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Tarifvertrag vermoegenswirksame Leistungen Elektrotechnische Handwerke Baden-Wue

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Beschreibung
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen in der Fassung vom 30. Oktober 1998. Zwischen dem Landesinnungsverband der elektrotechnischen Handwerke Baden-Württemberg, Stuttgart, und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Stuttgart.

Anzahl der Seiten: 6
Anzahl der Zeichen: 7.205
Format: Microsoft Word 2003 (*.doc)

Kategorie: Tarifvertrag elektrotechnischen Handwerke

{Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen, Elektrotechnische Handwerke, Baden-Württemberg}

 

Tarifvertrag

über vermögenswirksame Leistungen

 

in der Fassung vom 30. Oktober 1998

 

 

Zwischen dem

 

Landesinnungsverband der elektrotechnischen Handwerke Baden-Württemberg, Stuttgart

 

und der

 

Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Stuttgart

 

wird folgender Tarifvertrag vereinbart:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1.1

Dieser Tarifvertrag gilt

 

1.1.1

räumlich:

für das Land Baden-Württemberg;

 

1.1.2

fachlich:

für alle Betriebe, die selbst oder deren Innungen dem Landesinnungsverband der elektrotechnischen Handwerke Baden-Württemberg angehören, ausschließlich der Betriebe des Radio- und Fernsehtechniker-Handwerks;

 

1.1.3

persönlich:

 

1.1.3.1

für alle in diesen Betrieben Beschäftigten, die Mitglied der IG Metall sind;

 

Beschäftigte im Sinne dieses Tarifvertrages sind Arbeiterinnen und Arbeiter (gewerbliche Beschäftigte) sowie die in den §§ 1.1.3.1.1 ff. genannten Angestellten und die in § 1.1.3.2 genannten Auszubildenden.

 

Als Angestellte gelten kaufmännische und technische Beschäftigte sowie Beschäftigte in Meisterfunktion.

 

1.1.3.1.1

Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages sind alle Beschäftigten, die eine Beschäftigung ausüben, die für die Zuständigkeitsaufteilung unter den Rentenversicherungsträgern nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches - SGB VI als Angestelltentätigkeit bezeichnet wird, auch wenn sie wegen der Höhe des Einkommens nicht versicherungspflichtig sind.

 

1.1.3.1.2

Nicht als Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages gelten die Vorstandsmitglieder und gesetzlichen Vertreter/innen von juristischen Personen und von Personengesamtheiten des privaten Rechts, ferner die Geschäftsführer/innen und deren Stellvertreter/innen, alle Prokuristen/innen und die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 BetrVG;

 

1.1.3.2

für alle gewerblichen, kaufmännischen und technischen Auszubildenden, die Mitglied der IG Metall sind.

 

§ 2 Leistungen und deren Voraussetzungen

 

2.1

Der Arbeitgeber erbringt gemäß § 3 Ziff. 2 dieses Tarifvertrages vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

 

2.2

Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich

 

für jede/n Beschäftigte/n DM 52,-

 

für jede/n Auszubildende/n DM 26,-.

 

2.3

Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige vermögenswirksame Leistung, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit bemißt.

 

2.4

Die vermögenswirksame Leistung wird für jeden Kalendermonat gezahlt, für den mindestens zwei Wochen Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Ausbildungsvergütung besteht.

 

2.5

Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals mit Beginn des 7. Kalendermonats einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb oder Unternehmen.

 

2.6

Der Anspruch ist in der Höhe ausgeschlossen, in der der/die Beschäftigte für denselben Zeitraum schon von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder noch erhält.

 

§ 3 Anlagearten und Verfahren

 

3.1

Der/die Beschäftigte kann zwischen den in § 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlage frei wählen. Er/sie kann allerdings für jedes Kalenderjahr nur eine Anlageart und ein Anlageinstitut wählen. Die von dem/der Beschäftigten für ein Kalenderjahr getroffene Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers geändert werden.

 

3.2

Der Arbeitgeber hat die/den Beschäftigte/n bei Abschluß des Arbeitsvertrages aufzufordern, ihm spätestens einen Monat vor Anspruchsbeginn die Anlageart und das Anlageinstitut unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.

 

Unterläßt der Arbeitgeber diese Aufforderung, so dürfen dem/der Beschäftigten hieraus keine Nachteile entstehen.

 

Unterrichtet der/die Beschäftigte den Arbeitgeber nicht fristgemäß, so entfällt für den jeweiligen Fälligkeitszeitraum der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung.

 

3.3

Für die Anlage der tariflich vereinbarten vermögenswirksamen Leistung und für die im Rahmen zulagebegünstigten Höchstbetrages liegende vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgelts (§ 4 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung) soll der/die Beschäftigte möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Anlageinstitut wählen.

 

3.4

Ein Wahlrecht zwischen einer vermögenswirksamen Anlage und einer Barauszahlung ist ausgeschlossen; der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist unabdingbar. Der Anspruch des/der Beschäftigten gegen den Arbeitgeber auf die in diesem Tarifvertrag vereinbarte vermögenswirksame Leistung erlischt nicht, wenn der/die Beschäftigte statt der vermögenswirksamen Leistung eine andere Leistung, insbesondere eine Barleistung, annimmt. Der/die Beschäftigte ist nicht verpflichtet, die andere Leistung an den Arbeitgeber herauszugeben.

 

3.5

Auf die vermögenswirksame Leistung ist in der für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Lohn- und Gehaltsabrechnung gesondert hinzuweisen.

 

3.6

Betriebsvereinbarungen über den Zeitpunkt der Fälligkeit der vermögenswirksamen Leistung sind zulässig.

 

§ 4 Anrechnung

 

4.1

Der Arbeitgeber kann auf die nach diesem Tarifvertrag vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen diejenigen vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung anrechnen, die er in dem Kalenderjahr bereits aufgrund eines Einzelvertrages oder einer Betriebsvereinbarung erbringt.

 

4.2

Für den Fall, daß der Arbeitgeber durch ein Gesetz zur Gewährung vermögenswirksamer Leistungen verpflichtet wird, besteht insoweit kein Anspruch aus diesem Tarifvertrag.

 

§ 5

 

5.1

Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, daß ihre Mitglieder nach Abschluß dieses Tarifvertrages über die Möglichkeiten der Anlage vermögenswirksamer Leistungen nach § 2 Abs. 1 Fünftes Vermögensbildungsgesetz; in der jeweils gültigen Fassung umfassend unterrichtet werden sollen. Sie erklären, nichts zu unternehmen, was geeignet sein könnte, dem Grundsatz der freien Wahl gemäß § 6 Fünftes Vermögensbildungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung entgegenzuwirken.

 

§ 6 Inkrafttreten und Laufdauer

 

6.1.1

Dieser Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen tritt am 1. November 1998 in Kraft und kann mit vierwöchiger Kündigungsfrist zum Monatsende, erstmals zum 31. Dezember 1998, ganz oder teilweise gekündigt werden.

 

6.1.2

Er ersetzt den Tarifvertrag vom 30. März 1983.

 

6.2

Sofern es durch Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes aus rechtlichen Gründen notwendig wird, werden die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag insoweit der gesetzlichen Regelung anpassen. Die Höhe der vom Arbeitgeber zu erbringenden vermögenswirksamen Leistungen wird dadurch nicht berührt.

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die elektronischen Handwerke

 

vom 17. Februar 1999

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Baden-Württemberg die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

 

f) der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen,

 

vom 30. Oktober 1998, für die elektronischen Handwerke in Baden-Württemberg,

 

mit Wirkung vom 1. November 1998 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für den Bereich des Landes Baden-Württemberg für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

 

Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

 

 

Unterzeichnet:

 

Sozialministerium Baden-Württemberg

 

Bemerkung

 

1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 14.10.2023 13:40




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