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BeschreibungTarifvertrag über Mindestlöhne in der Branche Briefdienstleistungen
vom 29. November 2007
Zwischen dem
Arbeitgeberverband Postdienst e. V.,
Adenauerallee 87, 53113 Bonn,
vertreten durch ihren Vorstand
einerseits
und der
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,
Paula-Thiede-Ufe 10, 10279 Berlin,
andererseits
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
Präambel
lm Interesse eines fairen Wettbewerbs sehen die Tarifvertragsparteien die Vereinbarung von Mindestlöhnen in der Branche Postdienste als notwendig an, um Wettbewerbsverzerrungen infolge Lohndumpings in dieser Branche und sozialen Verwerfungen entgegen zu treten.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Der Tarifvertrag gilt für die Branche Briefdienstleistungen. Dies sind alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, die überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen für Dritte befördern.
(3) Der Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmer, die in Betrieben oder selbstständigen Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 2 Briefsendungen befördern.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Befördern ist das Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern von Briefsendungen.
Protokollnotiz zu Abs. 1:
Das Befördern umfasst die gesamte Wertschöpfungskette vom Absender bis zum Empfänger.
(2) Briefsendungen sind adressierte schriftliche Mitteilungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1.000 Gramm beträgt.
(3) Werden Briefsendungen in der Weise befördert, dass einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg vom Absender zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderliche Disposition zu treffen, handelt es sich um Kuriersendungen.
(4) Wiederkehrend erscheinende Druckschriften, wie Zeitungen und Zeitschriften, sind keine schriftlichen Mitteilungen im Sinne des Absatzes 2.
§ 3 Mindestlöhne
(1) Der Brutto-Mindestlohn beträgt mit Wirkung vom 1. 12. 2007
a)
in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen:
8,00 Euro je Stunde,
b)
in den übrigen Bundesländern:
8,40 Euro je Stunde.
(2) Der Brutto-Mindestlohn beträgt mit Wirkung vom 1. 12. 2007 abweichend von Absatz 1 für das Ausliefern von Briefsendungen im Sinne des § 2 Absatz 2 (Briefzusteller) unabhängig vom zeitlichen und/oder mengenmäßigen Anteil an der Gesamttätigkeit
a)
in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen:
9,00 Euro je Stunde,
b)
in den übrigen Bundesländern:
9,80 Euro je Stunde.
(3) Der Brutto-Mindestlohn nach Absatz 1 beträgt mit Wirkung vom 1. 1. 2010 in allen Bundesländern 8,40 Euro je Stunde.
(4) Der Brutto-Mindestlohn nach Absatz 2 beträgt mit Wirkung vom 1. 1. 2010 in allen Bundesländern 9,80 Euro je Stunde.
(5) Ist die Zahlung eines Monatslohnes vereinbart, so errechnet sich der Mindestlohn entsprechend den Absätzen w bis 4 nach der folgenden Formel:
arbeitsvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit x 4,348 x Mindeststundenlohn.
(6) Auf den Mindestlohn nach den Absätzen 1 bis 5 können Urlaubs- und Weihnachtsgeldzahlungen angerechnet werden, die an den Arbeitnehmer ohne weitere Voraussetzungen allein aufgrund seiner Arbeitsleistung monatlich anteilig zum jeweiligen Fälligkeitsdatum des Mindestlohnes tatsächlich ausgezahlt werden und auf einer unwiderruflichen vertraglichen Zusage beruhen.
(7) Der Mindestlohn nach den Absätzen 1 bis 6 kann nicht mit Zuschlägen verrechnet werden.
(8) Höhere Entgeltansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
(9) Der Anspruch auf den Mindestlohn nach den Absätzen 1 bis 5 wird spätestens zum 15. des Monats fällig, dr auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.
§ 4 Lohn des Arbeitsortes, Lohn bei auswärtiger Beschäftigung
(1) Es ist der für den tatsächlichen Arbeitsort maßgebliche Mindestlohn zu zahlen.
(2) Auswärtig eingesetzte Arbeitnehmer behalten den Mindestlohn des Arbeitsortes, von welchem sie entsandt wurden, sofern dieser höher ist als der Mindestlohn des tatsächlichen Arbeitsortes.
(3) Wird die Arbeitsleistung an einem Arbeitstag in mehreren Bundesländern erbracht (z. B. in der Auslieferung), ist dem Arbeitnehmer der jeweils höhere Mindestlohn für diesen Arbeitstag zu zahlen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten bezogen auf jeden Arbeitstag auch für Arbeitnehmer, die einen Monatslohn nach § 3 Abs. 5 erhalten. Besteht hiernach Anspruch auf den höheren Mindestlohn, ist für die an diesem Arbeitstag geleisteten Stunden der höhere Mindestlohn zu zahlen.
§ 5 Allgemeinverbindlichkeit
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sind, unverzüglich nach Abschluss des Tarifvertrages gemeinsam die nach dem Tarifvertragsgesetz und Arbeitnehmer-Entsendegesetz erforderlichen Anträge zur Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages zu stellen.
§ 6 In-Kraft-Treten, Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt zum 1.10.2007 in Kraft.
(2) Er kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats, frühestens zum 30.4.2010, schriftlich gekündigt werden.
(3) Für den Fall, dass der Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz und Arbeitnehmer-Entsendegesetz nicht bis zum 31.12.2007 entsprochen wird, besteht für die Tarifvertragsparteien ein Sonderkündigungsrecht. In diesem Fall kann abweichend von Absatz 2 mit einer Frist von einer Woche zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden; dabei ist die Nachwirkung ausgeschlossen.
Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen
vom 28. Dezember 2007
Auf Grund des § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), der durch Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) eingefügt und zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 25 April 2007 (BGBl. S. 576) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 dieser Verordnung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des zwischen dem Arbeitgeberverband Postdienste e. V., Adenauerallee 87, 53113 Bonn, und der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin, abgeschlossenen Tarifvertrages vom 29. November 2007 über die Mindestlöhne in der Branche Briefdienstleistungen, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen Geltungsbereich fallen. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmer. Wird ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat ihm der Verleiher gemäß § 1 Abs. 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest das nach dieser Verordnung vorgeschriebene Mindestentgelt zu gewähren.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft und am 30. April 2010 außer Kraft.
Berlin, den 28. Dezember 2007
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Anlage (zu § 1)
Rechtsnormen des zwischen dem Arbeitgeberverband Postdienste e. V. und der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft abgeschlossenen Tarifvertrages vom 29. November 2007 (über Mindestlöhne für die Branche Briefdienstlöeistungen)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Der Tarifvertrag gilt für die Branche Briefdienstleistungen. Dies sind alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, die überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen für Dritte befördern.
(3) Der Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmer, die in Betrieben oder selbstständigen Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 2 Briefsendungen befördern.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Befördern ist das Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern von Briefsendungen.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Das Befördern umfasst die gesamt Wertschöpfungskette vom Absender bis zum Empfänger.
(2) Briefsendungen sind adressierte schriftliche Mitteilungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1000 Gramm beträgt.
(3) Werden Briefsendungen in der Weise befördert, dass einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg vom Absender zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderliche Disposition zu treffen, handelt es sich um einen Kurierdienst.
(4) Wiederkehrend erscheinende Druckschriften, wie Zeitungen und Zeitschriften, sind keine schriftlichen Mitteilungen im Sinne des Absatzes 2.
§ 3 Mindestlöhne
(1) Der Brutto-Mindestlohn beträgt mit Wirkung vom 1. Dezember 2007
a) in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen:
8,00 Euro je Stunde,
b) in den übrigen Bundesländern:
8,40 Euro je Stunde.
(2) Der Brutto-Mindestlohn beträgt mit Wirkung vom 1. Dezember 2007 abweichend von Absatz 1 für das Ausliefern von Briefsendungen im Sinne des § 2 Absatz 2 (Briefzusteller) unabhängig vom zeitlichen und/oder mengenmäßigen Anteil an der Gesamttätigkeit
a) in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen:
9,00 Euro je Stunde,
b) in den übrigen Bundesländern:
9,80 Euro je Stunde.
(3) Der Brutto-Mindestlohn nach Absatz 1 beträgt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in allen Bundesländern 8,40 Euro je Stunde.
(4) Der Brutto-Mindestlohn nach Absatz 2 beträgt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in allen Bundesländern 9,80 Euro je Stunde.
(5) Ist die Zahlung eines Monatslohnes vereinbart, so errechnet sich der Mindestlohn entsprechend den Absätzen 1 bis 4 nach der folgenden Formel:
arbeitsvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit x 4,348 x Mindeststundenlohn.
(6) Auf den Mindestlohn nach den Absätzen 1 bis 5 können Urlaubs- und Weihnachtsgeldzahlungen angerechnet werden, die an den Arbeitnehmer ohne weitere Voraussetzungen allein aufgrund seiner Arbeitsleistung monatlich anteilig zum jeweiligen Fälligkeitsdatum des Mindestlohnes tatsächlich ausgezahlt werden und auf einer unwiderruflichen vertraglichen Zusage beruhen.
(7) Der Mindestlohn nach den Absätzen 1 bis 6 kann nicht mit Zuschlägen verrechnet werden.
(8) Höhere Entgeltansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
(9) Der Anspruch auf den Mindestlohn nach den Absätzen 1 bis 5 wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.
§ 4 Lohn des Arbeitsortes, Lohn bei auswärtiger Beschäftigung
(1) Es ist der für den tatsächlichen Arbeitsort maßgebliche Mindestlohn zu zahlen.
(2) Auswärtig eingesetzte Arbeitnehmer behalten den Mindestlohn des Arbeitsortes, von welchem sie entsandt wurden, sofern dieser höher ist als der Mindestlohn des tatsächlichen Arbeitsortes.
(3) Wird die Arbeitsleistung an einem Arbeitstag in mehreren Bundesländern erbracht (z. B. in der Auslieferung), ist dem Arbeitnehmer der jeweils höhere Mindestlohn für diesen Arbeitstag zu zahlen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten bezogen auf jeden Arbeitstag auch für Arbeitnehmer, die einen Monatslohn nach § 3 Abs. 5 erhalten. Besteht hiernach Anspruch auf den höheren Mindestlohn, ist für die an diesem Arbeitstag geleisteten Stunden der höhere Mindestlohn zu zahlen.
Bemerkung
a)
Der Mindestlohn-TV wurde durch die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen vom 28. Dezember 2007 auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt.
b)
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
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