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BeschreibungTARIFVERTRAG
über vermögenswirksame Leistungen
vom 21. Mai 1985
zwischen den
in der Tarifgemeinschaft des Groß- und Außenhandels
in Nordrhein-Westfalen zusammengeschlossenen Verbänden
einerseits
und der
Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen im DGB,
Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen
sowie der
Deutschen Angestellten-Gewerkschaft,
Landesverband Nordrhein-Westfalen
andererseits.
§ 1 Geltungsbereich
1. Örtlicher Geltungsbereich:
Der Tarifvertrag gilt im Lande Nordrhein-Westfalen
2. Persönlicher Geltungsbereich:
a)
Dieser Tarifvertrag gilt für alle Groß- und Außenhandelsunternehmen einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe und für die von ihnen beschäftigten Angestellten, auch bei einer Tätigkeit außerhalb des örtlichen Geltungsbereichs.
b)
Der Tarifvertrag gilt sinngemäß für Auszubildende.
c)
Der Tarifvertrag gilt nicht für
aa)
Personen, die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesellschaft berechtigt sind;
bb)
gesetzlicher Vertreter von juristischen Personen;
cc)
Angestellte gemäß § 5 Abs. 3 Ziff. 1-3 BetrVG;
dd)
Heimarbeiter.
§ 2 Leistungen und deren Voraussetzungen
1. Der Arbeitgeber erbringt für die Anspruchsberechtigten vermögenswirksame Leistungen nach der Maßgabe der Bestimmungen des 4. Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung vom 6.2.1984.
2. Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich für jeden Arbeitnehmer ab Vollendung des 18. Lebensjahres ab 1. März 1983 DM 52,-, für jugendliche Arbeitnehmer unter 18 Jahren bis 30. Juni 1985 DM 26,-, ab 1. Juli 1985 DM 39,- und ab 1. Januar 1986 DM 52,-.
3. Teilzeitbeschäftigte ab 20 Stunden Wochenarbeitszeit haben Anspruch auf eine anteilige vermögenswirksame Leistung, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit bemißt.
4. Die vermögenswirksame Leistung wird für jeden Kalendermonat gezahlt, für den für mindestens 14 Tage Anspruch auf Lohn und Gehalt besteht.
5. Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistungen entsteht erstmals mit Beginn des 7. Kalendermonats einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb oder Unternehmen, sofern zu diesem Zeitpunkt ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht.
6. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen ist für den Zeitraum ausgeschlossen, in dem der Arbeitnehmer schon von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen in Höhe von § 2 Nr. 2 erhalten hat oder erhält.
§ 3 Anlagearten und Verfahren
1. Der Arbeitnehmer kann zwischen den in § 2 des 5. Vermögensbildungsgesetzes vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlagen frei wählen.
Er kann allerdings für jedes Kalenderjahr nur eine Anlageart und ein Anlageinstitut wählen. Die vom Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr getroffene Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers geändert werden.
2. Der Arbeitnehmer hat binnen 4 Wochen nach Abschluß des Tarifvertrages dem Arbeitgeber Anlageart und Anlageinstitut unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich mitzuteilen, so daß der Arbeitgeber in die Lage gesetzt wird, die fällige vermögenswirksame Leistung mit befreiender Wirkung zu erbringen.
Die bei Abschluß dieses Tarifvertrages im Arbeitsverhältnis stehenden, aber noch nicht anspruchsberechtigten Arbeitnehmer haben den Arbeitgeber nach Ablauf der 6-Monats-Frist entsprechend Absatz 1 zu unterrichten.
Arbeitnehmer, die ein Arbeitsverhältnis erst bei oder nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages beginnen, haben entsprechend Absatz 1 und Absatz 2 zu verfahren.
Unterrichtet der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht fristgemäß, so entfällt für den jeweiligen Fälligkeitszeitraum der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung.
3. Für die Anlage der tariflich vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen und die im Rahmen des mit der Arbeitnehmersparzulage steuerbegünstigten Höchstbetrages (§ 12 Vermögensbildungsgesetz) liegende vermögenswirksame Anlage gemäß § 4 Vermögensbildungsgesetz soll der Arbeitnehmer möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Anlageinstitut wählen.
4. Ein Wahlrecht zwischen einer vermögenswirksamen Anlage und einer Barauszahlung ist ausgeschlossen.
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist unabdingbar. Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die in diesem Tarifvertrag vereinbarte vermögenswirksame Leistung erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer statt der vermögenswirksamen Leistung eine andere Leistung, insbesondere eine Barleistung annimmt.
5. Auf die vermögenswirksame Leistung ist in der für den jeweiligen Zeitraum maßgebenden Lohn- und Gehaltsabrechnung hinzuweisen.
6. Die vermögenswirksame Leistung ist monatlich, spätestens bis zum 15. des folgenden Monats zu erbringen. Betriebsvereinbarungen über den Zeitpunkt der Fälligkeit der vermögenswirksamen Leistung sind zulässig.
§ 4 Anrechnung
1. Der Arbeitgeber kann auf die nach diesem Tarifvertrag vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen diejenigen vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des 4. Vermögensbildungsgesetzes anrechnen, die er in dem Kalenderjahr bereits aufgrund eines Einzelvertrages oder einer Betriebsvereinbarung erbringt.
2. Für den Fall, daß der Arbeitgeber durch ein Gesetz zur Gewährung vermögenswirksamer Leistungen verpflichtet wird, besteht insoweit kein Anspruch aus diesem Tarifvertrag.
§ 5 Werbeverbot
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, daß ihre Mitglieder nach dem Abschluß dieses Tarifvertrages über die Möglichkeiten der Anlage vermögenswirksamer Leistungen nach § 2 Abs. 1 Vermögensbildungsgesetz umfassend unterrichtet werden sollen. Sie erklären, nichts zu unternehmen, was geeignet sein könnte, dem Grundsatz der freien Wahl gemäß § 6 Vermögensbildungsgesetz entgegenzuwirken.
§ 6 Inkrafttreten und Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1982 in Kraft und kann mit einer Frist von 2 Monaten gekündigt werden, erstmals zum Ablauf des 12. Monats nach Anhebung des derzeitigen Höchstsparbetrages von DM 624,- nach dem 3. Vermögensbildungsgesetz, für jugendliche Arbeitnehmer unter 18 Jahre erstmals zum 31.12.1986.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Groß- und Außenhandel
vom 1. September 1990
Aufgrund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Nordrhein-Westfalen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
5. Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 20. Juli 1990, gültig ab 1. Januar 1982 in der Fassung vom 21. Mai 1985,
für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen,
mit Wirkung vom 19. Juni 1990 (Tag der ersten Bekanntmachung im Bundesanzeiger) für allgemeinverbindlich erklärt, und zwar mit folgender Einschränkung: Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die von den Rahmen- oder Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes oder von deren Allgemeinverbindlichkeit bzw. Tarifverträgen anderer Bereiche erfaßt werden.
Unterzeichnet:
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Bemerkung
1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
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