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Tarifvertrag vermoegenswirksame Leistungen Metallhandwerk Berlin

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Beschreibung
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen im metallverarbeitenden Handwerk Berlin, vom 13. Januar 1983.

Anzahl der Seiten: 5
Anzahl der Zeichen: 5.566
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Kategorie: Tarifvertrag Metall / Metallhandwerk

{Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen im metallverarbeitenden Handwerk / Metallhandwerk Berlin}

 

Tarifvertrag

über vermögenswirksame Leistungen im metallverarbeitenden Handwerk Berlin

 

vom 13. Januar 1983

 

Zwischen der

 

Innung für Metall- und Kunststofftechnik Berlin

Elektro-Innung Berlin

Mechaniker-Innung Berlin

Schmiede-Innung Berlin

 

und der

 

Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland

- Verwaltungsstelle Berlin -

 

wird folgender Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Vertrag gilt:

 

1. Räumlich: Innerhalb des Landes Berlin

 

2. Fachlich: Für alle Betriebe und Nebenbetriebe nachstehender Innungen:

 

Innung für Metall- und Kunststofftechnik Berlin

 

Elektro-Innung Berlin

 

Mechaniker-Innung Berlin

 

Schmiede-Innung Berlin

 

3. Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden

 

 

 

§ 2 Leistungen und deren Voraussetzungen

 

1. Der Arbeitgeber erbringt gemäß § 3 Ziffer 2 dieses Tarifvertrages vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des "Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer" in der Fassung vom 15.1.75 (Drittes Vermögensbildungsgesetz - 3. VermBG).

 

2. Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich für jeden Arbeitnehmer

 

ab 1. Januar 1983 DM 52,-

 

für jeden Auszubildenden

 

ab 1. Januar 1983 DM 26,-

 

3. Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige vermögenswirksame Leistung, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit bemißt.

 

4. Die vermögenswirksame Leistung wird für jeden Kalendermonat gezahlt, für den mindestens zwei Wochen Anspruch auf Lohn oder Ausbildungsvergütung besteht.

 

5. Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals mit Beginn des 7. Kalendermonats einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb oder Unternehmen.

 

6. Der Anspruch ist in der Höhe ausgeschlossen, in der der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum schon von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder noch erhält.

 

§ 3 Anlagearten und Verfahren

 

1. Der Arbeitnehmer kann zwischen den in § 2 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlagen frei wählen.

 

Er kann allerdings für jedes Kalenderjahr nur eine Anlageart und ein Anlageinstitut wählen.

 

Die vom Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr getroffene Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers geändert werden.

 

2. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer bei Abschluß des Arbeitsvertrages aufzufordern, ihm spätestens einen Monat vor Anspruchsbeginn die Anlageart und das Anlageinstitut unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.

 

Unterläßt der Arbeitgeber diese Aufforderung, so dürfen dem Arbeitnehmer hieraus keine Nachteile entstehen.

Unterrichtet der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht fristgemäß, so entfällt für den jeweiligen Fälligkeitszeitraum der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung.

 

3. Für die Anlage der tariflich vereinbarten vermögenswirksamen Leistung und für die im Rahmen des zulagebegünstigten Höchstbetrages liegende vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgelts (§ 4 des 3. VermBG) soll der Arbeitnehmer möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Anlageinstitut wählen.

 

4. Ein Wahlrecht zwischen einer vermögenswirksamen Anlage und einer Barauszahlung ist ausgeschlossen; der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist unabdingbar.

 

Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die in diesem Tarifvertrag vereinbarte vermögenswirksame Leistung erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer statt der vermögenswirksamen Leistung eine andere Leistung, insbesondere eine Barleistung, annimmt. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die andere Leistung an den Arbeitgeber herauszugeben.

 

5. Auf die vermögenswirksame Leistung ist in der für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Lohnabrechnung gesondert hinzuweisen.

 

6. Betriebsvereinbarungen über den Zeitpunkt der Fälligkeit der vermögenswirksamen Leistung sind zulässig.

 

§ 4 Anrechnung

 

1. Der Arbeitgeber kann auf die nach diesem Tarifvertrag vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen diejenigen vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des Dritten Vermögensbildungsgesetzes anrechnen, die er in dem Kalenderjahr bereits aufgrund eines Einzelvertrages oder einer Betriebsvereinbarung erbringt.

 

2. Für den Fall, daß der Arbeitgeber durch ein Gesetz zur Gewährung vermögenswirksamer Leistungen verpflichtet wird, besteht insoweit kein Anspruch aus diesem Tarifvertrag.

 

§ 5

 

Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, daß ihre Mitglieder nach Abschluß dieses Tarifvertrages über die Möglichkeiten der Anlage vermögenswirksamer Leistungen nach § 2 Abs. 1 3. VermBG umfassend unterrichtet werden sollen. Sie erklären, nichts zu unternehmen, was geeignet sein könnte, dem Grundsatz der freien Wahl gemäß § 63. VermBG entgegenzuwirken.

 

§ 6

 

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1983 in Kraft und kann mit zweimonatiger Frist erstmalig zum 31. Dezember 1983 gekündigt werden.

 

Land Berlin

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für, das Metall- und Kunststofftechniker-, Elektro-, Mechaniker- und Schmiedehandwerk

 

vom 23. Mai 1983

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Berlin die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:

 

e) Der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für die gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden -

 

zu Buchstabe e

im Berliner Metall- und Kunststofftechniker-, Elektro-, Mechaniker- und Schmiedehandwerk vom

 

13. Januar 1983,

 

Beginn der Allgemeinverbindlichkeit:

 

Zu Buchstabe e:

1. Januar 1983.

 

Unterzeichnet:

 

Der Senator für Arbeit und Betriebe

Bemerkung

 

1. Der Tarifvertrag ist vom Fachverband Elektrotechnische Handwerke Berlin/Brandenburg und der Elektro-Innung Berlin für den Bereich der Elektrohandwerke gekündigt worden.

 

2. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

3. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 07.10.2023 15:32




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