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Beschreibung1.
Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin (in den Grenzen von 1989).
2.
Fachlicher Geltungsbereich:
Alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
3.
Persönlicher Geltungsbereich:
Alle Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) Versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
1.
Beihilfeempfänger der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks WaG mit einem Anspruch auf die volle Leistungshöhe gemäß § 5 Abschnitt III des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk (TV-Grundbeihilfe) haben gegen die Zusatzversorgungskasse zusätzlich Anspruch auf eine Ergänzungsbeihilfe.
Die Ergänzungsbeihilfe beträgt
in der Zeit vom 31. Dezember 1970 |
DM 20,- mtl., |
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in der Zeit vom 1. Dezember 1974 |
DM 25,- mtl., |
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in der Zeit vom 1. Dezember 1976 |
DM 30,- mtl., |
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in der Zeit vom 1. Juli 1980 |
DM 35,- mtl. |
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in der Zeit vom 1. Juli 1985 |
DM 42,- mtl. |
2.
Beihilfeempfänger, denen Ansprüche aus § 5 Abschnitt V Nr. 1 und 2 TV-Grundbeihilfe gewährt werden, erhalten bei Erfüllung einer Wartezeit im Sinne von § 5 Abschnitt II TV-Grundbeihilfe von 10 Jahren 25 Prozent der Ergänzungsbeihilfe, von 20 Jahren 50 Prozent der Ergänzungsbeihilfe, von 30 Jahren 75 Prozent der Ergänzungsbeihilfe.
3.
Beihilfeempfänger, denen Ansprüche aus § 5 Abschnitt V Nr. 4 TV- Grundbeihilfe gewährt werden, erhalten bei Erfüllung einer Wartezeit im Sinne von Abschnitt II TV-Grundbeihilfe
von 5 Jahren |
12,5 % der Ergänzungsbeihilfe |
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von 10 Jahren |
25 % der Ergänzungsbeihilfe |
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von 20 Jahren |
100 % der Ergänzungsbeihilfe |
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4.
Entfällt eine der Voraussetzungen zur Beihilfe der Zusatzversorgungskasse, so erlischt der Anspruch auf die Ergänzungsbeihilfe zum Ablauf des Kalendervierteljahres, in das das Ereignis fällt.
5.
Die Ansprüche auf die Ergänzungsbeihilfe bestehen längstens bis zu dem in Nr. 1 genannten Enddatum.
6.
Die Vorschriften der §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung finden auf Ansprüche aus diesem Tarifvertrag keine Anwendung.
Die Ergänzungsbeihilfe wird gemäß § 5 X Nr. 2 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unmittelbar aus der gemäß § 7 Ziff. 4c der Satzung der Zusatzversorgungskasse gebildeten Rückstellung für Überschussverwendung finanziert.
Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften beinhalten, ist die Zusatzversorgungskasse befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gewähr leisten.
Dieser Tarifvertrag tritt am 1.Januar 1977 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum 31.Dezember, erstmalig zum 31.Dezember 1979 gekündigt werden.
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