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BeschreibungTarifvertrag über eine ergänzende überbetriebliche
Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk
vom 8. März 1977
in der Fassung vom 30. September 2002
Zwischen dem
Zentralverband des Dachdeckerhandwerks e.V.,
Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik-, Köln
und der
Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt,
Bundesvorstand Frankfurt (Main),
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und das Land Berlin (in den Grenzen von 1989).
2. Fachlicher Geltungsbereich:
Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
3. Persönlicher Geltungsbereich:
Alle Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2 Ergänzungsbeihilfe
1. Beihilfeempfänger der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks VVaG mit einem Anspruch auf die volle Leistungshöhe gemäß § 5 Abschnitt III des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk (TV-Grundbeihilfe) haben gegen die Zusatzversorgungskasse zusätzlich Anspruch auf eine Ergänzungsbeihilfe.
Die Ergänzungsbeihilfe beträgt
in der Zeit vom 31. Dezember 1970 bis 30. November 1974 DM 20.- mtl.,
in der Zeit vom 1. Dezember 1974 bis 30. November 1976 DM 25.- mtl.,
in der Zeit vom 1. Dezember 1976 bis 30. Juni 1980 DM 30.- mtl.,
in der Zeit vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1985 DM 35.- mtl.
in der Zeit vom 1. Juli 1985 bis 31. Januar 2013 DM 42.- mtl.
2. Beihilfeempfänger, denen Ansprüche aus § 5 Nr. 1 und 2 TV-Grundbeihilfe gewährt werden, erhalten bei Erfüllung einer Wartezeit im Sinne von § 5 II Nr. 1 TV-Grundbeihilfe
von 10 Jahren 25% der Ergänzungsbeihilfe,
von 20 Jahren 50% der Ergänzungsbeihilfe,
von 30 Jahren 75% der Ergänzungsbeihilfe.
3. Beihilfeempfänger, denen Ansprüche aus § 5 Abschnitt V Nr. 4 TV-Grundbeihilfe gewährt werden, erhalten bei Erfüllung einer Wartezeit im Sinne von Abschnitt II TV-Grundbeihilfe
von 5 Jahren 12,5 % der Ergänzungsbeihilfe
von 10 Jahren 25 % der Ergänzungsbeihilfe
von 20 Jahren 100 % der Ergänzungsbeihilfe
4. Entfällt eine der Voraussetzungen zur Beihilfe der Zusatzversorgungskasse, so erlischt der Anspruch auf die Ergänzungsbeihilfe zum Ablauf des Kalendervierteljahres, in das das Ereignis fällt.
5. Die Ansprüche auf Ergänzungsbeihilfe bestehen längstens bis zum Ablauf des Jahres 1998.
6. Die Vorschriften der §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung finden auf Ansprüche aus diesem Tarifvertrag keine Anwendung.
§ 3 Aufbringung der Mittel
Die Ergänzungsbeihilfe wird gemäß § 5 X Nr. 2 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unmittelbar aus der gemäß § 7 Ziff. 4c der Satzung der Zusatzversorgungskasse gebildeten Rückstellung für Überschußverwendung finanziert.
§ 4 Verfahren
Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften beinhalten, ist die Zusatzversorgungskasse befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.
§ 5 Vertragsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 1979 gekündigt werden.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Dachdeckerhandwerk
vom 19. November 2003
Aufgrund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich
b) der Tarifvertrag über eine ergänzende überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe vom 8. März 1977 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 27. Juni 1980, 21. Juni 1985, 8. November 1989, 18. März 1991, 12. Juni 1997, 2. November 1999 und 30. September 2002 - kündbar jeweils zum Jahresende –
für das Dachdeckerhandwerk
mit Wirkung
Tarifvertragswerk
zu Buchstabe b: vom 1. Januar 2003
mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit Bestimmungen der Tarifvertragswerke auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Bemerkung
a)
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b)
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:
Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.
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