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Tarifvertrag Mindestentgelt in den Elektrohandwerken

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Beschreibung
Nach der Regelung zur örtlichen, fachlichen und persönlichen Geltung des Vertrages, findet sich eine detaillierte Aufstellung der entsprechenden Mindestentgelte und eine Regelung über aufwendungsersetzende Zahlungen. 


 

Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

1.

Räumlich:
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2.

Fachlich:
Für alle Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind.

3.

Persönlich:
Für alle Beschäftigten so weit sie elektro- und informationstechnische Tätigkeiten außerhalb des Betriebes ausüben. Ausgenommen sind Auszubildende im Sinne des § 1 (2) BBiG.



§ 2 TVMEntgEH02Mindestentgelte

1. Die Beschäftigten erhalten als Mindestentgelt einen Stundenlohn
an Arbeitsorten in den alten Bundesländern
einschließlich dem heutigen Land Berlin von

8,64 EUR

(= 16,90 DM)

ab 01.09.2001;

8,90 EUR

(= 17,41 DM)

ab 01.05.2002;

9,00 EUR

(= 17,60 DM)

ab 01.05.2003;

9,00 EUR

(= 17,60 DM)

ab 01.05.2004;

an Arbeitsorten in den neuen Bundesländern
ausschließlich dem heutigen Land Berlin von

7,16 EUR

(= 14,00 DM)

ab 01.09.2001;

7,40 EUR

(= 14,47 DM)

ab 01.05.2002;

7,70 EUR

(= 15,06 DM)

ab 01.05.2003;

8,00 EUR

(= 15,65 DM)

ab 01.05.2004.

2. Es gilt das am jeweiligen Arbeitsort gültige tarifliche Mindestentgelt. Die Beschäftigten behalten jedoch ihren Anspruch auf die Entgeltbedingungen des Einstellungsortes (Betriebssitz), wenn diese auf Grund regionaltariflicher, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarung günstiger sind. Ist das vereinbarte Entgelt niedriger, so haben die Beschäftigten Anspruch auf das höhere Mindestentgelt des Arbeitsortes, für die Dauer ihrer Tätigkeit an diesem Arbeitsort.

3. Hinsichtlich der Entgeltzahlung für elektro- und informationstechnische Tätigkeiten außerhalb des Betriebes geht dieser Tarifvertrag den regionalen und firmenbezogenen Tarifverträgen vor, so weit diese für die Beschäftigten nicht günstiger sind. Für Tätigkeiten, die nicht außerhalb des Betriebes erbracht werden, sowie für alle übrigen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis gelten die Entgeltbedingungen des Einstellungsortes.



§ 3 Aufwendungsersatz

Der Anspruch auf das Mindestentgelt besteht bei Tätigkeiten außerhalb des Betriebes ohne Anrechnung auf den vom Beschäftigten zu beanspruchenden Aufwendungsersatz (§ 670 BGB).



§ 4 Fälligkeit des Mindestentgelts

Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird spätestens zum 10. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist. Hiervon ausgenommen sind an Arbeitsorten in Deutschland erworbene Entgeltansprüche, die - auf Grund tariflicher Regelungen zur Arbeitszeitflexibilisierung - zunächst auf Zeitkonten erfasst werden, um sie zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Freizeit auszugleichen, sofern gewährleistet ist, dass für diese Entgeltansprüche ein wertgleicher und vollständiger Zeitausgleich innerhalb der regionaltariflich vereinbarten Ausgleichszeiträume ausschließlich an Arbeitsorten in Deutschland erfolgt.



§ 5 In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

Dieser Tarifvertrag tritt zum 1. September 2001, jedoch frühestens mit Beginn seiner Allgemeinverbindlichkeit in Kraft und tritt am 31. Dezember 2004 außer Kraft. Er kann mit 3-monatiger Frist erstmals zum Ende der Laufzeit gekündigt werden.

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich rechtzeitig vor Auslaufen des Tarifvertrages in Verhandlungen über eine Anschlussregelung einzutreten.

 




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 10.02.2024 09:17




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