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Tarifvertrag Altersteilzeit Teilzeitbeschaeftigte

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Beschreibung
Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit für Teilzeitbeschäftigte.

Tarifvertragliche Regelung zur Förderung einer Altersteilzeit für Teilzeitbeschäftigte. Es findet sich eine 12-seitige, detaillierte Regelung zu den Voraussetzungen der Altersteilzeit, den verschiedenen Lohnzahlungsmodellen, Dauer und Ende der Teilzeit und die entsprechenden Lohnzahlungsmodalitäten. Überdies werden Beiträge zur Rentenversicherung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Überstunden und Urlaub geregelt. Abschließend erfolgt die Absicherung gegen eine eintretende Insolvenz, und es wird eine in diesem Fall gegebenenfalls nötige Ausgliederung des Arbeitnehmers geregelt. { Tarifvertrag Förderung Altersteilzeit Teilzeit Beschäftigte }


 

Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit für Teilzeitbeschäftigte

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt

a)

räumlich:

für das Land Rheinland-Pfalz

b)

fachlich:

für alle Betriebe des Einzel- und Versandhandels einschließlich der Niederlassungen derjenigen Firmen die ihren Hauptsitz außerhalb von Rheinland-Pfalz haben, sowie für alle Betriebe des Floristen-, Tankstellen- sind Garagengewerbes

c)

persönlich:

für alle Arbeitnehmer/innen im Sinne von § 2 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz, deren vereinbarte Arbeitszeit unterhalb der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit liegt (Teilzeitarbeitnehmer).



§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

Teilzeitarbeitnehmer/innen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeitarbeit innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist von zurzeit mindestens 1.080 Kalendertagen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III gestanden haben, können mit dem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit nach Maßgabe des Altersteilzeitgesetzes und der nachfolgenden tariflichen Bestimmungen vereinbaren.


§ 3 Einführung/Vereinbarung von Altersteilzeit

1.

Arbeitgeber und Betriebsrat - soweit ein solcher besteht - beraten über die Möglichkeit der Einführung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen.

In den Beratungen sind die wirtschaftlichen Belange des Unternehmens/Betriebes und die sozialen Gesichtspunkte der betroffenen Arbeitnehmer/innen zu erörtern.

Im Anschluss daran entscheidet der Arbeitgeber, ob er Altersteilzeit nach diesem Tarifvertrag in seinem Betrieb/Unternehmen einführt. An diese Entscheidung ist er mindestens ein Kalenderjahr, bei abweichendem Geschäftsjahr zwölf Monate gebunden.

2.

Der Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist beim Arbeitgeber spätestens zwei Monate vor dem von dem/der Arbeitnehmer/in angestrebten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses formlos schriftlich zu stellen. Der/die Arbeitnehmer/in ist an seinen/ihren Antrag bis zu einer Entscheidung gebunden.

Der Arbeitgeber informiert den Betriebsrat über den Altersteilzeitwunsch des/der Arbeitnehmers/in. Der Betriebsrat wird an dem nachfolgenden Entscheidungsprozess beteiligt.

Dabei ist zu prüfen, ob dem Antrag unter Berücksichtigung von betrieblichen Belangen, z.B.

    • Anzahl der Anträge auf Altersteilzeit und tatsächliche Umsetzungsmöglichkeit,

    • Wiederbesetzung im Sinne des Gesetzes zur Altersteilzeit,

    • Unabkömmlichkeit des/der Arbeitnehmers/in

und sozialer Gesichtspunkte, z.B.

    • Betriebszugehörigkeit,

    • Lebensalter,

    • Familienstand,

    • Gesundheitszustand bzw. Schwerbehinderteneigenschaft

stattgegeben werden kann.

Wird im Rahmen des Entscheidungsprozesses der Antrag vom Arbeitgeber oder Betriebsrat abgelehnt, kommt der Altersteilzeitarbeitsvertrag nicht zu Stande.

Der/die Arbeitnehmer/in ist berechtigt, nach Ablauf von einem Jahr einen erneuten Antrag gemäß Ziff. 2 Abs. 1 zu stellen.

Die Entscheidung über den erneuten Antrag unter Berücksichtigung der genannten Belange bleibt dem Arbeitgeber nach Beratung mit dem Betriebsrat vorbehalten.

3.

Der Arbeitgeber hat dem/der Arbeitnehmer/in innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit Eingang des Antrages schriftlich begründet mitzuteilen, ob und ab wann er dem Antrag entspricht.



§ 4 Arbeitszeit

1.

Die Arbeitszeit eines/einer Arbeitnehmers/in in Altersteilzeitarbeit beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit im wöchentlichen Durchschnitt des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.

2.

Die Arbeitszeit kann grundsätzlich wie folgt festgelegt werden:

    • Altersteilzeitmodell 1:

Die wöchentliche Arbeitszeit des/der Arbeitnehmers/in in Altersteilzeit beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Die so vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit wird gleich bleibend auf die gesamte Dauer der Altersteilzeit verteilt.

    • Altersteilzeitmodell 2: (Blockmodell)

    • Es wird vereinbart, dass die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses anfallende Arbeitszeit in einem nach dem Altersteilzeitgesetz zulässigen Rahmen so verteilt wird, dass sie in der ersten Hälfte der Altersteilzeit geleistet wird und der/die Arbeitnehmer/in anschließend entsprechend des von ihm/ihr erworbenen Wertguthabens von der Arbeit freigestellt wird.

    • Auf betrieblicher Ebene können unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte weitere Formen der Altersteilzeit vereinbart werden, sofern die durchschnittliche Arbeitszeit 50 % der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.

Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zu Grunde zu legen, die mit dem/der Arbeitnehmer/in vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Bei schwankender Arbeitszeit kann für die Dauer der Altersteilzeit höchstens die Hälfte der durchschnittlichen Stunden gemäß § 6 Abs. 2 Altersteilzeitgesetz zu Grunde gelegt werden. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde aufgerundet werden.

Der/die Arbeitnehmer/in muss sozialversicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung nach dem SGB III bleiben.

3.

Zeiten nach Ablauf der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie für unbezahlten Urlaub in verblockten Altersteilzeitmodellen sind zur Hälfte nachzuarbeiten und führen zu einem entsprechend späteren Beginn der Blockfreizeit.



§ 5 Dauer und Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

1.

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis darf die Dauer von 24 Kalendermonaten nicht unter- und die nach dem Altersteilzeitgesetz höchstzulässige Dauer nicht überschreiten. Die Dauer von 24 Kalendermonaten kann unterschritten werden, wenn der/die Arbeitnehmer/in keine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit im rentenrechtlichen Sinne in Anspruch nehmen will.

2.

Es endet mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der/die Arbeitnehmer/in eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er/sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor der für den/die Arbeitnehmer/in maßgebenden Rentenaltersgrenze in Anspruch genommen werden können.

Es endet ferner mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der/die Arbeitnehmer/in die Altersteilzeit beendet, spätestens jedoch, wen er/sei das 65. Lebensjahr vollendet hat.

3.

Während der Arbeitsphase besteht weiterhin die Möglichkeit der Kündigung. Die Regelungen über einen besonderen Kündigungsschutz nach dem Manteltarifvertrag zu beachten.

Bei Altersteilzeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, ab dem der/die Arbeitnehmer/in von der Arbeit freigestellt ist, nicht kündigen, ausgenommen, es liegt ein wichtiger Grund (§ 626 BGB, Betriebs-/ Unternehmensschließung) vor.



§ 6 Vergütung

1.

Der/die Arbeitnehmer/in erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sein/ihr bisheriges Arbeitsentgelt zu 50 % (Altersteilzeitentgelt) sowie die Aufstockungszahlung nach § 7.

2.

Das bisherige Arbeitsentgelt umfasst alle festen sowie variablen Entgeltbestandteile, z.B. Prämien, Provisionen u.Ä. Nicht erfasst werden Einmalzahlungen usw. Während der Arbeitsphase erhalten die Arbeitnehmer/innen Prämien, Provisionen u.Ä. in unveränderter Höhe errechnet. Dieser Betrag wird zu 50 % ausbezahlt. Das Wertguthaben aus der Arbeitsphase wird zu einem Durchschnittswert zusammengefasst und in der Freizeitphase in monatlich gleichen Teilen ausbezahlt. Betrieblich können abweichende Regelungen vereinbart werden.

Wiederkehrende Einmalzahlungen, z.B. 13. Gehälter, Abschlussvergütungen, Tantiemen, tarifliche Sonderzahlungen, werden während der Arbeits- und Freizeitphase jeweils zu 50 % gewährt. Die Höhe dieser Leistungen errechnet sich auf der Basis der bisherigen Beschäftigung.

3.

Für vermögenswirksame Leistungen gilt Ziff. 2 Abs. 2 entsprechend.

4.

Das tarifliche Altersteilzeitentgelt nimmt während der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses an der allgemeinen tariflichen Entwicklung teil.



§ 7 Aufstockungszahlung

1.

Für den durch den Übergang auf die Altersteilzeitbeschäftigung ausfallenden Teil seiner/ihrer bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit erhält der/die Arbeitnehmer/in eine Aufstockungszahlung nach Maßgabe des Altersteilzeitgesetzes. Das jeweilige monatliche Altersteilzeitentgelt ist jedoch auf mindestens 82,5 % des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern/innen gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen monatlichen Bruttoarbeitsentgelts gemäß § 6 Ziff. 2, das der/die Arbeitnehmer/in ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte, aufzustocken. Der/die Arbeitnehmer/in erhält vor Abschluss des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine entsprechende Berechnung.

2.

Bei einem/einer Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin der/die nicht besteuert wird, da er/sie z.B. weder einen Wohnsitz noch seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist das Nettoeinkommen zu Grunde zu legen, das sich bei einem/r vergleichbaren, im Inland lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmer/in ergeben hätte.


§ 8 Beiträge zur Rentenversicherung

1.

Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für das Altersteilzeitentgelt entrichtet der Arbeitgeber für den/die Arbeitnehmer/in gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) Altersteilzeitgesetz Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 90 % des bisherigen Entgelts und dem Altersteilzeitentgelt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

2.

Ein Ausgleich von Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrente findet nicht statt. Der/die Arbeitnehmer/in ist gehalten, sich über die Auswirkungen auf die Altersrente bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger ein gehend zu informieren. Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, vor Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages eine aktuelle Rentenauskunft zu beschaffen und dem Arbeitgeber vorlegen.



§ 9 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

1.

Im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit leistet der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung nach den für das Arbeitsverhältnis jeweils geltenden Bestimmungen. Dabei entsprechen 82,5 % des bisherigen Entgelts den 100 % der Entgeltfortzahlung.

2.

a)

Bezieht ein/e Arbeitnehmer/in in der Arbeitsphase Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld, zahlt der Arbeitgeber dem/der Arbeitnehmer/in für die Dauer des Krankengeldbezugs, maximal jedoch 78 Wochen, den Aufstockungsbetrag nach § 7 in unveränderter Höhe weiter, soweit eine Anrechnung gemäß § 49 Abs. 1 Ziff. 1 SGB V nicht erfolgt. Leistungen des Arbeitgebers im Krankheitsfall nach Ablauf der Entgeltfortzahlung (Krankengeldzuschuss) nach dem Manteltarifvertrag werden angerechnet.

Der Arbeitgeber zahlt in Fällen ungeförderter Altersteilzeit auch den Aufstockungsbetrag nach § 8 weiter, soweit und solange für den/die Arbeitnehmer/in noch nicht für insgesamt 24 Kalendermonate Aufstockungsbeträge gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 1 Altersteilzeitgesetz gezahlt worden sind.

Insoweit tritt der Arbeitgeber für die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit nach § 10 Abs. 2 Altersteilzeitgesetz in Vorlage. Etwaige Ansprüche des/der Arbeitnehmers/in gegen die Bundesanstalt für Arbeit gehen auf den Arbeitgeber über, soweit der Arbeitgeber in Vorleistung getreten ist.

Im Übrigen gilt § 4 Ziff. 3.

b)

Während der Freizeitphase (Blockfreizeit) erhält der/die Arbeitnehmer/in unabhängig von einer eventuellen Krankheit das erworbene Wertguthaben ausbezahlt, sofern Lohnersatzleistungen durch den Sozialversicherungsträger, z.B. Krankenkasse, Berufsgenossenschaft usw. nicht gezahlt werden.



§ 10 Überstunden

Wird für den/die Altersteilzeitbeschäftigte/n über den in § 5 festgelegten Umfang der Altersteilzeitarbeit hinaus notwendige zusätzliche Arbeit angeordnet, ist diese während der Arbeitsphase durch entsprechende Freizeit auszugleichen.

Bei verblockter Altersteilzeit kann diese zusätzliche Arbeit auch einvernehmlich durch Freizeit unmittelbar vor der Freistellungsphase ausgeglichen werden.





§ 11 Beschäftigungsverbot

1.

Der/die Arbeitnehmer/in darf neben seiner/ihrer Altersteilzeitarbeit keine Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten oder für die er/sie auf Grund einer solchen Beschäftigung eine Lohnersatzleistung erhält.

Bei einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze entfällt der Anspruch auf die Aufstockungszahlung nach § 7 sowie auf den zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrag.

2.

Soweit der/die Arbeitnehmer/in eine nach § 5 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz unzulässige Tätigkeit ausübt, hat er/sie dem Arbeitgeber den Aufstockungsbetrag sowie die zusätzlichen Rentenbeiträge insoweit zu erstatten, soweit dem Arbeitgeber hierdurch ein Schaden entsteht.

Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten bleiben unberücksichtigt, soweit der/die Altersteilzeitarbeitende Arbeitnehmer/in sie bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ständig ausgeübt hat.



§ 12 Urlaub

Für die Arbeitnehmer/innen, die in verblockten Altersteilzeitarbeitsmodellen beschäftigt werden, gilt während der Zeit der Freistellung ein eventueller Urlaubsanspruch als erfüllt.

Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat der/die Arbeitnehmer/in für jeden angefangenen Kalendermonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs, der in Freizeit zu gewähren ist.




§ 13 Insolvenz

Soweit Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nach diesem Tarifvertrag abgeschlossen werden, gilt § 7a SGB IV.

Die Absicherung gegen Insolvenz erfolgt durch

  • Bankbürgschaft,

  • versicherungsrechtliche Absicherung,

  • Einrichtung eines Treuhandkontos auf den Namen des/der Altersteilzeitnehmers/in, auf das der/die Arbeitnehmer/in nur im Falle der Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit Zugriff erhält,

  • Sicherung über die BG Einzelhandel,

  • Sicherung in Zusammenarbeit mit der Sozialkasse BAU,

  • oder ähnliche, in ihrer Sicherungsfunktion gleichwertige Absicherungen.

Die Modalitäten der Insolvenzversicherung werden betrieblich festgelegt.

Der Arbeitgeber weist gegenüber dem/der Arbeitnehmer/in und dem Betriebsrat die Insolvenzversicherung nach.



§ 14 Sonstige allgemeine Arbeitsbedingungen

Altersteilzeitbeschäftigte im Altersteilzeitmodell 2 zählen in ihrer Freistellungsphase bei der Ermittlung der Zahl der unterstellten Mitarbeiter/in für Gehaltsstaffeln nicht mit.



§ 15 Ausgliederung

Der Arbeitgeber stellt im Falle des Verkaufs von Unternehmens-/Betriebsteilen für unterschriebene Altersteilzeitarbeitsverträge durch geeignete schriftliche Vereinbarungen mit dem Übernehmer sicher, dass diese Altersteilzeitarbeitsverträge durch den Übernehmer erfüllt werden. Der/die Arbeitnehmer/in wird von dieser Vereinbarung schriftlich in Kenntnis gesetzt.


§ 16 Beteiligung des Betriebsrates

Die Rechte des Betriebsrates bei im Zusammenhang mit Altersteilzeitarbeit stehenden Maßnahmen des Arbeitgebers richten sich nach den Bestimmung des BetrVG.

In Betrieben mit Betriebsrat können ergänzende Regelungen durch freiwillige (Gesamt-) Betriebsvereinbarungen geregelt werden.



§ 17 Mitwirkungs- und Erstattungspflichten

1.

Der/die Arbeitnehmer/in in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis hat Änderungen der ihn/sie betreffenden Verhältnisse, die seinen/ihren Vergütungsanspruch oder den Anspruch auf Aufstockungszahlung berühren können, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

2.

Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, frühestmöglich den Antrag auf eine ungekürzte Rente wegen Alters, Schwerbehinderung, Berufs-, Erwerbsunfähigkeit oder vergleichbare Leistungen, die zum Erlöschen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach § 5 Ziff. 2 Abs. 1 führen, zu stellen und den Arbeitgeber hierüber unverzüglich zu unterrichten.

3.

Erfüllt der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten nicht oder gibt er/sie unrichtige oder unvollständige Angaben oder Auskünfte, die seinen/ihren Vergütungsanspruch oder seinen/ihren Anspruch auf Aufstockungszahlung berühren können, hat der Arbeitgeber ein Zurückbehaltungsrecht; zu Unrecht empfangene Leistungen hat der/die Arbeitnehmer/in zurückzuerstatten.

Gemäß § 11 Altersteilzeitgesetz sind von dem/der Mitarbeiter/in die gesetzlichen Leistungen direkt an die Bundesanstalt für Arbeit (BA), alle übrigen Leistungen an den Arbeitgeber zu erstatten.


§ 18 In-Kraft-Treten und Laufzeit

1.

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juni 2000 in Kraft. Der bestehende Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit vom 22. März 1999 bleibt davon unberührt.

2.

Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die spätestens bis zum 31. Mai 2000 vereinbart wurden, bleibt es bei den von den Vertragsparteien vereinbarten Regelungen.

3.

Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten, frühestens zum 31. Juli 2004, gekündigt werden. Für Arbeitnehmer/innen, die bis zu diesem Zeitpunkt in Altersteilzeitarbeit eingetreten sind, gelten die tariflichen Bestimmungen weiter.

4.

Sollten sich während der Laufzeit dieses Tarifvertrages wesentliche gesetzliche Regelungen verändern, die diesen Tarifvertrag beeinflussen, gilt ein Sonderkündigungsrecht von drei Monaten.

5.

Die Kündigung kann sich auch auf einzelne Bestimmungen beschränken. Ist eine Kündigung einzelner Bestimmungen gemäß Ziffern 3 oder 4 erfolgt, so können nach Ablauf der Kündigungsfrist weitere Bestimmungen auch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden.

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 05.03.2024 13:56




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