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Tarifvertrag Berufsbildung Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

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Beschreibung
Tarifvertrag über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, vom 26. Juli 1991, in der Fassung vom 26. August 2004. Zwischen dem Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhand-werks, Frankfurt am Main, und der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar -  Umwelt, Bundesvorstand, Frankfurt am Main.

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Kategorie: Tarifvertrag Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

{Tarifvertrag über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk}

 

Tarifvertrag über die Berufsbildung im Steinmetz- und

Steinbildhauerhandwerk

 

vom 26. Juli 1991

 

in der Fassung vom 26. August 2004

 

Zwischen dem

 

Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks

Weißkirchener Weg 16, 60439 Frankfurt am Main 90

 

und der

 

Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt

Bundesvorstand

Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main 1

 

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1. Räumlicher Geltungsbereich

 

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

2. Betrieblicher Geltungsbereich

 

2.1 Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben:

 

Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein,

Bekleidungen und Belägen,

Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten sowie - wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden - Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien, Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein, Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten, Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein, alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie alle Bildhauerarbeiten, einschließlich der künsterlischen.

 

2.2 Betriebe, die unter Nr. 2 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfaßt. Werden in diesen Betrieben in selbständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfaßt, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfaßt werden.

 

2.3 Nicht erfaßt werden Betriebe des

 

1. Baugewerbes

 

2. Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes

 

3. Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und

 

4. Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten, wenn Naturstein in Serie, auf Vorrat und nicht individuell auf Bestellung zugeschnitten wird.

 

3. Persönlicher Geltungsbereich

 

3.1 Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung stehen und zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.

 

3.2 Alle gewerblichen Arbeitnehmer sowie Techniker und Meister (§ 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI), die gegen Entgelt beschäftigt werden.

 

§ 2 Ausbildungsverhältnis

 

Auszubildender ist, wer in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sowie der Handwerksordnung ausgebildet wird.

 

Umschüler sind Auszubildende im Sinne der §§ 8, 11 und 12 dieses Tarifvertrages.

 

Für Auszubildende gelten neben den gesetzlichen Vorschriften die Bestimmungen des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Steinmetz-, Steinbildhauerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung soweit es im folgenden nicht ausdrücklich anders bestimmt wird.

 

§ 3 Ausbildungsvergütung

 

1. Auszubildende im Sinne von § 2 erhalten einschließlich des Urlaubs eine Ausbildungsvergütung, die jährlich in einem besonderen Tarifvertrag festgelegt wird.

Die in diesem besonderen Tarifvertrag genannten Ausbildungsvergütungen gelten jeweils für das Ausbildungsjahr. Maßgebend ist der Beginn des Ausbildungsverhältnisses.

 

2. Die Ausbildungsvergütung wird für jeden vom Auszubildenden schuldhaft versäumten Tag entsprechend gekürzt.

 

3. Hat der Auszubildende eine berufliche Schule oder eine andere anerkannte fachliche Ausbildungsstätte besucht, so ist ihm die Ausbildungsvergütung nach der Gruppe zu zahlen, die sich aufgrund der Anrechnung dieser Ausbildungszeit nach der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungsverordnung vom 17. Juli 1978 (BGBl. Teil I S. 1061) und der Berufsfachschul-Anrechnungsverordnung vom 4. Juli 1972 (BGBl. Teil I S. 1155) in der jeweils geltenden Fassung ergibt.

 

4. Auszubildenden, die ihre Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit bestanden haben, ist der entsprechende Lohn ihrer Berufsgruppe ab dem der Prüfung folgenden Tag zu zahlen.

 

§ 4 Auswärtige Baustelle Vergütung für Mehraufwand bei Entsendung

 

1. Vergütungsanspruch

 

Auszubildende, die während ihrer Ausbildung auf eine Baustelle entsandt werden und denen hierdurch höhere Kosten entstehen, als wenn sie im Betrieb arbeiten, erhalten diesen Mehraufwand wie folgt erstattet:

Beträgt die Entfernung "Ortsmitte-Baustelle" mehr als 8 km, so ist außer dem Fahrgeld ab 8 km die Fahrzeit (kürzeste Wegstrecke und preisgünstigstes öffentliches Verkehrsmittel) mit 1/169 (bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden 1/173) der monatlichen Ausbildungsvergütung pro Stunde zu bezahlen.

 

2. Anspruch auf Auslösung bei Baustellentätigkeit

 

Ist die tägliche Rückkehr von der Baustelle zum Wohnort nicht zumutbar, so erhält der Auszubildende eine kalendertägliche Auslösung zur Abgeltung besonderer Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Als zumutbar ist die tägliche Rückkehr von der Baustelle anzusehen, wenn der normale Zeitaufwand für den einzelnen Weg bei Benutzung des günstigsten Verkehrsmittels von der Wohnung zur Baustelle nicht mehr als 1 ½ Stunden beträgt.

 

3. Höhe der Auslösung bei Baustellentätigkeit

 

3.1 Die Höhe der Auslösung beträgt in den ersten 14 Tagen 4, danach 3,5 Tarifstundenlöhne der Steinmetzen.

 

3.2 Wird angemessene freie Unterkunft und Verpflegung gewährt, so erhält der Auszubildende eine Abgeltung für besonderen Mehraufwand in Höhe von einem Tarifstundenlohn der Steinmetzen (Zehrgeld).

 

3.3 Bei Ausbildung an Orten mit besonders hohen Lebenshaltungskosten ist die Auslösung besonders zu vereinbaren.

 

4. Wochenendheimfahrt

 

Ein Anspruch auf bezahlte Wochenendheimfahrten besteht bei einer Tätigkeit auf einer auswärtigen Baustelle nach zwei Wochen.

 

5. Fortfall des Auslösungsanspruchs

 

Die Ansprüche auf Auslösung entfallen:

 

5.1 für die Tage, an denen der Auszubildende schuldhaft die Ausbildung versäumt

 

5.2 bei Aufnahme des Auszubildenden in ein Krankenhaus mit dem auf die Einlieferung folgenden Tag.

 

In beiden Fällen sind die Kosten der vertraglichen Mietverpflichtung des Auszubildenden für die Wohnung an der Arbeitsstelle zu erstatten.

 

§ 5 Urlaub

 

1. Der Jahresurlaub beträgt für Auszubildende, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt sind,

 

im Urlaubsjahr 1994 26 Arbeitstage,

im Urlaubsjahr 1995 27 Arbeitstage,

im Urlaubsjahr 1996 28 Arbeitstage,

im Urlaubsjahr 1997 30 Arbeitstage.

2. Der Jahresurlaub für Auszubildende, die zu Beginn des Kalenderjahres 18 Jahre alt sind, beträgt 30 Arbeitstage.

Für Auszubildende in Betrieben im Beitrittsgebiet gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 - ausgenommen das ehemalige Ost-Berlin - beträgt der Jahresurlaub

 

im Urlaubsjahr 1994 28 Arbeitstage,

im Urlaubsjahr 1995 30 Arbeitstage.

 

Samstage gelten nicht als Urlaubstage.

 

3. Für die Dauer des Urlaubs ist die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen.

 

4. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach 6monatigem Bestehen des Ausbildungsverhältnisses erworben.

 

5. Einen Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses hat der Auszubildende

 

  1. für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Anspruch erwirbt;

 

  1. wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Ausbildungsverhältnis ausscheidet;

 

  1. wenn er nach erfüllter Wartezeit in der 1. Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Ausbildungsverhältnis ausscheidet.

Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 6 Zusätzliches Urlaubsgeld

 

1. Der Auszubildende hat pro Urlaubstag Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 50% des im jeweils geltenden Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer ausgewiesenen Betrages.

 

Für Auszubildende in Betrieben im Beitrittsgebiet gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 - ausgenommen das ehemalige Ost-Berlin - beträgt das zusätzliche Urlaubsgeld

 

im Urlaubsjahr 1994 DM 8,00 je Urlaubstag,

im Urlaubsjahr 1995 DM 9,00 je Urlaubstag.

 

2. Der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld besteht nach einer 12monatigen Betriebszugehörigkeit.

 

3.Scheidet ein Auszubildender aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, innerhalb des Urlaubsjahres aus dem Ausbildungsverhältnis aus, hat er Anspruch auf je 1/12 des zusätzlichen Urlaubsgeldes für jeden vollen Monat der Ausbildung.

 

4. Zuviel gezahltes zusätzliches Urlaubsgeld kann anteilig zurückgefordert bzw. angerechnet werden.

 

§ 7 Schutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung

 

Vorgeschriebene Schutzkleidung und Schutzausrüstung wird dem Auszubildenden vom Ausbildenden unentgeltlich zur Verfügung gestellt und ist schonend zu behandeln.

 

§ 8 Überbetriebliche Ausbildung

 

1. Der Auszubildende ist verpflichtet, an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

 

Wird der Auszubildende von einer vom Berufsbildungswerk anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte (§ 10 Nr. 5) zur überbetrieblichen Ausbildung angefordert, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Auszubildenden zu dem festgelegten Termin für die Teilnahme zu entsenden.

 

2. Für Zeiten der Ausbildung in einer anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte hat der Ausbildende die Ausbildungsvergütung an den Auszubildenden fortzuzahlen.

 

3. Wird ein Auszubildender auf eine anerkannte überbetriebliche Ausbildungsstätte entsandt, so hat er Anspruch auf Erstattung der entstehenden Fahrtkosten gemäß § 11.

 

4. Der ausbildende Arbeitgeber hat gegenüber dem Auszubildenden in Höhe der tatsächlich entstehenden Fahrtkosten in Vorlage zu treten. Die Verrechnung mit dem Auszubildenden erfolgt nach der Erstattung der Fahrtkosten. Differenzbeträge zwischen den tatsächlichen Kosten und dem Erstattungsbetrag sind vom ausbildenden Arbeitgeber zu tragen.

 

 

§ 9 Berufsbildungswerk

 

1. Das als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien errichtete Berufsbildungswerk des Steinmetz- und Bildhauerhandwerks hat die Aufgabe, eine qualifizierte, den besonderen Anforderungen des Handwerkszweiges gerecht werdende Berufsausbildung und Weiterbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk zu sichern.

 

3. Insbesondere hat das Berufsbildungswerk des Steinmetz- und Bildhauerhandwerks eine ordnungsgemäße überbetriebliche Ausbildung finanziell, organisatorisch und inhaltlich zu gewährleisten durch Übernahme der Kosten der überbetrieblichen Ausbildung gemäß §§ 10 und 11, Mitwirkung bei der organisatorischen Abwicklung und Überwachung der Ausbildung.

 

3. Das Berufsbildungswerk soll darüber hinaus im Rahmen der vorhandenen Mittel betreiben oder fördern:

 

  1. die Fortbildung sowie die Weiterbildung der Ausbilder in anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätten und Betrieben.

 

  1. die Mitwirkung bei der Aktualisierung von Rahmenlehrplänen für die Aus- und Weiterbildung, die Berufsbildungsforschung und Modellversuche, die Ermittlung des qualitativen und quantitativen Ausbildungsbedarfs sowie die Erforschung von Arbeitsmethoden, Materialien und Gestaltungsaufgaben,

 

  1. die Herstellung von Lehr- und Lernmitteln, Handbüchern usw.,

 

  1. Jugendliche an handwerklichen Ausbildungsgängen, insbesondere des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks, zu interessieren,

 

  1. Qualifizierungsmaßnahmen für Begabte und Benachteiligte sowie den internationalen Lehrlingsaustausch.

 

§ 10 Leistungen an anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätten

 

1. Das Berufsbildungswerk erstattet den Trägern der von ihm durch Vertrag nach § 10 Nr. 5 anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätten die durch die Durchführung von überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen einschließlich der internatsmäßigen Unterbringung entstehenden Kosten.

 

2. Kosten der anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte einschließlich derjenigen eines Internats sind insbesondere:

 

  1. Personalkosten

 

1. Vergütung der Angestellten,

2. Löhne der Arbeiter,

3. Beschäftigungsentgelte, Aufwendungen für nebenamtlich und nebenberuflich Tätige,

4. Unterstützungen und Fürsorgeleistungen.

 

  1. Sachkosten

 

1. Geschäftsbedarf,

2. Bücher, Zeitschriften,

3. Post- und Fernmeldegebühren,

4. Haltung von Fahrzeugen und dergleichen,

5. Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume,

6. Mieten für Geräte und zusätzlichen Raumbedarf,

7. Verbrauchsmittel,

8. Lehr- und Lernmittel,

9. Dienstreisen.

 

  1. Neuanschaffung von Geräten, Werkzeugen und Ausstattungsgegenständen sowie erforderliche Baumaßnahmen, wenn diese vom Berufsbildungswerk vorher genehmigt worden sind.

 

d) Die Kosten vermindern sich um gewährte Ausbildungsförderungsmittel des Bundes, der Länder, anderer öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften, Einnahmen von Dritten und sonstigen Mittel.

 

3. Findet in einer anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte nicht nur Steinmetzausbildung statt, so sind aus den Kosten der anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte der auf die Steinmetzausbildung entfallende Anteil an den Gemeinkosten und die unmittelbar der Steinmetzausbildung zuzuordnenden Kosten abzusondern.

 

4. Die Unterbringungskosten sind getrennt von den Ausbildungskosten zu erfassen. Die Unterbringungskosten eines mit der anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte verbundenen Internats setzen sich aus einem Anteil an den Gemeinkosten des gesamten Ausbildungszentrums und den unmittelbar der Unterbringung und Verpflegung zuzuordnenden Kosten zusammen. § 10 Nr. 3 gilt entsprechend.

 

5. Anspruch auf Kostenerstattung nach Nr. 1 bis 4 haben nur anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätten bzw. deren Träger, die sich gegenüber dem Berufsbildungswerk unter anderem vertraglich verpflichtet haben,

 

  1. die Ausbildung entsprechend den gültigen Rahmenlehrplänen durchzuführen,

 

  1. die Überwachung der Qualität der Ausbildung und der Ausbilder durch das Berufsbildungswerk zu gestatten,

 

  1. vor Beginn eines Kalenderjahres einen Haushaltsplan vorzulegen und jeweils bis zum Ende des 1. Quartals eines Kalenderjahres nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung öffentlich-rechtlicher Nachweispflichten Rechnung zu legen und dem Berufsbildungswerk ein Prüfungsrecht durch Einsichtnahme in die Bücher zu gewähren,

 

  1. dafür zu sorgen, daß alle Betriebe ihren Verpflichtungen gemäß § 8 dieses Tarifvertrages nachkommen.

 

§ 11 Leistungen an Auszubildende und Ausbildungsbetriebe

 

1. Das Berufsbildungswerk erstattet dem Auszubildenden, der an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen teilnimmt, die ihm entstehenden Fahrtkosten (§ 8 Nr. 3).

 

  1. Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen hat der Auszubildende - gleichgültig wie er den Weg zurücklegt - Anspruch auf Erstattung des Preises für die Bahnfahrten 2. Klasse und erforderlichenfalls anderer öffentlicher Verkehrsmittel; Vergünstigungen für Schüler bzw. Auszubildende sind zu berücksichtigen.

Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, kann die Erstattung pauschaliert nach Entfernungszonen erfolgen.

 

  1. Anstelle der Erstattung von Fahrtkosten für die Benutzung der Deutschen Bundesbahn kann das Berufsbildungswerk oder die anerkannte überbetriebliche Ausbildungsstätte dem Auszubildenden über den ausbildenden Arbeitgeber auch die notwendigen Fahrkarten zur Verfügung stellen. Ein weitergehender Erstattungsanspruch ist in diesem Fall ausgeschlossen.

 

  1. Ein Anspruch auf bezahlte Wochenendheimfahrten besteht beim Besuch einer anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte nach jeweils 2 Wochen.

Die anerkannte überbetriebliche Ausbildungsstätte kann im Einvernehmen mit dem Berufsbildungswerk festlegen, daß ein Anspruch auf wöchentliche Heimfahrt besteht, wenn dies unter Berücksichtigung der eingesparten Internatsunterbringung kostengünstiger ist.

 

2. Das Berufsbildungswerk erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber, der Auszubildende in einem Bauberuf ausbildet, die von ihm zu tragenden Gebühren für die überbetriebliche Ausbildung nach den Sätzen des § 24 Nr. 1 und 2 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe in der jeweils geltenden Fassung.

Der Erstattungsanspruch ist auf 6 Wochen überbetrieblicher Ausbildung im 1. Lehrjahr und jeweils 4 Wochen im 2. und 3. Lehrjahr beschränkt.

 

3. Die Fälligkeit der Erstattungsansprüche und das weitere Verfahren werden in einem besonderen Tarifvertrag geregelt.

 

§ 12 Weitere Leistungen des Berufsbildungswerks

 

1. Das Berufsbildungswerk gewährt im Rahmen der vorhandenen Mittel Zuschüsse zu ergänzenden Ausbildungsmaßnahmen und Fortbildungsmaßnahmen in anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätten gemäß § 10.

 

  1. Die Gewährung dieser Zuschüsse ist dem Grunde und der Höhe nach vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (z.B. Dauer der Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages, Qualifikation der Teilnehmer, Anzahl der Teilnehmer, der für die Maßnahme vorgesehenen Mittel, der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme usw.) abhängig zu machen.

Sie sind als Zuschuß zu den Teilnehmergebühren und/oder zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Teilnehmer zu gewähren. Form und Höhe dieser Zuschüsse werden unter Berücksichtigung der dem Teilnehmer entstehenden Kosten und der Förderungswürdigkeit der Maßnahme vor Beginn derselben vom Berufsbildungswerk festgelegt und den Interessenten bekanntgegebenen bzw. veröffentlicht.

 

  1. Veranstaltet das Berufsbildungswerk selbst ergänzende Ausbildungs- oder Fortbildungsmaßnahmen, so gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend.

 

2. Das Berufsbildungswerk kann Lehrgänge für Begabte, Benachteiligte sowie die Ausbilder in anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätten und Betrieben durchführen. Die Zugangsvoraussetzungen zu diesen Lehrgängen werden vom Berufsbildungswerk festgelegt. § 12 Nr. 1a) Satz 1 gilt entsprechend.

Zuschüsse werden den Teilnehmern nicht gewährt.

 

3. Das Berufsbildungswerk kann Zuschüsse zu Lehrlingswerbemaßnahmen gewähren oder solche Maßnahmen selbst durchführen.

 

Werden solche Maßnahmen von Dritten durchgeführt, so ist über die Verwendung der Zuschüsse ein Nachweis unter Beachtung öffentlich-rechtlicher Nachweispflichten zu führen.

 

4. Das Berufsbildungswerk kann Lehr- und Lernmittel, Handbücher usw. herstellen oder herstellen lassen und den Auszubildenden oder Teilnehmern von Fortbildungsmaßnahmen zum Selbstkostenpreis, einem niedrigeren Preis oder kostenlos zur Verfügung stellen.

 

5. Das Berufsbildungswerk kann den internationalen Lehrlingsaustausch fördern durch Bezuschussung der Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie der sprachlichen Vorbereitung von deutschen und ausländischen Lehrlingen und durch Bereitstellung von kostenlosen Plätzen in anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätten. Umfang und Kostenrahmen dieser Maßnahmen werden vom Berufsbildungswerk festgelegt.

 

6. Das Berufsbildungswerk gewährt im Rahmen der vorhandenen Mittel vom 1.1.2005 bis 31.12.2006 Auszubildenden im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk Zuschüsse zu den Unterbringungskosten bei notwendiger, auswärtiger Unterbringung während des Berufsschulbesuches.

 

Die auswärtige Unterbringung ist notwendig, wenn der normale Zeitaufwand für den einzelnen Weg bei Benutzung des günstigsten Verkehrsmittels von der Wohnung zur Berufsschule mehr als 1½ Stunden beträgt. Die Höhe des Zuschusses beträgt je Übernachtung Euro 9,50 im Internat und Euro 5,50 außerhalb des Internats. Der Anspruch besteht höchstens in der Höhe, in der der Auszubildende tatsächlich die Kosten zu tragen hat.

 

Besteht Anspruch auf Zuschüsse Dritter (z.B. Landesmittel), durch deren Inanspruchnahme der Aufwand des Lehrlings weniger als Euro 9,50 bzw. Euro 5,50 je Tag beträgt, so verringert sich der Zuschuss entsprechend.

 

Das weitere Verfahren wird in einem besonderen Tarifvertrag geregelt.

 

§ 13 Aufbringung und Verwendung der Mittel

 

1. Der Arbeitgeber hat die für die Leistungen gemäß §§ 9 bis 12 erforderlichen Mittel durch einen Beitrag, der in einem besonderen Tarifvertrag festgelegt wird, aufzubringen.

 

Der Arbeitgeber hat diesen Beitrag an die Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks VVaG als Einzugsstelle abzuführen. Die Kasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern.

 

2. Die Aufwendungen des Berufsbildungswerks für die Leistungen gem. § 12 Nr. 1 bis 6 sind zu begrenzen. Sie dürfen im Geschäftsjahr 25 v.H. des Beitragsaufkommens der Vorjahre nicht übersteigen. Maßgebend ist der Durchschnitt der jeweils vorangegangenen 3 Jahre.

 

Soweit die zulässigen Mittel in einem Geschäftsjahr nicht verbraucht werden, können sie einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt und in den Folgejahren verwendet werden.

 

3. Die Verwendung der Mittel ist im Rahmen der Jahresabschlußprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

 

Über die Verwendung im einzelnen - einschließlich der Verwaltungskosten - ist nach Feststellung des Jahresabschlusses im Folgejahr durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu berichten.

 

§ 14 Inkrafttreten und Vertragsdauer

 

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. September 1991 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2002, gekündigt werden.

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

vom 15. März 2005

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich

 

c) der Tarifvertrag über die Berufsbildung vom 26. Juli 1991 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 16. April 1992, 28. August 1992, 10. Dezember 1993, 29. August 1996, 30. September 1999, 16. Oktober 2002 und 26. August 2004

 

für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk,

 

mit Wirkung vom 1. Januar 2005 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke ergeht mit folgender Einschränkung:

 

Soweit Bestimmungen der Tarifvertragswerke auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

 

 

Unterzeichnet:

 

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

 

Bemerkung

 

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise

wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und

Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages

bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

  1. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen

Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht

vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus

den Originaltexten.

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 15.11.2023 10:25




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