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Tarifvertrag vermoegenswirksame Leistungen Bekleidungsindustriealte Bundeslaende

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Beschreibung
Tarifvertrag: vermögenswirksame Leistungen für Bekleidungsindustrie in alten Bundesländern. Ohne Bremen, Niedersachsen und Saarland, vom 9. Mai 1972.

Anzahl der Seiten: 6
Anzahl der Zeichen: 9.043
Format: Microsoft Word 2003 (*.doc)

Kategorie: Tarifvertrag Bekleidungsindustrie

{Tarifvertrag vermögenswirksame Leistungen für Bekleidungsindustrie in alten Bundesländern}

 

Tarifvertrag

über vermögenswirksame Leistungen

 

vom 9. Mai 1972

 

Zwischen der

 

Bundesvereinigung der Arbeitgeber im Bundesverband der Bekleidungsindustrie, Bonn - Bad Godesberg, Plittersdorfer Straße 93

 

einerseits

 

und der

 

Gewerkschaft Textil - Bekleidung, Hauptvorstand, Düsseldorf, Roß-Str. 94

anderseits

 

wird folgender Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt:

 

Räumlich:

Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, soweit es beiderseits von den eingangs genannten Verbanden erfaßt wird.

 

Fachlich:

Für alle zur Bekleidungsindustrie gehörenden Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen.

 

Persönlich:

Für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden. Ausgenommen sind diejenigen Arbeitnehmer, deren Jahreseinkommen die in § 12 Abs. 1 des 3. Vermögensbildungsgesetzes festgelegte Höchstgrenze übersteigt, sowie die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.

 

§ 2 Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen

 

Der Arbeitgeber gewährt den Arbeitnehmern vermögenswirksame Leistungen im Sinne des 3. Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer vom 27.6.1970 nach Maßgabe der folgenden Regelung.

 

 

§ 3 Leistungen und deren Voraussetzungen

 

1. Die nach §§ 1 und 2 anspruchsberechtigten Arbeitnehmer erhalten mit Wirkung vom 1. Januar 1973 an von ihrem Arbeitgeber eine vermögenswirksame Leistung von DM 26.- und ab 1. Januar 1975 von DM 39.- monatlich. Auszubildende erhalten die Hälfte.

 

Von der monatlichen Zahlungsweise kann nur durch Vereinbarung mit dem Betriebsrat abgewichen werden.

 

2. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mehr als 15 Stunden wöchentlich erhalten von der in Ziffer 1. genannten Leistung einen Teilbetrag, der dem Verhältnis ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit entspricht.

 

3. Für die vermögenswirksame Leistung wird jeder Kalendermonat mit Ausnahme der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt. Bei unmittelbarem[1] Arbeitsplatzwechsel innerhalb der Bekleidungsindustrie verkürzt sich dieser Zeitraum auf 3 Monate.

 

Die vermögenswirksame Leistung wird für jeden Kalendermonat und nach Ablauf der Wartezeit gezahlt, für den mindestens zwei Wochen Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Ausbildungsvergütung besteht.

 

4. Der Anspruch für den laufenden Monat entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis wegen eines Verhaltens des Arbeitnehmers, das zur fristlosen Kündigung berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden kann oder wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unberechtigt vorzeitig löst.

 

5. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistung ist in der Höhe ausgeschlossen, in der der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder beanspruchen kann. Auf Verlangen muß der Arbeitnehmer eine Bescheinigung seines vorherigen oder zweiten Arbeitgebers darüber vorlegen, in welcher Höhe er vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder beanspruchen kann.

 

§ 4 Anlagearten und Verfahren

 

1. Der Arbeitnehmer kann hinsichtlich der vermögenswirksamen Leistungen zwischen allen im 3. Vermögensbildungsgesetz vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlage frei wählen. Er kann allerdings für jedes Kalenderjahr nur eine Anlageart und ein Anlageinstitut bestimmen. Für die Anlage der tariflich vereinbarten vermögenswirksamen Leistung und die im Rahmen des steuerbegünstigten Höchstbetrages (§ 12 VermBG) liegende vermögenswirksame Anlage gem. § 4 VermBG soll der Arbeitnehmer möglichst nur dieselbe Anlageart und dasselbe Anlageinstitut im Kalenderjahr wählen.

 

2. Nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages hat der Arbeitgeber den anspruchsberechtigten Arbeitnehmer aufzufordern, ihn innerhalb von einem Monat über die Anlageart und das Anlageinstitut unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich zu unterrichten. Unterläßt der Arbeitgeber die rechtzeitige Aufforderung, so dürfen den Anspruchsberechtigten hieraus keine Nachteile entstehen.

 

Arbeitnehmer, die künftig Anspruchsberechtigt werden, sind in gleicher Weise aufzufordern; Abs. 1 findet entsprechend Anwendung.

 

Unterrichtet der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht fristgemäß, so entfällt für den entsprechenden Zeitraum der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung. Für die vermögenswirksame Leistung wird in diesem Falle erstmals der auf den Kalendermonat der Unterrichtung folgende Kalendermonat berücksichtigt.

 

Die mitgeteilte Anlageart und das Anlageinstitut sind für den Arbeitgeber und auch über das Ende des Kalenderjahres hinaus maßgebend, solange ihn der Anspruchsberechtigte nicht über Veränderungen schriftlich unterrichtet hat; auf die Mitteilung von Veränderungen findet Abs. 1 entsprechende Anwendung.

 

Die Unterrichtung über Veränderungen ist für das betreffende Kalenderjahr jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie bis einschließlich 31. Januar des laufenden Jahres erfolgt ist

 

3. Ein Wahlrecht zwischen einer vermögenswirksamen Anlage und einer Barauszahlung ist ausgeschlossen, es sei denn, der Anspruchsberechtigte hat eine Anlageart gewählt, bei welcher nach dem 3. Vermögensbildungsgesetze eine Barauszahlung erfolgen kann.

 

Der Anspruch des Anspruchsberechtigten gegen den Arbeitgeber auf die in diesem Tarifvertrag vereinbarte vermögenswirksame Leistung erlischt nicht, wenn der Anspruchsberechtigte statt der vermögenswirksamen Leistung eine andere Leistung, insbesondere eine Barleistung annimmt. Der Anspruchsberechtigt ist nicht verpflichtet, die andere Leistung an den Arbeitgeber herauszugeben.

 

§ 5 Behandlung der vermögenswirksamen Leistung

 

1. Der Arbeitgeber kann auf die nach diesem Tarifvertrag vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen diejenigen vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des 3. VermBG anrechnen die er in dem Kalenderjahr bereits aufgrund eines Einzelvertrages oder eine Betriebsvereinbarung erbringt.

 

2. Die vermögenswirksame Leistung sowie die Arbeitnehmer-Sparzulage ist in der für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Lohn- und Gehaltsabrechnung gesondert auszuweisen.

 

3. Soweit Ansprüche des Arbeitnehmers von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängen, wird die vermögenswirksame Leistung nicht mitgerechnet. Dies gilt nicht für die Berechnung des Netto-Arbeitsentgelts im Sinne der Sozialversicherung.

 

4. Ansprüche aus diesem Tarifvertrag müssen innerhalb einer Ausschlußfrist von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Bei der Anlageform "Bausparverträge" erlöschen die Ansprüche jedoch erst mit Ablauf des 31. März des folgenden Jahres.

 

§ 6 Unterrichtung der Mitglieder

 

Die Tarifvertragsparteien sind sich darin einig, daß ihre Mitglieder nach Abschluß dieses Tarifvertrages über die Möglichkeiten der Anlage vermögenswirksamer Leistungen nach § 2 des 3. VermBG umfassend unterrichtet werden sollen. Sie erklären, nichts zu unternehmen, was geeignet sein könnte, dem Grundsatz der freien Wahl gemäß § 6 VermBG entgegenzuwirken.

 

§ 7 Schlußbestimmungen

 

1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. Er kann mit zweimonatiger Frist zum Monatsende gekündigt werden, erstmals jedoch zum 30. April 1976.

 

2. Wird der Arbeitgeber durch Gesetz zu betrieblichen oder überbetrieblichen Leistungen verpflichtet, die eine Förderung der Vermögensbildung oder -beteiligung der Arbeitnehmer zum Ziele haben, so entfällt insoweit die Leistungsverpflichtung aus diesem Tarifvertrag, als dann Leistungen auf Grund des Gesetzes dem Arbeitnehmer zugute kommen. Die Tarifpartner verpflichten sich, über die dann entstandene Situation zu beraten.

 

3. Wenn es durch Änderung des 3. VermBG notwendig wird, werden die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag der neuen gesetzlichen Regelung anpassen.

 

Die Höhe der vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistung wird dadurch nicht berührt.

 

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Bekleidungsindustrie

 

vom 18. Dezember 1972

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß

 

der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen in der Bekleidungsindustrie vom 9. Mai 1972,

 

abgeschlossen zwischen dem Hauptvorstand der Gewerkschaft Textil-Bekleidung und der Bundesvereinigung der Arbeitgeber im Bundesverband Bekleidungsindustrie

 

mit Wirkung vom 1. Januar 1973 mit den weiter unten angeführten Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Geltungsbereich des Tarifvertrages:

 

Räumlich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, soweit es beiderseits von den eingangs genannten Verbänden erfaßt wird. (Zusatz des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung: Der Tarifvertrag gilt für die Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Länder Bremen, Niedersachsen und Saarland.)

 

Fachlich:

Alle zur Bekleidungsindustrie gehörenden Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen.

 

 

Persönlich:

Die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden. Ausgenommen sind diejenigen Arbeitnehmer, deren Jahreseinkommen die in § 12 Abs. 1 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes festgelegte Höchstgrenze übersteigt sowie die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.

 

Nicht erfaßt von der Allgemeinverbindlicherklärung werden Betriebe und Betriebsabteilungen, in denen eine andere tarifliche Regelung gilt oder nach § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes nachwirkt, sowie Firmen, Betriebe und Betriebsabteilungen, die als nachgeordnete Produktionsstufe einer tarifgebundenen textilindustriellen Firma angegliedert sind. § 5 Abs. 3 des Tarifvertrages gilt nur, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

 

 

Unterzeichnet:

 

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

 

Bemerkung

 

1. § 3 Nr. 1 des Tarifvertrages wurde durch Änderungstarifvertrag vom 25.10.2001 mit Wir-kung vom 01.01.2002 geändert. Der Änderungstarifvertrag ist nicht allgemeinverbindlich.

 

2. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

3. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 06.10.2023 12:36




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