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Tarifvertrag Zusatzversorgungskasse Brot- und Backwarenindustrie

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Beschreibung
Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie, vom 20. Februar 1970, in der Fassung vom 23. Juni 2005. Zwischen dem Verband Deutscher Großbäckereien e. V., Düsseldorf einerseits, und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten,  Hauptvorstand Hamburg andererseits.

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Kategorie: Tarifvertrag Brot- und Backwarenindustrie

{Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie Hamburg Düsseldorf}

 

Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die

Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie

 

vom 20. Februar 1970

 

in der Fassung vom 23. Juni 2005

 

Zwischen dem

 

Verband Deutscher Großbäckereien e. V., Düsseldorf

 

einerseits,

 

und der

 

Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Hauptvorstand Hamburg

 

andererseits,

 

wird folgender Vertrag geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

a) Räumlich:

Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West im Geltungsbereich des Grundgesetzes vor dem 3. Oktober 1990.

 

b) Fachlich:

1. Für Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, sowie Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben und verkaufen (Verkaufsstellen), insbesondere für Mitglieder der Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der dem Revisionsverband Deutscher Konsumgenossenschaften angeschlossenen Unternehmen mit Bäckereien.

 

2. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit den unter Nr. 1 erfassten Betrieben bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der gewählten Rechtsform - ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe nach Nr. 1, die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem speziellen Tarifvertrag erfasst werden.

 

c) Persönlich:

Für alle Arbeitnehmer der vom fachlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe - ausgenommen sind Arbeitnehmer, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 SGB IV) beschäftigt werden.

 

§ 2 Gemeinsame Einrichtung

 

Die Tarifvertragsparteien gründen eine gemeinsame Einrichtung gemäß § 4 Abs. 2 TVG mit dem Namen "Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie" in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes, im folgenden "Zusatzversorgungskasse" genannt.

 

§ 3 Zweck der Zusatzversorgungskasse

 

Zweck der "Zusatzversorgungskasse" ist es, aus den ihr gemäß § 4 zufließenden Mitteln Beihilfen zu zahlen

 

zur vollen Erwerbsminderungsrente oder zur Altersrente

 

im Sinne der sozialen Rentenversicherung.

 

§ 4 Aufbringung der Mittel

 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in jedem Kalenderjahr 0,66 % der Entgeltsummen des Vorjahres, die von den dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften angeschlossenen Berufsgenossenschaften für die Berechnung des Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde gelegt werden, an die "Zusatzversorgungskasse" zu zahlen.

 

Schuldner ist der einzelne Arbeitgeber. Die "Zusatzversorgungskasse" erwirbt das Recht, diese Beiträge unmittelbar von dem einzelnen Arbeitgeber zu fordern. Der Anspruch der "Zusatzversorgungskasse" gegenüber dem einzelnen Arbeitgeber (Absatz 1) auf Zahlung der vollen Jahresbeiträge entsteht mit dem Inkrafttreten der Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrages.

 

Fälligkeitstermin für die Beitragszahlung ist spätestens jeweils der 30.6. eines Kalenderjahres.

 

Der Einzug der Beiträge wird in einem besonderen Verfahrenstarifvertrag geregelt, der Bestandteil dieses Tarifvertrages ist.

§ 5 Leistungsbedingungen

 

1. Die "Zusatzversorgungskasse" gewährt an sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die bei Antragstellung eine ununterbrochene Beschäftigung in Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie von mindestens 10 Jahren erreicht haben, Beihilfen zur vollen Erwerbsminderungs- oder Altersrente.

 

a)

Wenn der Beginn der Erwerbsunfähigkeitsrente oder der Altersrente (Versicherungsfall) bis zum 31. Dezember 1991 eingetreten ist, beträgt die Beihilfe ab 1. Januar 1997 Euro 32,24 je Monat.

 

b)

Tritt der Versicherungsfall ab dem 1. Januar 1992 ein, beträgt die Beihilfe zur vollen Erwerbsminderungs- oder zur Altersrente

Euro 29,68 je Monat,

 

wenn der Versicherungsfall vor Vollendung des 61sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt;

Euro 31,20 je Monat,

 

wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 61sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt;

Euro 33,24 je Monat,

 

wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 62sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt;

Euro 35,80 je Monat,

 

wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 63sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt;

Euro 38,88 je Monat,

 

wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 64sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt;

Euro 41,96 je Monat,

 

wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 65sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt.

 

 

2. Zusätzlich zu dieser Beihilfe werden aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung

Euro 9,20/Monat

gezahlt.

Die Zahlung dieses Gewinnzuschlages erfolgt nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie nach Genehmigung und im Rahmen der jeweiligen Befristung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

 

3. Die Wartezeit nach Nr. 1 Satz 1 ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens 10 Jahre ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie gestanden hat. In besonderen Fällen (Ausscheiden aus betrieblich bedingten und insbesondere gesundheitsbedingten Gründen), die sich auf die ununterbrochene Beschäftigungszeit beziehen, wird der Vorstand bevollmächtigt, auf dem Billigkeitswege zu entscheiden.

 

Als Unterbrechung gelten nicht folgende nachgewiesene Zeiten:

 

a)

Arbeitslosigkeit

 

b)

Bezug einer teilweisen Erwerbsminderungsrente

 

c)

in Betrieben des Bäckerhandwerks.

Die Zeiten werden jedoch bei der Berechnung der Wartezeit nicht mitgerechnet.

Für den Fall der Umwandlung einer Berufsunfähigkeits-/teilweisen Erwerbsminderungsrente in eine volle Erwerbsminderungsrente oder in die Altersrente muss die Wartezeit bis zum Beginn der Berufsunfähigkeits-/teilweisen Erwerbsminderungsrente erfüllt sein.

 

Scheidet ein Arbeitnehmer nach Vollendung der Wartezeit und vor Antragstellung aus einem Mitgliedsbetrieb aus, so behält er den vollen Beihilfeanspruch, wenn

 

a)

das Arbeitsverhältnis nach den Bedingungen des Vorruhestandsgesetztes beendet worden ist;

 

b)

das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus zwingenden Gründen (Insolvenz des Betriebes, Wegfall des Arbeitsplatzes o. ä.) beendet worden ist;

 

c)

das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus krankheitsbedingten Gründen beendet worden ist - das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wurde und seitens des Sozialversicherungsträgers bei andauernder Krankheit des Arbeitnehmers innerhalb von drei vollen Kalenderjahren Berufsunfähigkeit/eine teilweise oder volle Erwerbsminderung festgestellt wurde.

 

 

4. Scheidet ein Arbeitnehmer aus einem Betrieb im Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse nach dem 21. Dezember 1974 und vor Eintritt des Versicherungsfalles aus, so behält er eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der in § 5 Nr. 1 und 2 aufgeführten Beihilfe, wenn er bei seinem Ausscheiden aus dem Geltungsbereich der Kasse

bei Zusagen bis 31.12.2000 (Altzusagen)

 

a)

das 35. Lebensjahr vollendet hat und

 

b)

entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat oder der Beginn der Zugehörigkeit zu ein und demselben Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat.

Bei Zusagen ab 1.1.2001 (Neuzusagen)

 

c)

das 30. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage für ihn mindestens 5 Jahre bestanden hat.

 

Bei Altzusagen gilt § 30f BetrAVG sinngemäß.

 

Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

 

Der unverfallbare Teil der Beihilfe beträgt bei einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses gemäß § 5 Nr. 1 Satz 1

 

nach 5 Jahren 20 v. H.

nach 10 Jahren 25 v. H

nach 20 Jahren 50 v. H.

nach 30 Jahren 75 v. H.

 

der in § 5 Nr. 1 und 2 aufgeführten Beihilfe.

 

Bei der Berechnung ist die in § 5 Nr. 1 und 2 des Tarifvertrages für den Versicherungsfall im Zeitpunkt des Ausscheidens aus einem Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie geltende Leistungshöhe zugrunde zu legen.

 

5. Ist der letzte Beschäftigungsbetrieb des Arbeitnehmers bei der Antragstellung auf Beihilfe ein Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie gewesen und insoweit die "Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie" die zuständige Kasse, so erfüllt diese auch unverfallbare Teilansprüche, die aus einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis gegenüber der "Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks" geltend gemacht werden können.

 

Unverfallbare Teilansprüche aus der "Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks" werden auf die Leistung der Kasse angerechnet.

 

Auf neu zu erwerbende Ansprüche sind im Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse bereits erworbene Ansprüche anzurechen.

 

Es werden in jedem Fall jedoch höchstens die Leistungen gemäß § 5 Nr. 1 des Tarifvertrages und einer etwaigen Zahlung aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gewährt.

 

6. Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse aus, ohne die Voraussetzung aus der Nr. 4 (unverfallbarer Teilanspruch) erfüllt zu haben, so endet das Versicherungsverhältnis mit Ausnahme der unter Nr. 3 geregelten Fälle zur "Zusatzversorgungskasse". Eine Abfindung wird nicht gezahlt.

 

Ein erloschenes Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, wenn der Arbeitnehmer erneut eine Tätigkeit im Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse aufnimmt.

Die Vorschrift der §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung finden auf die Zusatzversorgungskasse keine Anwendung.

 

7. Die Nummern 1 - 6 finden auch Anwendung auf die in § 1 Buchstabe c) genannten Arbeitnehmer, die von einem durch diesen Tarifvertrag erfassten Betrieb in einen Betrieb im Sinne des § 1 Buchstabe b) (fachlicher Geltungsbereich) versetzt werden, der seinen Sitz in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen oder des Ostteiles des Landes Berlin hat.

 

8. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich als Mitglieder der Zusatzversorgungskasse, etwaige Überschüsse gem. § 7 der Anlage zu diesem Tarifvertrag (Satzung) nach Beschluss der Mitgliederversammlung zu verwenden.

 

Die jeweilige Beihilfe wird vierteljährlich nachträglich gezahlt.

 

Im übrigen gelten für die Anspruchsvoraussetzungen der Leistungsgewährung das Antragsverfahren und die Verwendung von Überschüssen der Zusatzversorgungskasse, die in der Anlage zu diesem Tarifvertrag genannten Verfahrensvorschriften.

 

§ 6 Kosten

 

Die "Zusatzversorgungskasse" trägt die Gründungskosten und die bei ihr anfallenden Verwaltungskosten.

 

§ 7 Auslage des Tarifvertrages

 

Der Tarifvertrag ist im Betrieb zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Arbeitnehmer/-innen auszulegen.

 

§ 8 Durchführung des Vertrages und Schiedsgericht

 

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gegenseitig die für die verfahrensmäßige Durchführung dieses Vertrages notwendige Hilfe und Unterstützung zu geben. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Durchführung des Vertrages werden sie unverzüglich in Verhandlungen hierüber eintreten und versuchen, eine gütliche Einigung zu erzielen. Ist das nicht möglich, so kann jede Tarifvertragspartei ein Tarifschiedsgericht anrufen. Dieses entscheidet sodann verbindlich.

Das Nähere wird in einem besonderen Schiedsvertrag geregelt.

 

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der "Zusatzversorgungskasse" gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die "Zusatzversorgungskasse" ist der Sitz der Einrichtung.

 

§ 10 Betriebliche Unterstützungseinrichtungen

 

Betriebliche Unterstützungseinrichtungen können die Leistungen der "Zusatzversorgungskasse" auf ihre gleichartigen Leistungen anrechnen.

 

§ 11 Vertragsdauer und Kündigung

 

Der Ursprungstarifvertrag ist am 1. Januar 1970 in Kraft getreten. Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

 

Während der Laufzeit des Vertrages ist eine außerordentliche Kündigung nur aus wichtigen Gründen zulässig.

 

Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, ihren ganzen Einfluss für die Durchführung dieses Vertrages geltend zu machen.

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Dieser Änderungstarifvertrag tritt mit dem 1. Januar 2006 in Kraft.

 

Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für die Brot- und Backwarenindustrie

 

vom 19. März 2008

 

Der Verband Deutscher Großbäckereien e. V. und die Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten. Hauptvorstand, haben beantragt, die zwischen ihnen abgeschlossenen Tarifvertragswerke, nämlich

a)

den Tarifvertrag (mit Anlage) über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Brot- und Backwarenindustrie vom 20. Februar 1970 in der Fassung des Tarifvertrages vom 25. Oktober 1976, der Protokollnotiz vom 28. Februar 1977, des Ergänzungstarifvertrages vom 18. März 1977, des Tarifvertrages vom 30. Juli 1979 über den Eintritt des Verbandes der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie e. V. in diese Tarifverträge sowie der Tarifverträge vom 15. April 1987, 22. September 1992, 28. Juni 1996 und 23. Juni 2005

 

nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2006 für allgemeinverbindlich zu erklären.

 

Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.

 

 

Unterzeichnet:

 

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

 

Bemerkung

 

a)

Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

b)

Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 15.10.2023 10:38




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