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BeschreibungTarifvertrag zur Regelung der Ausbildungsvergütungen im
MALER- UND LACKIERERHANDWERK
vom 9. September 2007
Zwischen dem
Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks,
Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt am Main,
und der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand,
Olof Palme Straße 19, 60439 Frankfurt am Main,
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
I. Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (außer Saarland).
II. Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.
III. Persönlicher Geltungsbereich:
Alle gewerblichen und kaufmännischen Auszubildenden, die eine nach den Vorschriften der Rentenversicherung der Arbeiter bzw. Angestellten (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch SGB VI) in der jeweils gültigen Fassung versicherungspflichtige Tätigkeiten ausüben.
§ 2 Ausbildungsvergütung
1. Der Anspruch auf Ausbildungsvergütung beträgt monatlich:
a)
im Tarifgebiete West, d.h. den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein:
ab 1. September 2007: im 1. Lehrjahr 342,00 Euro
im 2. Lehrjahr 373,00 Euro
im 3. Lehrjahr 483,00 Euro
ab 1. August 2008: im 1. Lehrjahr 352,00 Euro
im 2. Lehrjahr 383,00 Euro
im 3. Lehrjahr 493,00 Euro
ab 1. August 2009: im 1. Lehrjahr 362,00 Euro
im 2. Lehrjahr 393,00 Euro
im 3. Lehrjahr 508,00 Euro
b)
im Tarifgebiet Ost d. h. den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen:
ab 1. September 2007: im 1. Lehrjahr 313,00 Euro
im 2. Lehrjahr 342,00 Euro
im 3. Lehrjahr 443,00 Euro
ab 1. August 2008: im 1. Lehrjahr 323,00 Euro
im 2. Lehrjahr 352,00 Euro
im 3. Lehrjahr 453,00 Euro
ab 1. August 2009: im 1. Lehrjahr 333,00 Euro
im 2. Lehrjahr 362,00 Euro
im 3. Lehrjahr 468,00 Euro
2. Soweit Auszubildende aufgrund eines Ausbildungsvertrages, der bereits am 1. September 2007 abgeschlossen war, Anspruch auf eine höhere Ausbildungsvergütung haben, haben sie Anspruch auf diese höhere Vergütung.
3. Das 1. Lehrjahr beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Ausbildungsbeginn, das 2. und 3. Lehrjahr jeweils ein bzw. zwei Jahre danach. Für Zeiten der Ausbildung in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ist die Ausbildungsvergütung ungekürzt fortzuzahlen. Zuschläge und Zulagen dürfen nicht durch erhöhte Ausbildungsvergütung abgegolten werden.
4. Die Vergütungstabelle wird zentral aufgestellt, die Vergütungssätze werden auf volle 50 Cent gerundet.
§ 3 Inkrafttreten
1. Dieser Tarifvertrag tritt ab 1. September 2007 in Kraft. Er kann mit einer Frist von vier Monaten, erstmals zum 31. Juli 2010 gekündigt werden.
2. Die Parteien werden gemeinsam den Erlass einer Allgemeinverbindlicherklärung für diesen Tarifvertrag durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales beantragen.
Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Maler- und Lackiererhandwerk
vom 27. Dezember 2007
Die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Bundesvorstand, und der Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz, Bundesinnungsverband des Deutschen Maler- und Lackiererhandwerks, haben beantragt, die zwischen ihnen abgeschlossenen Tarifverträge nämlich
b) den Tarifvertrag zur Regelung der Ausbildungsvergütungen vom 9. September 2007
für das Maler- und Lackiererhandwerk,
nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes mit Wirkung vom 1. September 2007 für allgemeinverbindlich zu erklären.
Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bemerkung
a)
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b)
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
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