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Tarifvertrag Gewaehrung vermoegenswirksamer Leistungen Angestellte Auszubildende

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Beschreibung
Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen zugunsten der Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden  im Gerüstbaugewerbe, vom 28. Juni 1991.

Anzahl der Seiten: 5
Anzahl der Zeichen: 7.387
Format: Microsoft Word 2003 (*.doc)

Kategorie: Tarifvertrag Gerüstbaugewerbe

{Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen zugunsten der Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden  im Gerüstbaugewerbe}

 

Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen zugunsten der Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden

im Gerüstbaugewerbe

 

vom 28. Juni 1991

 

in der Fassung vom 11. Juni 2002

 

zwischen dem

 

Bundesverband Gerüstbau,

Köln,

 

und der

 

Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden

Bundesvorstand

Frankfurt am Main,

 

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1. Räumlicher Geltungsbereich

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen nach dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 mit Ausnahme des Landes Berlin.

 

2. Betrieblicher Geltungsbereich

 

Abschnitt I

Betriebe des Gerüstbaugewerbes. Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfaßt werden auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik.

 

Abschnitt II

Betriebe, soweit in ihnen die unter Abschnitt I beschriebenen Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Selbständige Betriebsabteilungen sind Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages. Werden in Betrieben des Gerüstbaugewerbes in selbständigen Betriebsabteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfaßt, wenn sie von einem anderen Tarifvertrag erfaßt werden.

 

Abschnitt III

Nicht erfaßt werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die als Betriebe des Baugewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfaßt werden. Nicht erfaßt werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Maler- und Lackiererhandwerks. Nicht erfaßt werden Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder Händler sind.

 

3. Persönlicher Geltungsbereich

Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) bzw. eine nach den Vorschriften des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990, ab dem 1. Januar 1992 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben sowie Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich Auszubildende.

 

§ 2 Anspruch auf die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen

 

1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers nach Maßgabe dieses Tarifvertrages vermögenswirksame Leistungen im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung in Höhe von 26,59 Euro (52,00 DM) monatlich ab dem 1. Juli 1991 zu gewähren. Erhält der Arbeitnehmer bzw. der Auszubildende Leistungen nach dem Tarifvertrag über die Tarifliche Zusatz-Rente vom 11. Juni 2002, so entfallen die Ansprüche aus diesem Tarifvertrag.

 

2. Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf anteilige vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers im Verhältnis ihrer vertraglichen zur tariflichen Arbeitszeit.

 

3. Die vermögenswirksame Leistung ist erstmals vom Beginn des Lohn- oder Gehaltsabrechnungszeitraumes an zu zahlen, der dem Lohn- oder Gehaltsabrechnungszeitraum folgt, in dem der Arbeitnehmer alle Verfahrensvoraussetzungen gemäß § 5 Ziff. 1 dieses Tarifvertrages erfüllt hat. Dies gilt für die Auszubildenden entsprechend.

 

4. Von der Monatspauschale kann der Arbeitgeber für jeden fehlenden Arbeitstag, den der Arbeitnehmer schuldhaft versäumt hat, bei Aufteilung der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Arbeitstage 1,18 Euro (2,30 DM) auf 6 Arbeitstage 1,02 Euro (0,20 DM) abziehen.

 

Diese Abzüge können auch für jeden Arbeitstag erfolgen, um den der Beschäftigungsmonat (Kalendermonat) infolge einer vom Arbeitnehmer zu vertretenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses verkürzt ist oder wenn unbezahlter Urlaub vereinbart wurde.

 

Der Arbeitnehmer hat den Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten, wenn er selbst kündigt bzw. vom Arbeitgeber außerordentlich oder aufgrund seines eigenen Verhaltens ordentlich gekündigt wird bzw. gekündigt worden ist.

 

§ 3 Vorrang des Tarifvertrages

 

Die vermögenswirksame Leistung ist nicht abdingbar. Sie kann auch nicht in Einzelarbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen durch andere Leistungen ersetzt oder abgegolten werden.

 

§ 4 Anrechenbarkeit bisher gewährter vermögenswirksamer

Leistungen des Arbeitgebers

 

Hat der Arbeitgeber aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder eines Vertrages mit dem Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen im Sinne des 5. VermbG im gleichen Kalenderjahr gewährt, so können diese Leistungen auf die nach diesem Tarifvertrag zu gewährenden Leistungen angerechnet werden.

 

§ 5 Verfahren

 

1. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber schriftlich die Art der gewählten Anlage und das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos anzugeben, auf das die vermögenswirksamen Leistungen überwiesen werden sollen. Entscheidet sich der Arbeitnehmer bzw. Auszubildende neben den Leistungen nach dem Tarifvertrag Tarifliche Zusatz-Rente auch für eine Anlage nach den Bestimmungen des Vermögensbildungsgesetzes aus Eigenmitteln, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die entsprechenden Beiträge auf das von dem Arbeitnehmer bzw. Auszubildenden benannte Konto im Sinne der vorgenannten Bestimmungen abzuführen. Die Angabe eines anderen Anlageinstitutes oder Unternehmens während des Kalenderjahres ist nicht möglich.

 

 

2. Der Arbeitgeber hat die vermögenswirksamen Leistungen sowie eventuelle Eigenleistungen des Arbeitnehmers im Sinne des § 11 des 5. VermbG in der Lohn- oder Gehaltsabrechnung bzw. in der monatlichen Abrechnung über die Ausbildungsvergütung gesondert auszuweisen und zugunsten des Arbeitnehmers bzw. des Auszubildenden an die von diesem bezeichnete Stelle monatlich abzuführen.

 

3. Bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ist dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die Höhe der abgeführten Beträge, unter Angabe der Kontonummer des Arbeitnehmers und der Bezeichnung des Anlageinstitutes oder Unternehmens, an welches die vermögenswirksamen Leistungen abgeführt wurden, vom Arbeitgeber auszuhändigen.

 

Bei Beendigung des oder Ausscheiden aus dem Ausbildungsverhältnis gilt dies sinngemäß.

 

§ 6 Verjährung

 

1. Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers verjährt nach 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

 

2. Die Bestimmungen des § 14 - Ausschlußfristen - des Rahmentarifvertrages für das Gerüstbaugewerbe gelten nicht für Ansprüche aus diesem Tarifvertrag.

 

§ 7 Inkrafttreten und Laufdauer

 

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1991 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 2005, gekündigt werden.

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Gerüstbauerhandwerk

 

vom 29. Oktober 2002

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich

 

d) der Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen vom 28. Juni 1991 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 11. Juni 2002

für das Gerüstbauerhandwerk

mit Wirkung

 

zu Buchstabe d: vom 1. Juli 2002

 

mit der weiter unten stehenden Einschränkung sowie dem dort aufgeführten Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit dem Hinweis:

Die im persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen (Tarifvertragswerk zu Buchstabe d) in Bezug genommenen Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes über die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten sind ab dem 1. Januar 1992 durch die Bestimmungen des SGB VI abgelöst worden.

 

 

Unterzeichnet:

 

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

 

Bemerkung

 

a)

Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

b)

Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 02.11.2023 13:25




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