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Entgelttarifvertrag Friseurhandwerk Niedersachsen und Bremen

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Beschreibung
Entgelttarifvertrag für das Friseurhandwerk im Lande Niedersachsen und der Stadt Bremen, vom 5. März 2007. Zwischen dem, Landesinnungsverband des Niedersächsischen Friseurhandwerks und der Friseurinnung Bremen einerseits, und der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Niedersachsen-Bremen anderseits.

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Kategorie: Tarifvertrag Friseurhandwerk

{Entgelttarifvertrag für das Friseurhandwerk im Lande Niedersachsen und der Stadt Bremen}

 

ENTGELTTARIFVERTRAG FÜR DAS FRISEURHANDWERK IM LANDE NIEDERSACHSEN UND DER STADT BREMEN

 

vom 5. März 2007

 

Zwischen dem

 

LANDESINNUNGSVERBAND

DES NIEDERSÄCHSISCHEN FRISEURHANDWERKS

UND DER FRISEURINNUNG BREMEN

 

- einerseits -

 

und der

 

VEREINTE DIENSTLEISTUNGSGEWERKSCHAFT

LANDESBEZIRK NIEDERSACHSEN-BREMEN

 

- andererseits -

 

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Dieser Tarifvertrag gilt

 

a) räumlich:

einerseits für das Land Niedersachsen in den Landesgrenzen am 1. April 2007 mit Ausnahme der Gemeinden Langen, Loxstedt, Nordholz, Schiffdorf sowie der Samtgemeinden Bederkesa, Beverstedt, Hagen, Land Wursten; und andererseits für die Stadt Bremen

 

b) fachlich:

für alle Betriebe und Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks im Damenfach und im Herrenfach sowie im Theaterfach, in der Schönheitspflege (Kosmetik), der Fußpflege, der Haarbearbeitung und -verarbeitung;

 

c) persönlich:

für alle in Friseurbetrieben und Betriebsabteilungen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeiter, Arbeiterinnen und Angestellte) einschließlich der Teilzeitbeschäftigten des Friseurhandwerks, die mit friseurhandwerklichen Arbeiten beschäftigt werden.

 

(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Auszubildende.

 

§ 2 Entgelte

 

Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden betragen die Stunden- bzw. Wochenentgelte sowie die pauschalierten Monatsentgelte (165 Stunden je Monat)

 

für Arbeitnehmer/innen mit bestandener Gesellenprüfung des Friseurhandwerks. Ecklohn ist das Entgelt in Entgeltstufe 4.

 

1. Mindestentgelttabelle ab 1. April 2007 bis 31. März 2008

 

Entgeltstufe je Std. Euro Woche Euro pausch. Monat Euro

 

1 75 v. H. 6,34 240,92 1.046,10

 

2 80 v. H. 6,76 256,88 1.115,40

 

3 90 v. H 7,61 289,18 1.255,65

 

4 100 v. H 8,45 321,10 1.394,25

 

5 105 v. H. 8,87 337,06 1.463,55

 

6 plus 15 % auf das nach Gesellenjahren oder eingruppierte Tarifentgelt

 

7 11,83 449,54 1.951,95

 

2. Mindestentgelttabelle ab 1. April 2008

 

Entgeltstufe je Std. Euro Woche Euro pausch. Monat Euro

 

1 77 v. H. 6,57 249,66 1.084,05

 

2 82 v. H. 6,99 265,62 1.153,35

 

3 90 v. H 7,68 291,84 1.267,20

 

4 100 v. H 8,53 324,14 1.407,45

 

5 105 v. H. 8,96 340,48 1.478,40

 

6 plus 15 % auf das nach Gesellenjahren oder eingruppierte Tarifentgelt

 

7 11,94 453,72 1.970,10

 

2. Entgeltstufe 7

für Arbeitnehmer/innen, die die Voraussetzungen der Entgeltstufe 6 erfüllen und als betriebsleitende Meister/innen in Friseursalons beschäftigt werden, deren Inhaber/-innen nicht die Meisterprüfung abgelegt haben oder nicht im Besitz der Befugnis zur Ausbildung der Auszubildenden sind. Sie erhalten einen Zuschlag von 40 v. H. zu dem Entgelt der Entgeltstufe 4 (Ecklohn).

 

3. In Friseursalons mit einem hautkosmetischen Dienstleistungsangebot erhalten die Arbeitnehmer/innen mit erfolgreich abgelegter Fortbildungsprüfung "Kosmetik" eine Zulage in Höhe von 10 v. H. auf den nach dem Tarifvertrag zustehenden Entgelt.

 

§ 3 Günstigkeitsklausel

 

Entgelterhöhungen, die sich aus der Umstellung auf diesen Tarifvertrag ergeben, können auf bisher bezahlte übertarifliche Zulagen angerechnet werden. Im Übrigen wird aus Anlass dieses Tarifabschlusses kein bisheriges Entgelt herabgesetzt.

 

§ 4 Entgeltumwandlung

 

Die Entgeltumwandlung von tariflichen Vergütungsansprüchen oder sonstigen Zuwendungen, einschließlich Weihnachtszuwendungen zur Verwendung für die betriebliche Altersvorsorge der Arbeitnehmer/innen gem. § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG), ist zugelassen. Der Tarifvorbehalt gem. § 17 BetrAVG ist damit aufgehoben.

 

§ 5 Öffnungsklausel

 

Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien können Innungen dem Tarifvertrag beitreten, wenn sie im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages nicht genannt sind.

 

 

§ 6 Inkrafttreten und Laufzeit

 

Dieser Entgelttarifvertrag tritt am 1. April 2007 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31. März 2009 schriftlich gekündigt werden.

 

Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages tritt der Entgelttarifvertrag für das Friseurhandwerk in Niedersachsen und der Stadt Bremen vom 14. März 2005 außer Kraft.

 

Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk

 

vom 3. Juli 2007

 

Der Landesinnungsverband des niedersächsischen Friseurhandwerks hat beantragt, die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG)

 

zu Buchstabe a: mit Wirkung vom 1. April 2007

 

für allgemeinverbindlich zu erklären:

 

a) Entgelttarifvertrag vom 5. März 2007

 

für das Friseurhandwerk im Land Niedersachsen und der Stadt Bremen,

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mir das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge für den Bereich des Landes Niedersachsen übertragen (§ 5 Abs. 6 TVG).

 

Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.

 

 

Unterzeichnet:

 

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

 

 

Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk

 

vom 24. Juli 2007

 

Der Landesinnungsverband des niedersächsischen Friseurhandwerks hat beantragt, die zwischen ihm und der Friseurinnung Bremen sowie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di, Landesbezirk Niedersachsen-Bremen, abgeschlossenen Tarifverträge, nämlich

 

a) Der Landesinnungsverband des niedersächsischen Friseurhandwerks hat beantragt, die zwischen ihm und der Friseurinnung Bremen sowie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di, Landesbezirk Niedersachsen-Bremen, abgeschlossenen Tarifverträge, nämlich

 

für das Friseurhandwerk im Land Niedersachsen und der Stadt Bremen,

 

nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG)

 

zu Buchstabe a: mit Wirkung vom 1. April 2007

 

für den Bereich der Stadt Bremen für allgemeinverbindlich zu erklären.

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mir das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung für den Bereich der Stadt Bremen übertragen (§ 5 Abs. 6 TVG).

 

Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.

 

 

Unterzeichnet:

 

Freie Hansestadt Bremen

 

Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales

 

 

 

 

 

Bemerkung

 

a)

Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

 

b)

Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 

 




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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 15.11.2023 15:53




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