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BeschreibungTarifvertrag über eine 5-Tage-Woche für das Bäckerhandwerk in NRW
vom 1. Mai 1981
Zwischen den
Bäckerinnungs-Verbänden Rheinland und Westfalen-Lippe
einerseits
und der Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf
andererseits
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen und die Handwerkskammerbezirke Koblenz und Trier.
2. fachlich: für alle Bäckereibetriebe in den Bäckerinnungs-Verbänden Rheinland und Westfalen-Lippe, ohne Rücksicht auf die Zahl der Beschäftigten.
3. persönlich: für alle Arbeitnehmer, mit Ausnahme der Teilzeitkräfte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 20 Stunden sowie mit Ausnahme der Hausgehilfinnen.
§ 2 Wöchentliche Arbeitszeit
Bis spätestens 1.7.1982 ist innerhalb der 6 Tage Arbeitswoche die wöchentliche, tarifliche Arbeitszeit so zu verteilen, daß jedem Arbeitnehmer ein arbeitsfreier Werktag gewährt wird. Ein Anspruch auf einen bestimmten arbeitsfreien Werktag besteht nicht. Die Freistellung erfolgt betriebsindividuell.
§ 3 Ausnahmen
1. In den Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, besteht kein Anspruch auf einen arbeitsfreien Werktag.
Für die Berechnung der Arbeitszeit und der Mehrarbeit werden nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zugrunde gelegt.
2. Bei Wiederaufnahme der Arbeit nach einer Krankheit innerhalb einer Woche besteht kein Anspruch auf den arbeitsfreien Werktag.
3. Bei Urlaubsbeginn und Wiederaufnahme der Arbeit innerhalb einer Woche gilt Abs. 2 entsprechend.
Wird der Urlaub geteilt genommen, gilt diese Regelung nur für den 1. und 2. Urlaub.
4. In besonderen betrieblichen Fällen, insbesondere Notfällen, kann die wöchentliche Arbeitszeit auch auf 6 Werktage ausgedehnt werden. Dies gilt vor allem bei Ausfall von Mitarbeitern und saisonal bedingten Arbeitsmehrbelastungen.
5. Die in Ziff. 1 - 4 genannten Ausnahmen sind beschränkt auf maximal 26 Wochen pro Jahr.
§ 4 Allgemeinverbindlichkeit
Die Tarifvertragsparteien beantragen die AVE dieses Tarifvertrages.
§ 5 Schlußregelungen
Dieser Tarifvertrag tritt mit der AVE in Kraft. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden. Die Nachwirkung wird ausgeschlossen. Nach Kündigung des Vertrages sind die Vertragsparteien gehalten, Verhandlungen aufzunehmen.
Erläuterungen
zu § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages 5-Tage-Woche
Für Arbeitszeit, die infolge des gesetzlichen Feiertages in dieser Woche ausfällt, ist vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer der Verdienst zu zahlen, den er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Es handelt sich hierbei nur um eine Entschädigungszahlung; an dem Feiertag sind keine Arbeitsstunden tatsächlich geleistet.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Bäckerhandwerk
vom 1. Februar 1982
Auf Grund der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erteilten Ermächtigung wird gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes, im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß für Rheinland-Pfalz der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag für den betroffenen Bereich des Landes Rheinland-Pfalz für allgemeinverbindlich erklärt:
Tarifvertrag mit Erläuterungen über die Verteilung der Wochenarbeitszeit im Bäckerhandwerk in Nordrhein-Westfalen und in den Handwerkskammerbezirken Koblenz und Trier des Landes Rheinland-Pfalz vom 1. Mai 1981.
Die Allgemeinverbindlichkeit beginnt am 1. Juli 1982.
Unterzeichnet:
Rheinland-Pfalz Ministerium für Soziales, Gesundheit und Umwelt
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Bäckerhandwerk
vom 15. September 1981
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Nordrhein-Westfalen die nachfolgenden Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:
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Tarifvertrag über eine 5-Tage-Woche mit Erläuterungen für das Bäckerhandwerk in Nordrhein-Westfalen und in den Handwerkskammerbezirken Koblenz und Trier des Landes Rheinland-Pfalz vom 1. Mai 1981.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird zum 1. Juli 1982 wirksam für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen.
Unterzeichnet:
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Bemerkung
1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
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