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Tarifvertrag vermoegenswirksame Leistungen Textilindustrie Hamburg Schleswig-Hol

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Beschreibung
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen in der Textilindustrie, vom 20. Mai 1972, i.d.F. vom 9. Oktober 1972. Zwischen dem Verband der Textilindustrie für Hamburg und Schleswig-Holstein e.V., Hamburg, und der Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Düsseldorf.

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Anzahl der Zeichen: 7.550
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Kategorie: Tarifvertrag Textilindustrie

{Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen in der Textilindustrie für Hamburg und Schleswig-Holstein}

 

Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen in der Textilindustrie

 

vom 20. Mai 1972

 

i.d.F. vom 9. Oktober 1972

 

Zwischen dem

 

Verband der Textilindustrie für Hamburg und Schleswig-Holstein e.V., Hamburg

 

und der

 

Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Düsseldorf

 

wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt:

 

räumlich:

für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein;

 

fachlich:

für die Betriebe der Textilindustrie, ausgenommen der Netzindustrie;

 

persönlich:

für alle Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Auszubildende), die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 12 Abs. 1 des 3. Vermögensbildungsgesetzes haben.

 

Ausgenommen sind die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.

 

§ 2 Voraussetzungen und Höhe der Leistungen

 

1. Der Arbeitgeber gewährt vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung vom 27. Juni 1970.

 

 

2. Die vollen vermögenswirksamen Leistungen betragen kalenderjährlich

 

ab 1. Januar 1973 312 DM

 

ab 1. Januar 1975 468 DM

 

Die Leistungen sind in monatlichen Teilbeträgen von 26 DM bzw. 39 DM fällig.

Auszubildende erhalten die Hälfte.

 

Durch Betriebsvereinbarung kann festgelegt werden, daß die vermögenswirksamen Leistungen vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich fällig werden.

 

3. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mehr als 15 Stunden in der Woche haben nach Maßgabe der sonstigen Bestimmungen Anspruch auf anteilige vermögenswirksame Leistungen im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit.

 

4. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht nach einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer von 6 Monaten erstmals mit Beginn des nachfolgenden Kalendermonats.

 

5. Vermögenswirksame Leistungen werden für jeden Kalendermonat nach Erfüllung der Wartezeit (Ziff. 4) gezahlt, für den mindestens für 2 Wochen Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht.

 

6. Der Anspruch für den laufenden Monat entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis wegen eines Verhaltens des Arbeitnehmers, das zur fristlosen Kündigung berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden kann oder wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unberechtigt vorzeitig löst.

 

7. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen ist in der Höhe ausgeschlossen, in der der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder beanspruchen kann. Auf Verlangen muß der Arbeitnehmer eine Bescheinigung seines vorherigen oder weiteren Arbeitgebers darüber vorlegen, in welcher Höhe er vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder beanspruchen kann.

 

8. Die vermögenswirksamen Leistungen und die Arbeitnehmer-Sparzulage sind in der Lohn-/Gehaltsabrechnung des Monats gesondert auszuweisen, in dem die Leistungen erbracht werden.

Die vermögenswirksamen Leistungen bleiben außer Ansatz bei Durchschnittslohnberechnungen, wie z.B. im Urlaubs- oder Krankheitsfalle.

 

§ 3 Anlagearten

 

1. Der Arbeitnehmer hat die Art der Anlage der vermögenswirksamen Leistungen im Rahmen der im 3. Vermögensbildungsgesetz vorgesehenen Anlagearten zu bestimmen. Seine einmal getroffene Wahl der Anlageart sowie des Anlageinstituts ist für das laufende Kalenderjahr bindend.

 

2. Der Arbeitgeber hat mit der Bekanntgabe des Tarifvertrages die Aufforderung zu verbinden, daß alle Anspruchsberechtigten spätestens 1 Monat vor Anspruchsbeginn ihn über die Anlageart und das Anlageinstitut unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich unterrichten. Bei neu eingestellten Arbeitnehmern ist entsprechend zu verfahren.

Unterrichtet der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht fristgemäß, so entfällt für den entsprechenden Zeitraum der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen.

Für die vermögenswirksamen Leistungen wird in diesem Falle erstmals der auf den Kalendermonat der Unterrichtung folgende Kalendermonat berücksichtigt.

 

3. Für die Anlage der tariflich vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen und die im Rahmen des steuerbegünstigten Höchstbetrages (§ 12 VermBG) liegende vermögenswirksame Anlage gem. § 4 VermBG soll der Arbeitnehmer möglichst nur dieselbe Anlageart und dasselbe Anlageinstitut im Kalenderjahr wählen.

 

4. Anstelle der vermögenswirksamen Leistungen aufgrund dieses Tarifvertrages kann nicht eine andere Leistung, insbesondere nicht eine Barleistung erbracht werden.

Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die in diesem Tarifvertrag vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer statt der vermögenswirksamen Leistungen eine andere Leistung, insbesondere eine Barleistung, annimmt. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die andere Leistung an den Arbeitgeber herauszugeben.

 

§ 4 Anrechnung

 

Der Arbeitgeber kann auf die nach diesem Tarifvertrag vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen diejenigen vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des 3. VermBG anrechnen, die er in dem Kalenderjahr bereits aufgrund eines Einzelvertrages oder einer Betriebsvereinbarung erbringt.

 

§ 5 Unterrichtung der Mitglieder

 

Die Tarifvertragsparteien sind sich darin einig, daß ihre Mitglieder nach Abschluß dieses Tarifvertrages über die Möglichkeiten der Anlage vermögenswirksamer Leistungen nach § 2 des 3. VermBG umfassend unterrichtet werden sollen.

Sie erklären, nichts zu unternehmen, was geeignet sein könnte, dem Grundsatz der freien Wahl gemäß § 6 VermBG entgegenzuwirken.

 

§ 6 Inkrafttreten und Laufdauer

 

1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. Er ist mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende kündbar, erstmals zum 30. April 1976.

Die Kündigung ist durch eingeschriebenen Brief zu erklären.

 

2. Wird der Arbeitgeber durch Gesetz zu betrieblichen oder überbetrieblichen Leistungen verpflichtet, die eine Förderung der Vermögensbildung oder -beteiligung der Arbeitnehmer zum Ziele haben, so entfällt insoweit die Leistungsverpflichtung aus diesem Tarifvertrag, als dann Leistungen aufgrund des Gesetzes dem Arbeitnehmer zugute kommen.

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, über die dann entstandene Situation zu beraten.

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Textilindustrie

 

vom 29. Januar 1973

 

Auf Grund des § 5 Abs. 1 und 6 des Tarifvertragsgesetzes erkläre ich im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein mit Wirkung vom 1. Januar 1973 für allgemeinverbindlich:

 

9.

Tarifvertrag vom 20. Mai 1972 über vermögenswirksame Leistungen in der Textilindustrie in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 9. Oktober 1972 und der Protokollnotiz vom 14. November 1972

für die im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Schleswig-Holstein in den Betrieben der Textilindustrie - ausgenommen der Netzindustrie - beschäftigten Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Auszubildende), die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 12 Abs. 1 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes haben.

 

 

Unterzeichnet:

 

Der Sozialminister des Landes Schleswig-Holstein

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Textilindustrie, ausgenommen Netzindustrie

 

vom 15. Januar 1973

 

Auf Grund des § 5 Abs. 1 und 6 des Tarifvertragsgesetzes hat die Arbeits- und Sozialbehörde im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß folgende für die Textilindustrie in Hamburg und Schleswig-Holstein abgeschlossene Tarifverträge für den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg für allgemeinverbindlich erklärt:

 

3.

Tarifvertrag vom 20. Mai 1972 über vermögenswirksame Leistungen für Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Auszubildende) in Hamburg und Schleswig-Holstein, die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 12 Abs. 1 des 3. Vermögensbildungsgesetzes haben

 

9.

Tarifvertrag vom 9. Oktober 1972 mit Protokollnotiz vom 14. November 1972 über den fachlichen Geltungsbereich der genannten Tarifverträge

die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge zu den Nummern 3 beginnt am 1. Januar 1973.

 

 

Unterzeichnet:

 

Freie und Hansestadt Hamburg Arbeits- und Sozialbehörde

 

Bemerkung

 

1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 11.10.2023 12:54




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