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Tarifvertrag Mindestloehne gewerbliche Arbeitnehmer Maler- und Lackiererhandwerk

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Beschreibung
Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn), vom 9. September 2007.

Anzahl der Seiten: 13
Anzahl der Zeichen: 19.535
Format: Microsoft Word 2003 (*.doc)

Kategorie: Tarifvertrag Maler- und Lackiererhandwerk

{Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk, Bundesrepublik}

 

Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn)

 

vom 9. September 2007

 

Zwischen dem

 

Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz - Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks,

Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt am Main,

 

der

 

Maler- und Lackierer-Innung des Saarlandes,

Konrad-Zuse-Straße 4, 66155 Saarbrücken,

 

und der

 

Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Str. 19, 60439 Frankfurt am Main,

 

wird folgender Tarifvertrag über ein einheitliches Mindestentgelt im Sinne des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1. Räumlicher Geltungsbereich

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

2. Betrieblicher Geltungsbereich

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.

 

3. Persönlicher Geltungsbereich

Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

 

 

Nicht erfasst werden

 

a)

Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten tätig sind,

 

b)

jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung,

 

c)

gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbefremdes Hilfspersonal, das ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist.

 

§ 2 Mindestlöhne

 

1. Diese Mindestlöhne sind zugleich Löhne im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AEntG für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.

 

2. Die Mindestlöhne betragen mit Wirkung vom 1.4.2008 bis 30.6.2009:

 

für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)

 

für ungelernte Arbeitnehmer

 

in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

9,65 Euro

7,50 Euro

in den übrigen Bundesländern

11,05 Euro

8,05 Euro

 

 

3. Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere die im Anhang beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen.

 

Ungelernte Arbeitnehmer arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.

Bei Arbeitnehmern, die über

 

a)

den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oder

 

b)

einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert,

verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausüben.

 

§ 3 Lohn der Baustelle und bei auswärtiger Beschäftigung

 

Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle (Baustelle). Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch mindestens den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes (Betriebssitz). Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben die Arbeitnehmer Anspruch auf den höheren Mindestlohn der Arbeitsstelle, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.

 

§ 4 Fälligkeit des Mindestlohnes

 

1. Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.

 

2. Nr. 1 gilt nicht für Arbeitnehmer, soweit für diese nachweislich eine betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung gemäß der tarifvertraglichen Regelungen durchgeführt wird, um die erworbenen Mindestlohnansprüche zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Freizeit auszugleichen und sofern gewährleistet ist, dass für diese Mindestlohnansprüche ein wertgleicher und vollständiger Zeitausgleich innerhalb der tariflich festgelegten Ausgleichszeiträume erfolgt

 

3. Werden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen eingesetzt, für welche der Mindestlohn in unterschiedlicher Höhe zu zahlen ist, so ist die Arbeitzeit getrennt nach diesen Arbeitsstellen monatsbezogen aufzuzeichnen.

 

4. Abweichend von den tarifvertraglichen Ausschlussfristen nach dem Rahmentarifvertrag gilt:

 

a)

Ansprüche aus dem Mindestlohn, der nach Nr. 1 fällig ist, verfallen 12 Monate nach ihrer Fälligkeit.

 

b)

Für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist sondern dem Arbeitszeitkonto (Nr. 2) gutzuschreiben war, gilt die gesetzliche Verjährung.

 

 

§ 5 Unterrichtungsrecht des Betriebsrates

 

Der Arbeitgeber hat die Rechte des Betriebsrates gemäß dem jeweils gültigen Betriebsverfassungsgesetz zu wahren. Soweit hiervon erfasst, gilt dies auch für den Einsatz von Nachunternehmern. Insbesondere sind hier die § 92 "Personalplanung" und § 92a "Beschäftigungssicherung" einzuhalten.

 

§ 6 Allgemeinverbindlichkeit

 

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu beantragen.

 

§ 7 Inkrafttreten, Laufzeit

 

1. Dieser Tarifvertrag tritt zum 1. April 2008, frühestens jedoch mit Beginn seiner Allgemeinverbindlichkeit bzw. mit dem Erlass einer Rechtsverordnung, nach welcher die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden und nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung finden, in Kraft.

 

2. Er tritt zum 30. Juni 2009 ohne Nachwirkung außer Kraft.

 

3. Mit Erteilung der Allgemeinverbindlichkeit für diesen Tarifvertrag bzw. mit Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung tritt der Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes für Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 2. Juni 2005 außer Kraft.

 

4. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, rechtzeitig vor Auslaufen des Tarifvertrages in Verhandlungen über eine Anschlussregelung einzutreten.

 

 

 

Anlage Tätigkeitsbeispiele für Facharbeiten im Sinne § 2 Nr. 2 Satz 1

 

Maler

 

* Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen

* Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen, insbesondere:

o Be- und Entschichten, insbesondere durch mechanische, thermische, physikalische und chemische Verfahren

o Ausführung von Spachtel- und Glättarbeiten

o Ausführung von Dämm- und Isolierarbeiten, insbesondere Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) einschließlich Schlussbeschichtung

o Tapezier-, Verlege-, Klebe- und Spannarbeiten, insbesondere für Decken-, Wand- und Bodengestaltung

o Be- und Verarbeiten von Trenn- und Dämmschichten sowie Unterlagen

o Be- und Verarbeitung textiler Werkstoffe

o Ausführung von Dekorationsarbeiten, insbesondere in Räumen und an Fassaden

o Ausführung von Holz- und Bautenschutzarbeiten, insbesondere gegen klimatische Belastungen und biotische Angriffe

o Ausführung von Hydrophobierungen, Imprägnierungen und Festigungen

o Bauwerksabdichtungen, insbesondere mit bituminösen, zement- oder kunststoffgebundenen Abdichtungsmitteln, Dichtungsbahnen und anderen Dichtstoffen

o Anwenden von Entrostungs- und Korrosionsschutzverfahren an Bauwerken und Objekten, insbesondere an Brücken, Kränen und Strommasten

o Herstellen von metallischen Überzügen, insbesondere durch Metallspritzen, Duplex- und Schmelztauchverfahren

o Durchführung von Ausbauarbeiten, insbesondere Herstellen von Innenflächen aus Putz, Gips, Leichtbaustoffen zur Vorbereitung der Beschichtung

o Ausführung von Montagearbeiten, insbesondere Aus- und Einbau von Systemelementen

o Ausführung von Schutzbeschichtungen, insbesondere Brandschutzbeschichtungen und Auskleidungen mit Beschichtungsmitteln

o Betonschutz- und Instandsetzungsarbeiten

o Straßenmarkierungsarbeiten

o Baufugentechnik, insbesondere Anwendung von Systemen und Techniken zur Abdichtung, Instandhaltung und Sanierung von Bauteil-, Dehnungs- und Anschlussfugen an Gebäuden und Objekten im Innen- und Außenbereich, sowie Glasversiegelung

o Pflegen und Konservieren von Oberflächen

o Entwerfen und Umsetzen von kommunikativer und dekorativer Gestaltung, insbesondere Schriften; Zeichen, Ornamente, bildliche Darstellungen, Signets und Symbole

o Ausführung von Lasur- und Beiztechniken

o Ausführung von Blattmetall- und Bronzetechniken

o Ausführung von Fassmal- und Verzierungstechniken, Dekorationsmalerei, Schmuck- und Imitationstechniken

o Ausführung von Sgraffito, Stuckmarmor, Stucculustro und sonstiger Putzgestaltung einschließlich der Verarbeitung von Steinersatzmassen und Beton

o Durchführung von Instandsetzungsarbeiten, insbesondere Konservierung, Restaurierung, Rekonstruktion und Konsolidierung

o Ausführung von Instandhaltungsmaßnahmen an Bauwerken und Objekten

* Auf- und Abbauen von Arbeits- und Schutzgerüsten sowie von Arbeitsbühnen

 

 

Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im

Maler- und Lackiererhandwerk

 

vom 20. März 2008

 

Auf Grund des § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), der durch Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) eingefügt und zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 576) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 dieser Verordnung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:

 

§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen

 

Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 9. September 2007, abgeschlossen zwischen dem Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz - Bundesinnungsverband des Deutschen Maler- und Lackiererhandwerks, Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt am Main, und der Maler- und Lackierer-Innung des Saarlandes, Konrad-Zuse-Straße 4, 66155 Saarbrücken, einerseits, sowie der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. April 2008 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 175 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmer. Wird ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat ihm der Verleiher nach § 1 Abs. 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest das nach dieser Verordnung vorgeschriebene Mindestentgelt zu gewähren.

 

 

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft und am 30. Juni 2009 außer Kraft.

 

Berlin, den 20. März 2008

 

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

 

Olaf Scholz

 

Anlage (zu § 1)

Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn)

vom 9. September 2007

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1. Räumlicher Geltungsbereich

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

2. Betrieblicher Geltungsbereich

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages (RTV) für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der jeweils gelten den Fassung (Anhang 1*) fallen.

* Maßgeblich ist die bei Inkrafttreten der Verordnung geltende Fassung.

 

3. Persönlicher Geltungsbereich

Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden

 

a) Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten tätig sind,

 

b) jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung,

 

c) gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbsfremdes Hilfspersonal, das ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist.

 

§ 2 Mindestlöhne

 

1. Diese Mindestlöhne sind zugleich Löhne im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.

 

2. Die Mindestlöhne betragen mit Wirkung vom 1. April 2008 bis 30. Juni 2009:

 

für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)

für ungelernte Arbeitnehmer

in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

9,65 Euro

7,50 Euro

in den übrigen Bundesländern

11,05 Euro

8,05 Euro

3. Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere die im Anhang 2 beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen.

Ungelernte Arbeitnehmer arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus. Bei Arbeitnehmern, die über

 

a) den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oder

 

b) einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert,

verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausüben.

 

§ 3 Lohn der Baustelle und bei auswärtiger Beschäftigung

 

Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle (Baustelle). Auswärts Beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes (Betriebssitz). Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben die Arbeitnehmer Anspruch auf den höheren Mindestlohn der Arbeitsstelle, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.

 

§ 4 Fälligkeit des Mindestlohnes

 

1. Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.

 

2. Nummer 1 gilt nicht für Arbeitnehmer, soweit für diese nachweislich eine betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung gemäß der tarifvertraglichen Regelungen durchgeführt wird, um die erworbenen Mindestlohnansprüche zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Freizeit auszugleichen und sofern gewährleistet ist, dass für diese Mindestlohnansprüche ein wertgleicher und vollständiger Zeitausgleich innerhalb der tariflich festgelegten Ausgleichszeiträume erfolgt.

 

3. Werden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen eingesetzt, für welche der Mindestlohn in unterschiedlicher Höhe zu zahlen ist, so ist die Arbeitzeit getrennt nach diesen Arbeitsstellen monatsbezogen aufzuzeichnen.

 

4. Abweichend von den tarifvertraglichen Ausschlussfristen nach dem RTV gilt:

 

a) Ansprüche aus dem Mindestlohn der nach Nummer 1 fällig ist, verfallen 12 Monate nach ihrer Fälligkeit.

 

b) Für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist, sondern dem Arbeitszeitkonto (Nummer 2) gutzuschreiben war, gilt die gesetzliche Verjährung.

 

Anhang 1

 

Betrieblicher Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages (RTV) für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk

 

in der nach § 1 Satz 1 der Verordnung maßgeblichen, am 1. April 2008 geltenden Fassung:

 

(1) Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten erfolgen. Zu den Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten gehören nicht das Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen sowie Estrich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und -verlege- und Terrazzoarbeiten.

 

(2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbstständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen.

 

(3) Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbstständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.

 

(4) Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden.

 

(5) Nicht erfasst werden

 

a) Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten,

 

b) Asbestbeschichtungsarbeiten

ausführende Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e. V. oder des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes e.V. sind.

 

(6) Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die

 

a) Wärmedämmverbundsystemarbeiten,

 

b) Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten,

 

c) Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten oder

d) Fahrbahnmarkierungsarbeiten

 

überwiegend bzw. zusammen mit anderen in Absatz 1 genannten Tätigkeiten überwiegend ausüben, werden nur erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes Farbe, Gestaltung, Bautenschutz - Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind.

 

(7) Putz-, Stuck- und dazugehörige Hilfsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die ihren Sitz in den Handwerkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-Main, Mainz, Erfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken haben, werden dann von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn

 

a) die Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten arbeitszeitlich nicht überwiegend ausgeführt werden, und

 

b) ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten von den verbleibenden Tätigkeiten der arbeitszeitliche Anteil der Tätigkeiten, die zum Geltungsbereich dieses Tarifvertrages rechnen, den Anteil der Tätigkeiten, die zum Baugewerbe rechnen, überwiegen.

 

(8) Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt.

 

Anhang 2

 

Tätigkeitsbeispiele für Facharbeiten im Sinne von § 2 Nr. 3 Satz 1

 

Maler

 

* Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen

* Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen, insbesondere:

o Be- und Entschichten, insbesondere durch mechanische, thermische, physikalische und chemische Verfahren

o Ausführung von Spachtel- und Glättarbeiten

o Ausführung von Dämm- und Isolierarbeiten, insbesondere Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) einschließlich Schlussbeschichtung

o Tapezier-, Verlege-, Klebe- und Spannarbeiten, insbesondere für Decken-, Wand- und Bodengestaltung

o Be- und Verarbeiten von Trenn- und Dämmschichten sowie Unterlagen

o Be- und Verarbeitung textiler Werkstoffe

o Ausführung von Dekorationsarbeiten, insbesondere in Räumen und an Fassaden

o Ausführung von Holz- und Bautenschutzarbeiten, insbesondere gegen klimatische Belastungen und biotische Angriffe

o Ausführung von Hydrophobierungen, Imprägnierungen und Festigungen

o Bauwerksabdichtungen, insbesondere mit bituminösen, zement- oder kunststoffgebundenen Abdichtungsmitteln, Dichtungsbahnen und anderen Dichtstoffen

o Anwenden von Entrostungs- und Korrosionsschutzverfahren an Bauwerken und Objekten, insbesondere an Brücken, Kränen und Strommasten

o Herstellen von metallischen Überzügen, insbesondere durch Metallspritzen, Duplex- und Schmelztauchverfahren

o Durchführung von Ausbauarbeiten, insbesondere Herstellen von Innenflächen aus Putz, Gips, Leichtbaustoffen zur Vorbereitung der Beschichtung

o Ausführung von Montagearbeiten, insbesondere Aus- und Einbau von Systemelementen

o Ausführung von Schutzbeschichtungen, insbesondere Brandschutzbeschichtungen und Auskleidungen mit Beschichtungsmitteln

o Betonschutz- und Instandsetzungsarbeiten

o Straßenmarkierungsarbeiten

o Baufugentechnik, insbesondere Anwendung von Systemen und Techniken zur Abdichtung, Instandhaltung und Sanierung von Bauteil-, Dehnungs- und Anschlussfugen an Gebäuden und Objekten im Innen- und Außenbereich, sowie Glasversiegelung

o Pflegen und Konservieren von Oberflächen

o Entwerfen und Umsetzen von kommunikativer und dekorativer Gestaltung, insbesondere Schriften; Zeichen, Ornamente, bildliche Darstellungen, Signets und Symbole

o Ausführung von Lasur- und Beiztechniken

o Ausführung von Blattmetall- und Bronzetechniken

o Ausführung von Fassmal- und Verzierungstechniken, Dekorationsmalerei, Schmuck- und Imitationstechniken

o Ausführung von Sgraffito, Stuckmarmor, Stucculustro und sonstiger Putzgestaltung einschließlich der Verarbeitung von Steinersatzmassen und Beton

o Durchführung von Instandsetzungsarbeiten, insbesondere Konservierung, Restaurierung, Rekonstruktion und Konsolidierung

o Ausführung von Instandhaltungsmaßnahmen an Bauwerken und Objekten

* Auf- und Abbauen von Arbeits- und Schutzgerüsten sowie von Arbeitsbühnen

 

 

 

 

Bemerkung

 

a)

Der Mindestlohn-TV wurde durch die Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk vom 20. März 2008 auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt.

 

b)

Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 05.10.2023 09:03




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