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BeschreibungVereinbarung
vom 5. Juni 2001
Zwischen dem
Bayerischen Industrieverband Steine und Erden e.V. Fachabteilung Transportbeton Beethovenstraße 8, 80336 München
und der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Landesverband Bayern Schwanthalerstraße 64, 80336 München
wird nachstehende Vereinbarung getroffen:
Vereinbarung
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, daß
die
SATZUNG der Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG vom 15. Juli 1970, in der jeweils gültigen Fassung
die
ALLGEMEINEN VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (AVB) der Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG vom 15. Juli 1970, in der jeweils gültigen Fassung
die
VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR ERGÄNZENDE ALTERS- UND INVALIDENBEIHILFEN UND DAS ERGÄNZENDE STERBEGELD (Ergänzungsbeihilfen) der Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG vom 20. Dezember 1976, in der jeweils gültigen Fassung
in Verbindung mit nachstehenden Tarifverträgen mit Wirkung vom 1. Juli 2001 aufgrund dieser Vereinbarung Anwendung finden:
1. Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie sowie im
Betonsteinhandwerk in Bayern
der Ziegel-Industrie in Bayern
vom 29. April 1970 - in der Fassung vom 5. Juni 2001
2. Tarifvertrag über eine ergänzende Alters- und Invalidenbeihilfe und ein ergänzendes Sterbegeld in der Steine- und Erden-Industrie sowie im
Betonsteinhandwerk in Bayern
der Ziegel-Industrie in Bayern
vom 5. Juni 2001
3. Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie sowie im
Betonsteinhandwerk in Bayern
der Ziegel-Industrie in Bayern
vom 29. April 1970 - in der Fassung vom 5. Juni 2001
4. Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung der Wehrpflichtigen in der Steine- und Erden-Industrie sowie im
Betonsteinhandwerk in Bayern
der Ziegel-Industrie in Bayern
vom 29. April 1970 - in der Fassung vom 5. Juni 2001
Die Laufdauer bzw. die Kündigungsfristen obiger Tarifverträge finden entsprechend Anwendung.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Transportbetongewerbe
vom 26. Juni 2003
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Bayern
die Tarifvereinbarung für den Fachbereich Transportbeton in Bayern vom 5. Juni 2001 zur Übernahme der Tarifverträge über die Zusatzversorgung in der Steine- und Erdenindustrie, des Betonsteinhandwerks und der Ziegelindustrie in Bayern vom 5. Juni 2001
mit Wirkung vom 1. Juli 2001
für allgemeinverbindlich erklärt.
Unterzeichnet:
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Bemerkung
a)
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b)
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
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