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Tarifvertrag Aufrechterhaltung Beschaeftigungsverhaeltnisse Dachdeckerhandwerk

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Beschreibung
Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse während der Winterperiode (Tarifvertrag Beschäftigungssicherung) vom 30.09.2002, allgemeinverbindlich ab 01.01.2006 {Tarifvertrag Dachdecker Beschäftigungsverhältnis}


 

Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk während der Winterperiode (Lohnausgleich-Tarifvertrag Dachdecker)

§ 1 Geltungsbereich

1.

Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2.

Betrieblicher Geltungsbereich:

Alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.

3.

Persönlicher Geltungsbereich:

Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) Versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.


§ 2 Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk

Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk (Lohnausgleichskasse Dachdecker) erhält die Aufgabe, einen Lohnausgleich für den Zeitraum vom 24. - 26. Dezember und vom 31. Dezember bis 1. Januar (Ausgleichszeitraum) aus Mitteln zu sichern, die durch Beiträge aufgebracht werden.


§ 3 Ausgleich für Lohnausfall

1.

Um zur Förderung des kontinuierlichen Bauens die Aufrechterhaltung der Arbeitsverhältnisse in der Winterperiode, insbesondere über Weihnachten und Neujahr hinaus, möglichst weitgehend sicherzustellen, erhält der Arbeitnehmer, gleichgültig, ob er während des Ausgleichszeitraumes arbeitet oder nicht, einen Lohnausgleich.

Der Lohnausgleich dient zugleich der Abgeltung von Ansprüchen auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (EntgeltfortzG).

2.

Anspruch auf Lohnausgleich hat jeder Arbeitnehmer,

a)

dessen Arbeitsverhältnis zu einem Betrieb des Dachdeckerhandwerks (§ 1 Nr. 2) am 23. Dezember besteht und am Ende des Ausgleichszeitraumes noch besteht und

b)

der in dem Kalenderjahr, in das der 23. Dezember fällt, mindestens 13 Wochen (91 Kalendertage) Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse in Betrieben des Dachdeckerhandwerks (§ 1 Nr. 2) nachweist.

Eine in den Zeitraum vom 24. Dezember bis 1. Januar wirkende Kündigung des Arbeitgebers berührt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnausgleich nicht. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis mit dem letzten Tage des Ausgleichszeitraumes (1. Januar).

Dies gilt nicht bei einer fristlosen Entlassung aus wichtigem Grunde.

3.

Die Entscheidung darüber, ob während des Ausgleichszeitraumes gearbeitet wird oder nicht, trifft der Arbeitgeber nach Anhörung des Betriebsrates. Darüber, ob während des Ausgleichszeitraumes das Aufsuchen der Arbeitsstelle für den einzelnen Arbeitnehmer zumutbar ist oder nicht, entscheidet der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Betriebsbedürfnisse und der Interessen des Arbeitnehmers nach Beratung mit dem Betriebsrat. Bei der Prüfung und Zumutbarkeit ist auf die Entfernung und die Verkehrsverbindung zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und dessen Beschäftigungsort besondere Rücksicht zu nehmen.


§ 4 Höhe des Lohnausgleichs

1.

Der Lohnausgleich errechnet sich aus dem durchschnittlichen Stundenlohn, den der Arbeitnehmer in den Monaten Mai bis Oktober, die dem Ausgleichszeitraum vorangehen, erzielt hat. Dieser Stundenlohn wird vervielfacht mit der Zahl der Stunden, für die im Ausgleichszeitraum Anspruch auf Lohn- oder Feiertagsbezahlung bestehen würde.

2.

Ist zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine von der tariflichen Arbeitszeit abweichende, kürzere, regelmäßige Arbeitszeit vereinbart (z.B. Teilzeitbeschäftigung, Altersteilzeit), so ist der Lohnausgleich entsprechend dem Verhältnis von tariflicher zur vereinbarten Arbeitszeit zu kürzen.

3.

In Fällen unentschuldigten Fernbleibens am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach den Feiertagen verringert sich nach den Grundsätzen des Entgeltfortzahlungsgesetzes der Lohnausgleich um 15 v.H. für jeden betreffenden Feiertag, bei angeordneter Arbeit am 24. und/oder 31. Dezember gleichfalls um 15 v.H. für den versäumten Arbeitstag.

4.

Eine Anrechnung des Lohnausgleichs auf den Urlaub findet nicht statt.


§ 5 Fälligkeit

Der auf die Zeit vom 24., 25., 26. und 31. Dezember entfallende Lohnausgleich wird mit der Lohnzahlung für Dezember und der auf den 1. Januar entfallende Lohnausgleich mit der Lohnzahlung für Januar fällig. Die Parteien des Einzelarbeitsvertrages können vereinbaren, dass die Auszahlung eines im Ausgleichszeitraum verdienten Lohnes an den Arbeitnehmer ganz oder zum Teil später erfolgt.



§ 6 Übergangsbeihilfe bei Arbeitslosigkeit

1.

Arbeitnehmer, denen ein Anspruch auf Lohnausgleich für Lohnausfall gemäß § 3 nicht zusteht, erhalten aus sozialen Gründen eine Übergangsbeihilfe, wenn sie

a)

in dem Kalenderjahr, in das der Beginn des Ausgleichszeitraumes fällt, mindestens 13 Wochen (= 91 Kalendertage) Arbeitsverhältnisse in Dachdecker-Betrieben im Sinne dieses Tarifvertrages nachweisen können und

b)

nach dem 15. Oktober durch Entlassung oder eigene Kündigung aus wichtigem Grunde aus einem Dachdecker-Betrieb ausgeschieden und

c)

während des ganzen Ausgleichszeitraumes nachweislich arbeitslos sind.

Die Höhe der Übergangsbeihilfe beträgt DM 130,-.

2.

Dauert ihre Arbeitslosigkeit in der Winterperiode (15. Oktober bis 31. März) mindestens insgesamt 42 Kalendertage, erhalten sie in dieser Winterperiode eine weitere Übergangsbeihilfe, deren Höhe das 11fache des durchschnittlichen Stundenlohnes gemäß § 4 Nummer 1 Satz l beträgt.


§ 7 Auszahlung der Übergangsbeihilfen

Der Anspruch auf Übergangsbeihilfen besteht gegenüber der Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk. Die Übergangsbeihilfen können frühestens am 2. Januar geltend gemacht werden.


§ 8 Beitragsabführung

Die Arbeitgeber haben zur Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach den §§ 3 und 4 einen Beitrag von 1,46 v. H. der Bruttolohnsumme monatlich an die Lohnausgleichskasse abzuführen. Die Kasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern.


§ 9 Verfallfristen

Die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Lohnausgleich bzw. Übergangsbeihilfe verfallen mit Ablauf des 31. Mai.


§ 10 Verfahren

Die Einzahlung und Verwaltung des Beitrages gem. § § 11 LATVDDH98Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse sind der Sitz der Kasse. Gerichtsstand für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages ist während der Laufdauer dieses Tarifvertrages Berlin.

8, die Erstattung des Lohnausgleichs an den Arbeitgeber sowie das Verfahren zur Zahlung der Übergangsbeihilfen an die Arbeitnehmer werden in dem Tarifvertrag über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk geregelt.


§ 12 Durchführung des Vertrages

1.

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluss zur Durchführung dieses Vertrages einzusetzen.

2.

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, unverzüglich in Verhandlungen einzutreten. Ist eine Einigung nicht zu erzielen, so kann jede der Tarifvertragsparteien das auf Grund des Rahmentarifvertrages für das Dachdeckerhandwerk für die Länder der Bundesrepublik Deutschland gebildete Tarifamt zur Entscheidung anrufen.


§ 13 Vertragsdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten, erstmalig zum 30. Juni 1998, danach jeweils zum 31. Dezember, gekündigt werden. Für den Fall einer Aufhebung, Änderung oder Ergänzung des Arbeitsförderungsgesetzes, dritter Abschnitt, zweiter Unterabschnitt, §§ 74-87, kann dieser Tarifvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, jeweils zum Monatsende, gekündigt werden.

Nach einer Kündigung verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, unverzüglich in Verhandlungen über einen neuen Tarifvertrag einzutreten.

 




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Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 15.03.2024 09:33




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