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Tarifvertrag Ergaenzende ueberbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe Dachdec

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Beschreibung
Tarifvertrag über die ergänzende überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe (gewerbliche Arbeitnehmer) vom 08.03.1977, in der Fassung des Änderungs-Tarifvertrages vom 30.09.2002, allgemeinverbindlichab 01.01.2003


 

Tarifvertrag über eine ergänzende überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk

§ 1 Geltungsbereich

1.

Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin (in den Grenzen von 1989).

2.

Fachlicher Geltungsbereich:

Alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.

3.

Persönlicher Geltungsbereich:

Alle Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) Versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.


§ 2 Ergänzungsbeihilfe

1.

Beihilfeempfänger der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks WaG mit einem Anspruch auf die volle Leistungshöhe gemäß § 5 Abschnitt III des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk (TV-Grundbeihilfe) haben gegen die Zusatzversorgungskasse zusätzlich Anspruch auf eine Ergänzungsbeihilfe.

Die Ergänzungsbeihilfe beträgt

in der Zeit vom 31. Dezember 1970
bis 30. November 1974

DM 20,- mtl.,

 

 

in der Zeit vom 1. Dezember 1974
bis 30. November 1976

DM 25,- mtl.,

 

 

in der Zeit vom 1. Dezember 1976
bis 30. Juni 1980

DM 30,- mtl.,

 

 

in der Zeit vom 1. Juli 1980
bis 30. Juni 1985

DM 35,- mtl.

und

 

in der Zeit vom 1. Juli 1985
bis 31. Dezember 2013

DM 42,- mtl.

2.

Beihilfeempfänger, denen Ansprüche aus § 5 Abschnitt V Nr. 1 und 2 TV-Grundbeihilfe gewährt werden, erhalten bei Erfüllung einer Wartezeit im Sinne von § 5 Abschnitt II TV-Grundbeihilfe von 10 Jahren 25 Prozent der Ergänzungsbeihilfe, von 20 Jahren 50 Prozent der Ergänzungsbeihilfe, von 30 Jahren 75 Prozent der Ergänzungsbeihilfe.

3.

Beihilfeempfänger, denen Ansprüche aus § 5 Abschnitt V Nr. 4 TV- Grundbeihilfe gewährt werden, erhalten bei Erfüllung einer Wartezeit im Sinne von Abschnitt II TV-Grundbeihilfe

von 5 Jahren

12,5 % der Ergänzungsbeihilfe

 

von 10 Jahren

25 % der Ergänzungsbeihilfe

 

von 20 Jahren

100 % der Ergänzungsbeihilfe

 

4.

Entfällt eine der Voraussetzungen zur Beihilfe der Zusatzversorgungskasse, so erlischt der Anspruch auf die Ergänzungsbeihilfe zum Ablauf des Kalendervierteljahres, in das das Ereignis fällt.

5.

Die Ansprüche auf die Ergänzungsbeihilfe bestehen längstens bis zu dem in Nr. 1 genannten Enddatum.

6.

Die Vorschriften der §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung finden auf Ansprüche aus diesem Tarifvertrag keine Anwendung.


§ 3 Aufbringung der Mittel

Die Ergänzungsbeihilfe wird gemäß § 5 X Nr. 2 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unmittelbar aus der gemäß § 7 Ziff. 4c der Satzung der Zusatzversorgungskasse gebildeten Rückstellung für Überschussverwendung finanziert.


§ 4 Verfahren

Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften beinhalten, ist die Zusatzversorgungskasse befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gewähr leisten.


§ 5 Vertragsdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am 1.Januar 1977 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum 31.Dezember, erstmalig zum 31.Dezember 1979 gekündigt werden.

 




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 26.02.2024 12:57




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