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Tarifvertrag Gewaehrung vermoegenswirksamer Leistungen Angestellten und Poliere

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Beschreibung
Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes, vom 19. März 2002. Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., Bonn, dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., Wiesbaden, und der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, Frankfurt a.M.

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Anzahl der Zeichen: 6.245
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Kategorie: Tarifvertrag Baugewerbe

{Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes}

 

Tarifvertrag

über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes

 

vom 19. März 2002

 

Zwischen dem

 

Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V.,

Bonn,

 

dem

 

Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.,

Wiesbaden,

 

und der

 

Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden,

Frankfurt a.M.,

 

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet derjenigen Länder der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin, in denen das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 galt.

 

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die technischen und kaufmännischen Angestellten und für die Poliere des Baugewerbes in der jeweils geltenden Fassung fallen.

 

(3) Persönlicher Geltungsbereich:

Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben und

 

a)

als technische oder kaufmännische Angestellte oder

 

b)

zur Ausbildung für den Beruf eines Angestellten oder

 

c)

als Poliere beschäftigt sind.

 

Ausgenommen sind die unter § 5 Absätze 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Angestellten.

 

§ 2 Voraussetzungen für die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen

 

1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Angestellten monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer in der jeweils geltenden Fassung in Höhe von 46,00 DM pro Monat (Arbeitgeberzulage) zu gewähren, wenn der Angestellte gleichzeitig mindestens 6,00 DM aus seinem Monatsgehalt (Eigenleistung) im Wege der Umwandlung vom Arbeitgeber vermögenswirksam anlegen lässt.

 

Mit der Gewährung der vermögenswirksamen Leistung des Arbeitgebers ist die auf Überstunden jeglicher Art entfallende vermögenswirksame Leistung pauschal abgegolten.

 

Von der Monatspauschale sind für jeden Fehltag ohne Rücksicht auf dessen Ursache abzuziehen: Bei Aufteilung der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit

 

auf 5 Arbeitstage 2,30 DM,

 

auf 6 Arbeitstage 2,- DM.

 

2. Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers ist erstmalig vom Beginn des Monats an zu zahlen, der dem Monat folgt, in dem der Angestellte alle Verfahrensvoraussetzungen gemäß § 5 Nr. 2 dieses Tarifvertrages erfüllt hat.

 

 

3. Die Bestimmungen der Nr. 1 und 2 gelten für die Auszubildenden entsprechend.

 

 

 

§ 3 Wahlmöglichkeit

 

Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 2 entfällt, wenn dem Angestellten nach Maßgabe der §§ 2 bis 11 des Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR) eine Versorgungszusage erteilt wird.

 

§ 4 Anrechenbarkeit bisher gewährter vermögenswirksamer

Leistungen des Arbeitgebers

 

Hat der Arbeitgeber aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer in der jeweils geltenden Fassung vermögenswirksame Leistungen im gleichen Kalenderjahr gewährt, so können diese Leistungen auf die nach diesem Tarifvertrag zu gewährenden Leistungen angerechnet werden.

 

 

§ 5 Verfahren

 

1. Die Eigenleistung des Angestellten bzw. des Auszubildenden und die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers sind gemeinsam anzulegen.

 

2. Der Angestellte bzw. der Auszubildende hat dem Arbeitgeber die Art der gewählten Anlage und das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos anzugeben, auf das die vermögenswirksamen Leistungen überwiesen werden sollen. Der Angestellte bzw. der Auszubildende hat diese Angaben auf Verlangen des Arbeitgebers schriftlich zu machen.

 

3. Für die Umwandlungserklärung ist die Erteilung einer Vollmacht ausgeschlossen.

 

4. Der Arbeitgeber hat die Eigenleistung des Angestellten und die Arbeitgeberzulage in der Gehaltsabrechnung gesondert auszuweisen und zugunsten des Angestellten an die von diesem bezeichnete Stelle grundsätzlich monatlich abzuführen; Arbeitgeber und Angestellter können auch eine vierteljährliche Abführung vereinbaren.

 

5. Die Bestimmung der Nr. 4 gilt für die Auszubildenden entsprechend.

 

6. Über die Höhe der abgeführten Beträge ist bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember des Jahres hinaus nach Beendigung des Kalenderjahres eine Bescheinigung auszustellen und dem Angestellten bzw. dem Auszubildenden auszuhändigen.

 

 

§ 6 Verjährung

 

Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers entstanden ist.

 

Die Bestimmungen des § 13 des Rahmentarifvertrages für die technischen und kaufmännischen Angestellten und für die Poliere des Baugewerbes sowie des § 16 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe (Ausschlussfristen) gelten nicht für die Ansprüche aus diesem Tarifvertrag.

 

 

§ 7 Inkrafttreten und Laufdauer

 

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Mai 1971 in Kraft. Er ist erstmalig kündbar mit sechsmonatiger Frist zum 30. April 1977. Danach kann er jeweils mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres gekündigt werden.

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe

 

vom 23. Mai 2002

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich

 

c) der Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen für die Angestellten und Poliere vom 1. April 1971 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 25. Juni 1980, 12. November 1984, 15. Mai 2001 und 19. März 2002

 

für das Baugewerbe

 

mit Wirkung vom 1. April 2002 mit den weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt:

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke ergeht mit folgenden Maßgaben:

 

1. Die Allgemeinverbindlicherklärung wird auf Antrag gemäß dem ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 17. Januar 2000 (BAnz. S. 1385) eingeschränkt.

 

3. Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen für die Angestellten und Poliere (Tarifvertragswerk zu Buchstabe

c) auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen derzeit gelten oder ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

 

 

Unterzeichnet:

 

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

 

Bemerkung

 

1. Die bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommene AVE-Bekanntmachung ist beim TV 14001.798 abgedruckt.

 

2. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

3. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 05.11.2023 09:27




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