JuraForum.de - Anwaltssuche mit Online-Rechtsberatung JURA-KI fragen!
Sie sind Anwalt?
Login Klappmenu

Tarifvertrag Mindestloehne Briefdienstleistungen Bundesrepublik

Muster & Vorlagen | Vertrag prüfen lassen

Beschreibung
Tarifvertrag über Mindestlöhne in der Branche Briefdienstleistungen, vom 29. November 2007. Zwischen dem Arbeitgeberverband Postdienst e. V., Bonn, vertreten durch ihren Vorstand einerseits, und der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Berlin andererseits.

Anzahl der Seiten: 8
Anzahl der Zeichen: 10.567
Format: Microsoft Word 2003 (*.doc)

Kategorie: Tarifvertrag Briefdienstleistungen

{Tarifvertrag über Mindestlöhne in der Branche Briefdienstleistungen, Bundesrepublik}

 

Tarifvertrag über Mindestlöhne in der Branche Briefdienstleistungen

 

vom 29. November 2007

 

Zwischen dem

 

Arbeitgeberverband Postdienst e. V.,

Adenauerallee 87, 53113 Bonn,

vertreten durch ihren Vorstand

 

einerseits

 

und der

 

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,

Paula-Thiede-Ufe 10, 10279 Berlin,

 

andererseits

 

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

 

Präambel

lm Interesse eines fairen Wettbewerbs sehen die Tarifvertragsparteien die Vereinbarung von Mindestlöhnen in der Branche Postdienste als notwendig an, um Wettbewerbsverzerrungen infolge Lohndumpings in dieser Branche und sozialen Verwerfungen entgegen zu treten.

 

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

(2) Der Tarifvertrag gilt für die Branche Briefdienstleistungen. Dies sind alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, die überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen für Dritte befördern.

 

(3) Der Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmer, die in Betrieben oder selbstständigen Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 2 Briefsendungen befördern.

 

 

 

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) Befördern ist das Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern von Briefsendungen.

 

Protokollnotiz zu Abs. 1:

Das Befördern umfasst die gesamte Wertschöpfungskette vom Absender bis zum Empfänger.

 

(2) Briefsendungen sind adressierte schriftliche Mitteilungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1.000 Gramm beträgt.

 

(3) Werden Briefsendungen in der Weise befördert, dass einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg vom Absender zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderliche Disposition zu treffen, handelt es sich um Kuriersendungen.

 

(4) Wiederkehrend erscheinende Druckschriften, wie Zeitungen und Zeitschriften, sind keine schriftlichen Mitteilungen im Sinne des Absatzes 2.

 

§ 3 Mindestlöhne

 

(1) Der Brutto-Mindestlohn beträgt mit Wirkung vom 1. 12. 2007

 

a)

in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen:

8,00 Euro je Stunde,

 

b)

in den übrigen Bundesländern:

8,40 Euro je Stunde.

 

(2) Der Brutto-Mindestlohn beträgt mit Wirkung vom 1. 12. 2007 abweichend von Absatz 1 für das Ausliefern von Briefsendungen im Sinne des § 2 Absatz 2 (Briefzusteller) unabhängig vom zeitlichen und/oder mengenmäßigen Anteil an der Gesamttätigkeit

 

a)

in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen:

9,00 Euro je Stunde,

 

b)

in den übrigen Bundesländern:

9,80 Euro je Stunde.

 

(3) Der Brutto-Mindestlohn nach Absatz 1 beträgt mit Wirkung vom 1. 1. 2010 in allen Bundesländern 8,40 Euro je Stunde.

 

(4) Der Brutto-Mindestlohn nach Absatz 2 beträgt mit Wirkung vom 1. 1. 2010 in allen Bundesländern 9,80 Euro je Stunde.

 

(5) Ist die Zahlung eines Monatslohnes vereinbart, so errechnet sich der Mindestlohn entsprechend den Absätzen w bis 4 nach der folgenden Formel:

arbeitsvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit x 4,348 x Mindeststundenlohn.

 

(6) Auf den Mindestlohn nach den Absätzen 1 bis 5 können Urlaubs- und Weihnachtsgeldzahlungen angerechnet werden, die an den Arbeitnehmer ohne weitere Voraussetzungen allein aufgrund seiner Arbeitsleistung monatlich anteilig zum jeweiligen Fälligkeitsdatum des Mindestlohnes tatsächlich ausgezahlt werden und auf einer unwiderruflichen vertraglichen Zusage beruhen.

 

(7) Der Mindestlohn nach den Absätzen 1 bis 6 kann nicht mit Zuschlägen verrechnet werden.

 

(8) Höhere Entgeltansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.

 

(9) Der Anspruch auf den Mindestlohn nach den Absätzen 1 bis 5 wird spätestens zum 15. des Monats fällig, dr auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.

 

§ 4 Lohn des Arbeitsortes, Lohn bei auswärtiger Beschäftigung

 

(1) Es ist der für den tatsächlichen Arbeitsort maßgebliche Mindestlohn zu zahlen.

 

(2) Auswärtig eingesetzte Arbeitnehmer behalten den Mindestlohn des Arbeitsortes, von welchem sie entsandt wurden, sofern dieser höher ist als der Mindestlohn des tatsächlichen Arbeitsortes.

 

(3) Wird die Arbeitsleistung an einem Arbeitstag in mehreren Bundesländern erbracht (z. B. in der Auslieferung), ist dem Arbeitnehmer der jeweils höhere Mindestlohn für diesen Arbeitstag zu zahlen.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten bezogen auf jeden Arbeitstag auch für Arbeitnehmer, die einen Monatslohn nach § 3 Abs. 5 erhalten. Besteht hiernach Anspruch auf den höheren Mindestlohn, ist für die an diesem Arbeitstag geleisteten Stunden der höhere Mindestlohn zu zahlen.

 

§ 5 Allgemeinverbindlichkeit

 

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sind, unverzüglich nach Abschluss des Tarifvertrages gemeinsam die nach dem Tarifvertragsgesetz und Arbeitnehmer-Entsendegesetz erforderlichen Anträge zur Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages zu stellen.

 

§ 6 In-Kraft-Treten, Laufzeit

 

(1) Dieser Tarifvertrag tritt zum 1.10.2007 in Kraft.

 

(2) Er kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats, frühestens zum 30.4.2010, schriftlich gekündigt werden.

 

(3) Für den Fall, dass der Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz und Arbeitnehmer-Entsendegesetz nicht bis zum 31.12.2007 entsprochen wird, besteht für die Tarifvertragsparteien ein Sonderkündigungsrecht. In diesem Fall kann abweichend von Absatz 2 mit einer Frist von einer Woche zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden; dabei ist die Nachwirkung ausgeschlossen.

 

Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen

 

vom 28. Dezember 2007

 

Auf Grund des § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), der durch Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) eingefügt und zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 25 April 2007 (BGBl. S. 576) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 dieser Verordnung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:

 

§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen

 

Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des zwischen dem Arbeitgeberverband Postdienste e. V., Adenauerallee 87, 53113 Bonn, und der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin, abgeschlossenen Tarifvertrages vom 29. November 2007 über die Mindestlöhne in der Branche Briefdienstleistungen, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen Geltungsbereich fallen. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmer. Wird ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat ihm der Verleiher gemäß § 1 Abs. 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest das nach dieser Verordnung vorgeschriebene Mindestentgelt zu gewähren.

 

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft und am 30. April 2010 außer Kraft.

 

Berlin, den 28. Dezember 2007

 

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Olaf Scholz

 

Anlage (zu § 1)

Rechtsnormen des zwischen dem Arbeitgeberverband Postdienste e. V. und der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft abgeschlossenen Tarifvertrages vom 29. November 2007 (über Mindestlöhne für die Branche Briefdienstlöeistungen)

 

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

(2) Der Tarifvertrag gilt für die Branche Briefdienstleistungen. Dies sind alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, die überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen für Dritte befördern.

(3) Der Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmer, die in Betrieben oder selbstständigen Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 2 Briefsendungen befördern.

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) Befördern ist das Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern von Briefsendungen.

 

Protokollnotiz zu Absatz 1:

Das Befördern umfasst die gesamt Wertschöpfungskette vom Absender bis zum Empfänger.

 

(2) Briefsendungen sind adressierte schriftliche Mitteilungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1000 Gramm beträgt.

 

(3) Werden Briefsendungen in der Weise befördert, dass einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg vom Absender zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderliche Disposition zu treffen, handelt es sich um einen Kurierdienst.

 

(4) Wiederkehrend erscheinende Druckschriften, wie Zeitungen und Zeitschriften, sind keine schriftlichen Mitteilungen im Sinne des Absatzes 2.

 

§ 3 Mindestlöhne

 

(1) Der Brutto-Mindestlohn beträgt mit Wirkung vom 1. Dezember 2007

 

a) in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen:

8,00 Euro je Stunde,

 

b) in den übrigen Bundesländern:

8,40 Euro je Stunde.

 

(2) Der Brutto-Mindestlohn beträgt mit Wirkung vom 1. Dezember 2007 abweichend von Absatz 1 für das Ausliefern von Briefsendungen im Sinne des § 2 Absatz 2 (Briefzusteller) unabhängig vom zeitlichen und/oder mengenmäßigen Anteil an der Gesamttätigkeit

 

a) in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen:

9,00 Euro je Stunde,

 

b) in den übrigen Bundesländern:

9,80 Euro je Stunde.

 

(3) Der Brutto-Mindestlohn nach Absatz 1 beträgt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in allen Bundesländern 8,40 Euro je Stunde.

 

(4) Der Brutto-Mindestlohn nach Absatz 2 beträgt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in allen Bundesländern 9,80 Euro je Stunde.

 

(5) Ist die Zahlung eines Monatslohnes vereinbart, so errechnet sich der Mindestlohn entsprechend den Absätzen 1 bis 4 nach der folgenden Formel:

arbeitsvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit x 4,348 x Mindeststundenlohn.

 

(6) Auf den Mindestlohn nach den Absätzen 1 bis 5 können Urlaubs- und Weihnachtsgeldzahlungen angerechnet werden, die an den Arbeitnehmer ohne weitere Voraussetzungen allein aufgrund seiner Arbeitsleistung monatlich anteilig zum jeweiligen Fälligkeitsdatum des Mindestlohnes tatsächlich ausgezahlt werden und auf einer unwiderruflichen vertraglichen Zusage beruhen.

 

(7) Der Mindestlohn nach den Absätzen 1 bis 6 kann nicht mit Zuschlägen verrechnet werden.

 

(8) Höhere Entgeltansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.

 

(9) Der Anspruch auf den Mindestlohn nach den Absätzen 1 bis 5 wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.

 

§ 4 Lohn des Arbeitsortes, Lohn bei auswärtiger Beschäftigung

 

(1) Es ist der für den tatsächlichen Arbeitsort maßgebliche Mindestlohn zu zahlen.

 

(2) Auswärtig eingesetzte Arbeitnehmer behalten den Mindestlohn des Arbeitsortes, von welchem sie entsandt wurden, sofern dieser höher ist als der Mindestlohn des tatsächlichen Arbeitsortes.

(3) Wird die Arbeitsleistung an einem Arbeitstag in mehreren Bundesländern erbracht (z. B. in der Auslieferung), ist dem Arbeitnehmer der jeweils höhere Mindestlohn für diesen Arbeitstag zu zahlen.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten bezogen auf jeden Arbeitstag auch für Arbeitnehmer, die einen Monatslohn nach § 3 Abs. 5 erhalten. Besteht hiernach Anspruch auf den höheren Mindestlohn, ist für die an diesem Arbeitstag geleisteten Stunden der höhere Mindestlohn zu zahlen.

 

Bemerkung

 

a)

Der Mindestlohn-TV wurde durch die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen vom 28. Dezember 2007 auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt.

 

b)

Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


Jetzt Vorlage kostenlos herunterladen

Nachfolgend können Sie die Vorlage "Tarifvertrag Mindestloehne Briefdienstleistungen Bundesrepublik" kostenlos im .docx Format zur Bearbeitung in Word herunterladen.

tarifvertrag-mindestloehne-briefdienstleistungen-bundesrepublik.docx herunterladen




Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 18.10.2023 10:59




Jetzt einen Vertrag durch einen Anwalt online auf JuraForum.de prüfen lassen
Stellen Sie hier Ihren zu prüfenden Vertrag ein
Vertrag prüfen
(Diese können Sie im nächsten Schritt ergänzen.)



Jetzt Rechtsfrage stellen


Jetzt Rechtsfrage stellen Datenschutz-Vorlagen Datenschutz-Vorlagen Generator

Neueintrag für Rechtsanwälte
Sichere & konforme Bezahlung
Bezahlmöglichkeiten


Weitere Muster & Vorlagen
  • Tarifvertrag Meldeverfahren Berliner Baugewerbe (TV ZABB)Tarifvertrag über zusätzliche Angaben im arbeitnehmerbezogenen Meldeverfahren im Berliner Baugewerbe (TV ZABB). vom 19. Mai 2006. Zwischen der Fachgemeinschaft Bau Berlin und Brandenburg e. V., Berlin, dem Bauindustrieverband Berlin Brandenburg e....
  • Tarifvertrag Metall u. Elektrohandwerke Berlin BrandenburgTarifvertrag über die Ausbildungsvergütung der Auszubildenden für die Metall und Elektrohandwerke in Berlin und Brandenburg Tarifgebiet II vom 30. Oktober 1993 Weitere Tarifverträge für  Metall u. Elektrohandwerke finden Sie in der...
  • Tarifvertrag Mindestentgelt ElektrohandwerkeTarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken vom 24. Januar 2007. Zwischen dem Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (Bundesinnungsverband), und der Industriegewerkschaft Metall,  Vorstand...
  • Tarifvertrag Mindestentgelt in den ElektrohandwerkenNach der Regelung zur örtlichen, fachlichen und persönlichen Geltung des Vertrages, findet sich eine detaillierte Aufstellung der entsprechenden Mindestentgelte und eine Regelung über aufwendungsersetzende Zahlungen. 
  • Tarifvertrag Mindestfahrerbestzung Omnibusgewerbe BayernTarifvertrag über Mindestfahrerbesatzung für Kraftomnibusse im Privaten Omnibusgewerbe Bayern vom 26.06.1991, allgemeinverbindlich ab dem 25.04.1992 {Tarifvertrag Mindestfahrerbesatzung Kraftomnibusse Omnibusgewerbe Bayern}
  • Tarifvertrag Mindestloehne gewerbliche Arbeitnehmer Maler- und LackiererhandwerkTarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn), vom 9. September 2007. Anzahl der Seiten: 13 Anzahl der Zeichen: 19.535 Format: Microsoft Word 2003 (*.doc)...
  • Tarifvertrag Mindestlohn Dachdeckerhandwerk DeutschlandTarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk Deutschland vom 13.07.2006, verbindlich ab dem 01.01.2007 durch die Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk vom 21.12.2006 (Bundesanzeiger Nr....
  • Tarifvertrag Mindestlohn MalerhandwerkTarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn)
  • Tarifvertrag Nr. 3 Zuwendung Friseurhandwerk HessenTarifvertrag Nr. 3 über eine Zuwendung für Beschäftigte im Friseurhandwerk Hessen vom 10.01.2000, allgemeinverbindlich ab dem 01.01.2000 Weitere Tarifverträge, die in der Datenbank gefunden wurden und von Interesse sein könnten:
  • Tarifvertrag Nr.1 Mindestfahrerbesatzung Kraftomnibusse BayernTarifvertrag Nr.1 über Mindestfahrerbesatzung für Kraftomnibusse in Bayern, vom 26. Juni 1991. Zwischen dem Landesverband bayerischer Omnibusunternehmer e.V., München einerseits, und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,...

© 2003-2024 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.