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Beschreibung§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
1. räumlich:
für Rheinland-Pfalz
2. fachlich:
für alle Betriebe des Einzel- und Versandhandels einschließlich der Niederlassungen derjenigen Firmen, die ihren Hauptsitz außerhalb von Rheinland-Pfalz haben, sowie für alle Betriebe des Floristen- , Tankstellen- und Garagengewerbes
3. persönlich:
für alle ArbeitnehmerInnen einschließlich der Auszubildenden, ausgenommen nicht sozialversicherungspflichtige TeilzeitarbeitnehmerInnen und Angestellte, die zur selbständigen Einstellung und Entlassung von ArbeitnehmerInnen berechtigt sind oder denen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist oder die nach Arbeitsvertrag und Stellung im Betrieb überwiegend übertragene Unternehmerfunktionen eigenverantwortlich wahrnehmen.
§ 2 Anspruchsvoraussetzungen
1. ArbeitnehmerInnen erhalten Leistungen entsprechend den Vorschriften des "Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer".
2. Der Anspruch auf die Leistung entsteht erstmals nach einer ununterbrochenen Betriebs- bzw. Unternehmenszugehörigkeit von neun Monaten.
3. Der Anspruch auf Leistungen ist in der Höhe ausgeschlossen, in der ArbeitnehmerInnen für den gleichen Zeitraum schon von einem anderen Arbeitgeber Leistungen erhalten haben oder noch erhalten.
4. Kein Anspruch besteht für den Zeitraum, für welchen ArbeitnehmerInnen weder Gehalt noch Lohn zusteht.
5. Der Anspruch auf Leistung endet mit Ablauf des Monats, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wird. Lösen ArbeitnehmerInnen das Arbeitsverhältnis durch Vertragsbruch auf oder wird es durch begründete außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers beendet, so entfällt der Anspruch bereits für den Monat der Vertragsbeendigung.
§ 3 Höhe der Leistung
1. Die Leistung beträgt für jeden Kalendermonat DM 26,-, für ArbeitnehmerInnen vor vollendetem 18. Lebensjahr und für Auszubildende DM 13,-. Maßgebend für die Höhe der Leistung ist das Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres.
2. Die Leistung mindert sich anteilig für anspruchsberechtigte TeilzeitarbeitnehmerInnen entsprechend dem Verhältnis der tariflichen Wochenarbeitszeit zur tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. Berechnungsgrundlage für das laufende Kalenderjahr ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des letzten Kalenderhalbjahres.
§ 4 Fälligkeit der Leistung
Die Leistung wird gleichzeitig mit der Zahlung des Entgeltes für den jeweiligen Monat fällig und ist in der Entgeltabrechnung gesondert auszuweisen. Zum Fälligkeitstermin sind abweichende Betriebsvereinbarungen zulässig.
§ 5 Anrechnung von Leistungen
Der Arbeitgeber kann auf die nach diesem Tarifvertrag vereinbarten Leistungen diejenigen Leistungen im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes anrechnen, die er während des Kalenderjahres bereits auf Grund eines Einzelarbeitsvertrages oder einer Betriebsvereinbarung erbracht hat oder erbringt.
§ 6 Anlagearten und -verfahren
1. ArbeitnehmerInnen können sich zwischen den im Vermögensbildungsgesetz vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlagen frei entscheiden.
Sie können jedoch für jedes Kalenderjahr nur eine Anlageart und ein Anlageinstitut wählen. Von ArbeitnehmerInnen für ein Kalenderjahr getroffene Entscheidungen können nur mit Zustimmung des Arbeitgebers geändert werden.
2. Bei Anlage zusätzlicher Leistungen gemäß des Gesetzes ist die gleiche Anlageart und das gleiche Anlageinstitut oder Anlageunternehmen zu wählen.
3. Der Arbeitgeber hat die ArbeitnehmerInnen spätestens einen Monat vor Anspruchsbeginn aufzufordern, ihm innerhalb eines Monats die gewählte Anlageart sowie das Anlageinstitut oder Anlageunternehmen unter Beifügung der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen mitzuteilen.
4. Unterläßt der Arbeitgeber die rechtzeitige Aufforderung, so dürfen den ArbeitnehmerInnen daraus keine Nachteile entstehen.
5. Unterrichten ArbeitnehmerInnen den Arbeitgeber nicht fristgerecht, so entfällt für jeden angebrochenen Kalendermonat seit Fristablauf der Anspruch auf die Leistung.
6. Die unmittelbare Auszahlung der Leistung an den Anspruchsberechtigten ist ausgeschlossen.
7. Die Leistung des Arbeitgebers gemäß dem Vermögensbildungsgesetz ist unabdingbar. Sie kann auch nicht in Einzeltarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen durch andere Leistungen ersetzt oder abgegolten werden.
8. ArbeitnehmerInnen sind verpflichtet, ihrem Arbeitgeber unverzüglich die Auflösung des Vertrages über vermögenswirksame Anlagen anzuzeigen, zu dem der Arbeitgeber Leistungen erbringt.
§ 7 Schlußbestimmungen
1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1.5.1993 in Kraft. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
2. Wird der Arbeitgeber durch Gesetz zur Gewährung diesem Tarifvertrag entsprechender Leistungen verpflichtet, so endet dieser Tarifvertrag mit Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen.
3. Ansprüche aus diesem Tarifvertrag sind gemäß § 16 Abs. 1c MTV innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.
Land Rheinland-Pfalz
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Einzelhandel
vom 14. Dezember 1993
Auf Grund der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erteilten Ermächtigung werden gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes, im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß für Rheinland-Pfalz die nachstehend bezeichneten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:
d) Tarifvertrag über Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz vom 22. Juni 1993
für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz,
abgeschlossen zwischen:
dem Landesverband Einzelhandel Rheinland-Pfalz e. V., 55116 Mainz, Ludwigsstraße 7, einerseits,
und
der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen, Landesbezirk Rheinland-Pfalz, Kaiserstraße 26 - 30, 55116 Mainz, sowie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, Landesverband Rheinland-Pfalz-Saar, Rheinstraße 105 - 107, 55116 Mainz, andererseits.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit die Tarifverträge auf andere Tarifverträge verweisen, gilt die Allgemeinverbindlicherklärung nur, wenn und soweit der Vertrag, auf den Bezug genommen wird, auch allgemeinverbindlich ist.
Die Allgemeinverbindlichkeit für die Tarifverträge beginnt wie folgt:
zu Buchstabe d: am 13. November 1993.
Unterzeichnet:
Rheinland-Pfalz Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit
Bemerkung
1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
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