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Rechtsnormen Tarifvertrag Mindestloehne Abbruchgewerbe

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Beschreibung
Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Abbruch- und Abwrackgewerbe.


 

Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Abbruch- und Abwrackgewerbe
(TV Mindestlohn Abbruch)

§ 1 TVMLAbGeltungsbereich

1. Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2. Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe sowie selbständige Betriebsabteilungen, die ganz oder teilweise Bauwerke, Bauwerksteile oder einzelne Bauelemente aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Eisen, Stahl oder sonstigen Baustoffen, technische Anlagen - z.B. Industrieanlagen, Fabrikeinrichtungen - abbrechen, demontieren, sprengen, schneiden, sägen, bohren, pressen und Durchbruchsarbeiten ausführen; Schiffe abwracken; beim Abbrechen und Abwracken anfallende Stoffe recyceln; Altlasten beseitigen und Entkernungs- und Entschuttungsarbeiten ausführen.

Werden in den Betrieben in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein anderer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.

3. Persönlicher Geltungsbereich:

Erfasst werden alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Alle Berufsgruppen und Tätigkeitsbezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu betrachten.



§ 2 TVMLAbLöhne der Lohngruppen 1 und 2 / Mindestlöhne

1. Die Tarifstundenlöhne der Lohngruppen 1 und 2 (Anhang) sind zugleich Mindestlöhne im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für alle vom persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.

2. Der Mindestlohn beträgt ab dem 1. September 2005:

a)

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen der Länder Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern:

 

Mindestlohn-
gruppe 1:

Hilfskräfte

9,49 Euro

 

Mindestlohn-
gruppe 2:

Fachwerker, Abbruch-, Bohr- und Sägehelfer

11,60 Euro

b)

im Gebiet der Länder Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern:

 

Mindestlohn-
gruppe 1:

Hilfskräfte

8,80 Euro

 

Mindestlohn-
gruppe 2:

Fachwerker, Abbruch-, Bohr- und Sägehelfer

9,80 Euro

3. Der Anspruch auf Mindestlohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.

4. Ansprüche auf den Mindestlohn von Arbeitnehmern in den Lohngruppen 1 und 2 verfallen sechs Monate nach ihrer Fälligkeit, sofern sie nicht innerhalb dieses Zeitraums schriftlich geltend gemacht wurden.

§ 3 TVMLAbLohn der Baustelle und Lohn bei auswärtiger Beschäftigung

Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.

 




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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 01.03.2024 09:24




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