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Tarifvertrag Regelung der Mindestloehne Abbruch- und Abwrackgewerbe Bundesrepubl

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Beschreibung
Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne, vom 30. August 2007, zwischen dem Deutschen Abbruchverband e. V., Düsseldorf, sowie dem Fachverband Betonbohren und -Sägen Deutschland e. V.,  Bad Arolsen, und der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Frankfurt am Main, wird folgender Tarifvertrag über ein einheitliches Mindestentgelt im Sinne des Gesetzes über zwingende  Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (AEntG) geschlossen.

Anzahl der Seiten: 9
Anzahl der Zeichen: 11.140
Format: Microsoft Word 2003 (*.doc)

Kategorie: Tarifvertrag Mühlen / Mühlenbetriebe

{Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne, Abbruch- u. Abwrackgewerbe, Bundesrepublik}

 

Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne

 

vom 30. August 2007

 

zwischen dem

 

Deutschen Abbruchverband e. V.,

Oststraße 122, 40210 Düsseldorf

 

sowie

 

dem Fachverband Betonbohren und -Sägen Deutschland e. V.,

Große Allee 60, 34454 Bad Arolsen

 

und der

 

der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt,

Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main,

 

wird folgender Tarifvertrag über ein einheitliches Mindestentgelt im Sinne des Ge

setzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (AEntG) geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1. Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

2. Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe sowie selbständige Betriebsabteilungen, die ganz oder teilweise Bauwerke, Bauwerksteile oder einzelne Bauelemente aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Eisen, Stahl oder sonstigen Baustoffen, technische Anlagen - z. B. Industrieanlagen, Fabrikeinrichtungen - abbrechen, demontieren, sprengen, schneiden, sägen, bohren, pressen und Durchbruchsarbeiten ausführen; Schiffe abwracken; beim Abbrechen und Abwracken anfallende Stoffe recyceln; Altlasten beseitigen und Entkernungs- und Entschuttungsarbeiten ausführen. Werden in den Betrieben in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein anderer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.

 

 

3. Persönlicher Geltungsbereich:

Erfasst werden alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

 

4. Alle Berufsgruppen und Tätigkeitsbezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu betrachten.

 

§ 2 Löhne der Lohngruppen 1 und 2 Mindestlöhne

 

1. Die Tarifstundenlöhne der Lohngruppen 1 und 2 (Anhang) sind zugleich Mindestlöhne im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz für alle vom persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.

 

2. Der Mindestlohn beträgt ab dem 1. September 2007:

 

a)

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen der Länder Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern:

 

Mindestlohngruppe 1:

Hilfskräfte

9,79 Euro

 

Mindestlohngruppe 2:

Fachwerker, Abbruch-, Bohr- und Sägehelfer

11,96 Euro

 

b)

im Gebiet der Länder Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern:

 

Mindestlohngruppe 1:

Hilfskräfte

9,10 Euro

 

Mindestlohngruppe 2:

Fachwerker, Abbruch-, Bohr- und Sägehelfer

10,16 Euro

 

 

3. Der Anspruch auf Mindestlohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.

 

4. Ansprüche auf den Mindestlohn von Arbeitnehmern in den Lohngruppen 1 und 2 verfallen sechs Monate nach ihrer Fälligkeit, sofern sie nicht innerhalb dieses Zeitraums schriftlich geltend gemacht wurden.

 

§ 3 Lohn der Baustelle und Lohn bei auswärtiger Beschäftigung

 

Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.

 

§ 4 Unterrichtungsrecht des Betriebsrates

 

1. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat rechtzeitig über den Abschluss von Nachunternehmer-Verträgen und den Beginn der Ausführung der Nachunternehmer-Leistungen zu unterrichten. Der Betriebsrat ist über den Namen und die Anschrift des Nachunternehmers, den tatsächlichen Beginn und den Ort der Arbeitsleistungen sowie die auszuführenden Arbeiten zu unterrichten.

 

2. Der Betriebsrat ist berechtigt, die Arbeitnehmer eines Nachunternehmers über ihre Rechte aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und aus diesem Tarifvertrag sowie über die Möglichkeiten der Durchsetzung dieser Rechte zu unterrichten.

 

§ 5 Allgemeinverbindlichkeit

 

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu beantragen.

 

§ 6 In-Kraft-Treten und Laufdauer

 

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. September 2007, frühestens jedoch mit Beginn seiner Allgemeinverbindlichkeit bzw. mit dem Erlass einer Rechtsverordnung, nach welcher die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden und nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeiternehmer Anwendung finden, in Kraft. Er kann mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende, erstmals zum 1. September 2008, schriftlich gekündigt werden.

Anhang zum Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Abbruch- und Abwrackgewerbe (TV Mindestlohn Abbruch)

 

Mindestlohngruppe 1 - Hilfskräfte

Tätigkeit:

 

Ausführung einfacher manueller Arbeiten nach Anweisung Regelqualifikation: (keine)

 

Tätigkeitsbeispiele:

* Laden und Befördern von Materialien auf der Arbeitsstelle

* Pflegen und Instandhalten von Arbeitsmitteln

* Reinigungs- und Aufräumarbeiten

* Verpacken von Abbruchmaterial

* Helfen beim Einrichten und Räumen von Baustellen

* Helfen beim Einrichten und Räumen von Baustellen

 

Mindestlohngruppe 2 - Fachwerker, Abbruch-, Bohr- und Sägehelfer

Tätigkeit:

 

Ausführung einfacher Abbrucharbeiten aller Art, manuell oder mit leichtem Gerät nach Anweisung

 

Regelqualifikation: (keine)

 

Tätigkeitsbeispiele:

* Entkernen von Gebäuden

* Brennschneidarbeiten

* Stemmarbeiten

* Bohr- und Sägearbeiten

 

 

Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Abbruchgewerbe

 

vom 20. März 2008

 

Auf Grund des § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), der durch Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) eingefügt und zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 576) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 dieser Verordnung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:

 

§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen

 

Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne vom 30. August 2007 einschließlich Anhang (Lohngruppen), abgeschlossen zwischen dem Deutschen Abbruchverband e. V., Oststraße 122, 40210 Düsseldorf, und dem Fachverband Betonbohren und -Sägen Deutschland e. V., Große Allee 60, 34454 Bad Arolsen, einerseits, und der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. April 2008 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 175 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmer. Wird ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat ihm der Verleiher gemäß § 1 Abs. 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest das nach dieser Verordnung vorgeschriebene Mindestentgelt zu gewähren.

 

§ 2 Anwendungsausnahmen

 

(1) Von der Verordnung werden nicht erfasst Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, deren überwiegende Tätigkeit im Abwracken von Schiffen besteht.

 

(2) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, deren überwiegende Tätigkeit der Gewinnung von Rohmaterialien oder der Wiederaufbereitung von Abbruchmaterialien dient.

 

(3) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die von dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 in der Fassung vom 20. August 2007 oder dessen Allgemeinverbindlichkeit erfasst werden.

 

 

 

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft und am 31. August 2008 außer Kraft.

 

Berlin, den 20. März 2008

 

Der Bundesminister

für Arbeit und Soziales

Olaf Scholz

 

Anlage (zu § 1)

 

Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne

 

vom 30. August 2007

 

zwischen

 

dem Deutschen Abbruchverband e. V., Oststraße 122, 40210 Düsseldorf,

 

sowie

 

dem Fachverband Betonbohren und -Sägen Deutschland e. V., Große Allee 60, 34454 Bad Arolsen,

 

und

 

der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main

 

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe sowie selbständige Betriebsabteilungen, die ganz oder teilweise Bauwerke, Bauwerksteile oder einzelne Bauelemente aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Eisen, Stahl oder sonstigen Baustoffen, technische Anlagen z. B. Industrieanlagen, Fabrikeinrichtungen - abbrechen, demontieren, sprengen, schneiden, sägen, bohren, pressen und Durchbruchsarbeiten ausführen; Schiffe abwracken; beim Abbrechen und Abwracken anfallende Stoffe recyceln; Altlasten beseitigen und Entkernungs- und Entschuttungsarbeiten ausführen.

Werden in den Betrieben in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein anderer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.

 

(3) Persönlicher Geltungsbereich:

Erfasst werden alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Alle Berufsgruppen und Tätigkeitsbezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu betrachten.

 

§ 2 Löhne der Lohngruppen 1 und 2 Mindestlöhne

 

(1) Die Tarifstundenlöhne der Lohngruppen 1 und 2 (Anhang) sind zugleich Mindestlöhne im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für alle vom persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.

 

(2) Der Mindestlohn beträgt ab dem 1. September 2007:

 

a)

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen der Länder Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern:

 

Mindestlohngruppe 1:

Hilfskräfte

9,79 Euro

 

Mindestlohngruppe 2:

Fachwerker, Abbruch-, Bohr- und Sägehelfer

11,96 Euro

 

b)

im Gebiet der Länder Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern:

 

 

Mindestlohngruppe 1:

Hilfskräfte

9,10 Euro

 

Mindestlohngruppe 2:

Fachwerker, Abbruch-, Bohr- und Sägehelfer

10,16 Euro

 

(3) Der Anspruch auf Mindestlohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.

 

(4) Ansprüche auf den Mindestlohn von Arbeitnehmern in den Lohngruppen 1 und 2 verfallen sechs Monate nach ihrer Fälligkeit, sofern sie nicht innerhalb dieses Zeitraums schriftlich geltend gemacht wurden.

 

§ 3 Lohn der Baustelle und Lohn bei auswärtiger Beschäftigung

 

Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.

 

Anhang zum Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne

 

Mindestlohngruppe 1 - Hilfskräfte

 

Tätigkeit:

Ausführung einfacher manueller Arbeiten nach Anweisung Regelqualifikation: (keine)

 

Tätigkeitsbeispiele:

* Laden und Befördern von Materialien auf der Arbeitsstelle

* Pflegen und Instandhalten von Arbeitsmitteln

* Reinigungs- und Aufräumarbeiten

* Verpacken von Abbruchmaterial

* Helfen beim Einrichten und Räumen von Baustellen

* Helfen beim Einrichten und Räumen von Baustellen

 

Mindestlohngruppe 2 - Fachwerker, Abbruch-, Bohr- und Sägehelfer

 

 

Tätigkeit:

Ausführung einfacher Abbrucharbeiten aller Art, manuell oder mit leichtem Gerät nach Anweisung

 

Regelqualifikation: (keine)

 

 

Tätigkeitsbeispiele:

* Entkernen von Gebäuden

* Brennschneidarbeiten

* Stemmarbeiten

* Bohr- und Sägearbeiten

 

 

Bemerkung

 

a)

Der Mindestlohn-TV wurde durch die Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Abbruchgewerbe vom 20. März 2008 auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt.

 

b)

Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 07.10.2023 17:17




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