwerk -

 

mit Wirkung

 

zu Buchstabe a, vom 1. Januar 1980,

 

für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Von der Allgemeinverbindlicherklärung werden ausgenommen:

 

Zu Buchstabe a: § 2 I D Ziffer 1a Abs. 5 und 6,

 

 

Unterzeichnet:

 

Der Senator für Arbeit und Soziales

 

 

 

Bemerkung

 

1. Geändert und teilweise außer Kraft getreten durch Änderungstarifvertrag vom 07.11.1997 mit Wirkung vom 01.06.1997.

 

2. Der Tarifvertrag ist vom Fachverband Elektrotechnische Handwerke Berlin/Brandenburg und der Elektro-Innung Berlin für den Bereich der Elektrohandwerke gekündigt worden.

 

3. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

4. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 06.11.2023 17:59




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