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BeschreibungTarifvertrag
über Sonderzahlungen im metallverarbeitenden Handwerk Berlin
vom 16. Dezember 1976
Zwischen der
Innung für Metall- und Kunststofftechnik Berlin
Elektro-Innung Berlin
Mechaniker-Innung Berlin
Schmiede-Innung Berlin
und der
Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland
Verwaltungsstelle Berlin
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Vertrag gilt:
1. Räumlich:
Innerhalb des Landes Berlin
2. Fachlich:
Für alle Betriebe und Nebenbetriebe des Metall- und Kunststofftechniker-Handwerks
Elektro-Handwerks
Mechaniker-Handwerks
Schmiede-Handwerks
3. Persönlich:
Für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, die eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. Er gilt nicht für Auszubildende (Lehrlinge).
§ 2
1. Arbeitnehmer, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate angehört haben, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen.
Ausgenommen sind die Arbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis gekündigt haben.
2. Die Sonderzahlungen werden nach folgender Staffel gezahlt:
nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit 20%
nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit 30%
nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit 40%
nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 50%
eines Monatsverdienstes.
3. Diese Leistungen gelten als Einmalleistungen im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
Anm.: Hierzu werden die Tarifvertragsparteien eine klärende Protokollnotiz vereinbaren.
4. Den Berechnungen der Leistungen sind die entsprechenden Bestimmungen des Urlaubstarifvertrages für das metallverarbeitende Handwerk Berlin zugrunde zu legen.
5. Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige Leistung, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zu der tariflichen Arbeitszeit bemißt.
6. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, erhalten keine Leistungen.
Ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung.
Protokollnotiz:
Es besteht Einigkeit darüber, daß Arbeitnehmerinnen, die unter das Mutterschutzgesetz fallen, und erkrankte Arbeitnehmer nicht von § 2 Ziffer 6 Abs. 1 erfaßt werden.
Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Beruf ausscheiden, erhalten die volle Leistung.
§ 3 Zeitpunkt
1. Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.
2. Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, gilt als Auszahlungstag im Sinne des § 2 Ziffer 1 der 1. Dezember.
In diesem Falle ist es dem Arbeitgeber unbenommen, die Erfüllung der Zahlung vorher durchzuführen.
3. Über Abschlagszahlungen können Regelungen in die Betriebsvereinbarungen aufgenommen werden.
§ 4 Anrechenbare betriebliche Regelungen
Leistungen des Arbeitgebers, wie Jahresabschlußvergütung, Gratifikationen, Jahresprämie, Ergebnisbeteiligung, Weihnachtsgeld und ähnliches, gelten als betriebliche Sonderzahlungen im Sinne des § 2 dieses Tarifvertrages und erfüllen den tariflichen Anspruch. Hierfür vorhandene betriebliche Systeme bleiben unberührt.
§ 5 Inkrafttreten und Laufdauer
1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
2. Er kann mit einer Frist von zwei Monaten, erstmals zum 31. Dezember 1978, gekündigt werden.
Land Berlin
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen
vom 30. Juni 1977
Aufgrund des § 5 Abs. 1 und 6 des Tarifvertragsgesetzes, werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge für den Bereich des Landes Berlin für allgemeinverbindlich erklärt:
1 Tarifvertrag über Sonderzahlungen für die gewerblichen Arbeitnehmer,
zu Nummer 1 vom 16. Dezember 1976 im Bereich Metall- und Kunststofftechnik sowie im Berliner Elektro-, Mechaniker- und Schmiede-Handwerk.
Beginn der Allgemeinverbindlichkeit
zu Nummer 1: 1. Januar 1977
Unterzeichnet:
Der Senator für Arbeit und Soziales
Bemerkung
1. Geändert und teilweise außer Kraft getreten durch Änderungstarifvertrag vom 07.11.1997 mit Wirkung vom 01.06.1997.
2. Der Tarifvertrag ist vom Fachverband Elektrotechnische Handwerke Berlin/Brandenburg und der Elektro-Innung Berlin für den Bereich der Elektrohandwerke gekündigt worden.
3. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
4. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:
Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.
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