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BeschreibungTARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN
vom 20. Dezember 1976
i.d.F. vom 8. April 1988
Zwischen dem
Verband der Saarländischen Textil- und Lederindustrie e.V.,
einerseits
und der
Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Bezirk Frankfurt/Main,
andererseits
wird folgender Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
1. räumlich: für das Saarland,
2. fachlich: für alle zur Bekleidungs-, Wäsche- und Miederindustrie gehörenden Betriebe und selbständigen Abteilungen sowie für alle Betriebe der Textilindustrie, der Matratzenindustrie und der Stepp- und Daunendeckenindustrie, die Mitglied des Verbandes der Saarländischen Textil- und Lederindustrie sind.
3. persönlich: für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden. Ausgenommen ist der unter das Heimarbeitsgesetz fallende Personenkreis.
§ 2 Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen
Der Arbeitgeber gewährt den Arbeitnehmern vermögenswirksame Leistungen im Sinne des 5. Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer vom 19.1.1989 nach Maßgabe der folgenden Regelung.
§ 3 Leistungen und deren Voraussetzungen
1. Die nach §§ 1 und 2 anspruchsberechtigten Arbeitnehmer erhalten mit Wirkung vom 1. September 1973 an von ihrem Arbeitgeber eine vermögenswirksame Leistung von DM 26,- und ab 1. September 1975 von DM 39,- monatlich. Auszubildende erhalten die Hälfte.
Von der monatlichen Zahlungsweise kann nur durch Vereinbarung mit dem Betriebsrat abgewichen werden.
2. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mehr als 15 Stunden wöchentlich erhalten von der in Ziffer 1 genannten Leistung einen Teilbetrag, der dem Verhältnis ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit entspricht.
3. Für die vermögenswirksame Leistung wird jeder Kalendermonat, mit Ausnahme der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses, berücksichtigt. Bei unmittelbarem[1] Arbeitsplatzwechsel innerhalb der Bekleidungsindustrie verkürzt sich dieser Zeitraum auf 3 Monate.
Die vermögenswirksame Leistung wird für jeden Kalendermonat und nach Ablauf der Wartezeit gezahlt, für den mindestens zwei Wochen Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Ausbildungsvergütung besteht.
4. Der Anspruch für den laufenden Monat entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis wegen eines Verhaltens des Arbeitnehmers, das zur fristlosen Kündigung berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden kann, oder wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unberechtigt vorzeitig löst.
5. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen ist in der Höhe ausgeschlossen, in der der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder beanspruchen kann.
§ 4 Anlagearten und Verfahren
1. Der Arbeitnehmer kann hinsichtlich der vermögenswirksamen Leistungen zwischen allen im 5. Vermögensbildungsgesetz vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlage frei wählen. Er kann allerdings für jedes Kalenderjahr nur eine Anlageart und ein Anlageinstitut bestimmen. Für die Anlage der tariflich vereinbarten vermögenswirksamen Leistung und die im Rahmen des steuerbegünstigten Höchstbetrages (§ 12 VermBG) liegende vermögenswirksame Anlage gem. § 4 VermBG soll der Arbeitnehmer möglichst nur dieselbe Anlageart und dasselbe Anlageinstitut im Kalenderjahr wählen.
2. Nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages hat der Arbeitgeber den anspruchsberechtigten Arbeitnehmer aufzufordern, ihn innerhalb von einem Monat über die Anlageart und das Anlageinstitut unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich zu unterrichten. Unterläßt der Arbeitgeber die rechtzeitige Aufforderung, so dürfen den Anspruchsberechtigten hieraus keine Nachteile entstehen.
Arbeitnehmer, die künftig anspruchsberechtigt werden, sind in gleicher Weise aufzufordern; Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
Unterrichtet der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht fristgemäß, so entfällt für den entsprechenden Zeitraum der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung. Für die vermögenswirksame Leistung wird in diesem Falle erstmals der auf den Kalendermonat der Unterrichtung folgende Kalendermonat berücksichtigt.
Die mitgeteilte Anlageart und das Anlageinstitut sind für den Arbeitgeber auch über das Ende des Kalenderjahres hinaus maßgebend, solange ihn der Anspruchsberechtigte nicht über Veränderungen schriftlich unterrichtet hat; auf die Mitteilung von Veränderungen findet Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Die Unterrichtung über Veränderungen ist für das betreffende Kalenderjahr jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie bis einschließlich 31. Januar des laufenden Jahres erfolgt ist.
3. Ein Wahlrecht zwischen einer vermögenswirksamen Anlage und einer Barauszahlung ist ausgeschlossen, es sei denn, der Anspruchsberechtigte hat eine Anlageart gewählt, bei welcher nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz eine Barauszahlung erfolgen kann.
Der Anspruch des Anspruchsberechtigten gegen den Arbeitgeber auf die in diesem Tarifvertrag vereinbarte vermögenswirksame Leistung erlischt nicht, wenn der Anspruchsberechtigte statt der vermögenswirksamen Leistung eine andere Leistung, insbesondere eine Barleistung annimmt. Der Anspruchsberechtigte ist nicht verpflichtet, die andere Leistung an den Arbeitgeber herauszugeben.
§ 5 Behandlung der vermögenswirksamen Leistung
1. Der Arbeitgeber kann auf die nach diesem Tarifvertrag vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen diejenigen vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des 3. VermBG anrechnen, die er in dem Kalenderjahr bereits aufgrund eines Einzelvertrages oder einer Betriebsvereinbarung erbringt.
2. Die vermögenswirksame Leistung sowie die Arbeitnehmer-Sparzulage ist in der für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Lohn- und Gehaltsabrechnung gesondert auszuweisen.
3. Soweit Ansprüche des Arbeitnehmers von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängen, wird die vermögenswirksame Leistung nicht mitgerechnet. Dies gilt nicht für die Berechnung des Netto-Arbeitsentgelts im Sinne der Sozialversicherung.
4. Ansprüche aus diesem Tarifvertrag müssen innerhalb einer Ausschlußfrist von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Bei der Anlageform "Bausparverträge" erlöschen die Ansprüche jedoch erst mit Ablauf des 31. März des folgenden Jahres.
§ 6 Unterrichtung der Mitglieder
Die Tarifvertragsparteien sind sich darin einig, daß ihre Mitglieder nach Abschluß dieses Tarifvertrages über die Möglichkeiten der Anlage vermögenswirksamer Leistungen nach § 2 des 3. VermBG umfassend unterrichtet werden sollen. Sie erklären, nichts zu unternehmen, was geeignet sein könnte, dem Grundsatz der freien Wahl gemäß § 6 VermBG entgegenzuwirken.
§ 7 Schlußbestimmungen
1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1.1.1977 in Kraft. Er kann mit zweimonatiger Frist zum Monatsende gekündigt werden, erstmals jedoch zum 31. Dezember 1977.
2. Wird der Arbeitgeber durch Gesetz zu betrieblichen oder überbetrieblichen Leistungen verpflichtet, die eine Förderung der Vermögensbildung oder -beteiligung der Arbeitnehmer zum Ziele haben, so entfällt insoweit die Leistungsverpflichtung aus diesem Tarifvertrag, als dann Leistungen auf Grund des Gesetzes dem Arbeitnehmer zugute kommen. Die Tarifpartner verpflichten sich, über die dann entstandene Situation zu beraten.
3. Wenn es durch Änderung des 5. VermBG notwendig wird, werden die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag der neuen gesetzlichen Regelung anpassen.
Die Höhe der vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistung wird dadurch nicht berücksichtigt.
4. Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages tritt der Vertrag vom 4.11.1972 außer Kraft.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bekleidungs-, Wäsche- und Miederindustrie, die Textilindustrie, die Matratzenindustrie und die Stepp- und Daunendeckenindustrie
vom 27. Juni 1988
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Saarlandes die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
j) der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen vom 20. Dezember 1976 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 8. April 1988
zu den Buchstaben f bis k: für die Bekleidungs-, Wäsche- und Miederindustrie, die Textilindustrie, die Matratzenindustrie sowie die Stepp- und Daunendeckenindustrie im Saarland,
mit Wirkung vom 1. Mai 1988 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:
1. Soweit Bestimmungen der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Saarland Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung
Bemerkung
1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
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