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Tarifvertrag Altersvorsorge Hotel- und Gaststaettengewerbe in Bayern

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Beschreibung
Tarifvertrag über eine Altersvorsorge mit Protokollnotiz  für das Hotel- und Gaststättengewerbe vom 25.04.2002, allgemeinverbindlich ab 21.08.2002 


 

Tarifvertrag über eine tarifliche Altersvorsorge für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Bayern

§ 1 Geltungsbereich

1.

Dieser Tarifvertrag gilt:

räumlich:

für das Land Bayern

fachlich:

für alle nach dem Gaststättengesetz erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Hotel- und Gaststättenbetriebe. Hierzu gehören auch z.B. Betriebe der Handelsgastronomie, der Systemgastronomie, der Gemeinschaftsverpflegung und der Caterer. Zum fachlichen Geltungsbereich gehören ebenfalls sonstige Dienstleister, die branchentypische Aufgaben des Gastgewerbes in Institutionen oder anderen Unternehmen übernehmen. Weiter sind Reservierungs- und Verwaltungsbetriebe des Gastgewerbes oder gastgewerbliche Nebenbetriebe erfasst.

persönlich:

für alle Angestellten; gewerblichen Arbeitnehmer/innen, einschließlich der Saisonarbeitnehmer, der Teilzeitbeschäftigten und der Auszubildenden

2.

Dieser Tarifvertrag gilt nicht

    • für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 SGB IV, es sei denn, die/der betroffene Arbeitnehmer/in hat auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten verzichtet,

    • die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen und Personengesamtheiten gemäß § 5 Absatz 2 BetrVG sowie

    • die leitenden Angestellten im Sinne von § 5 BetrVG.

Ferner gilt dieser Tarifvertrag nicht für Beschäftigte aus Nicht-EU-Staaten, die befristet als Saisonarbeitnehmer/in, als Gastarbeitnehmer/in oder Spezialitätenköche/innen im Sinne der Anwerbestoppausnahmeverordnung in der zurzeit gültigen Fassung beschäftigt sind.


§ 2 Tarifliche Anschubfinanzierung

1.

Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer/innen erhalten zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgungsleistung nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) von ihrem Arbeitgeber eine Anschubfinanzierung in Höhe von 150 EUR jährlich.

2.

Der Gesamtanspruch ermäßigt sich um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem für weniger als 15 Kalendertage Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. Zu den Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt zählen insbesondere auch Zeiten der Ableistung von Wehr- und Zivildienst, Elternzeit usw.

Als Zeiten mit Entgeltanspruch gelten insbesondere

a)

die Zeiten, für die dem/der Arbeitnehmer/in Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes zusteht (z.B. Urlaub, entschädigungspflichtige Arbeitsverhinderung),

b)

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auf Grund unverschuldeter Erkrankung bis zu 6 Wochen je Krankheitsfall einschließlich möglicher Folgeerkrankungen,

c)

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in Folge von Arbeitsunfällen,

d)

Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld.


3.

Arbeitnehmer/innen, die nicht in einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis stehen, erhalten die Anschubfinanzierung gemäß der folgenden Tabelle:

Vertragliche wöchentliche Arbeitszeit

Höhe der Anschubfinanzierung
jährlich

bis zu 15 Stunden

50 EUR

mehr als 15 bis zu 25 Stunden

75 EUR

mehr als 25 bis zu 37 Stunden

100 EUR

Die Einstufung ist ab 2003 jährlich gemäß der tatsächlich gearbeiteten Arbeitszeit zu überprüfen und bei Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit gegebenenfalls für das Folgejahr anzupassen.

4.

Auszubildende erhalten keine Anschubfinanzierung.

5.

Bisher bestehende und vom Arbeitgeber freiwillig gezahlte Arbeitgeberbeiträge, die für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung verwendet werden, können auf die Anschubfinanzierung nicht angerechnet werden. Eine Anrechnung der Anschubfinanzierung auf bisher gewährtes übertarifliches Urlaubsgeld ist zulässig.

6.

Eine unmittelbare Auszahlung der Anschubfinanzierung an den/die Arbeitnehmer/in ist nicht zulässig.

7.

Der Anspruch ist unabdingbar und kann weder abgetreten noch beliehen oder verpfändet werden.

8.

Die Anschubfinanzierung zur betrieblichen Altersversorgung kann nicht für die staatlich geförderte Altersvorsorge gemäß §§ 10a, 79 ff. EStG (sog. "Riester-Rente") verwendet werden.

§ 3 Entstehen der Anschubfinanzierung

1.

Der Anspruch auf die Anschubfinanzierung entsteht frühestens nach einer zusammenhängenden Unternehmenszugehörigkeit von 12 Kalendermonaten.

Mehrere Beschäftigungszeiträume werden nicht zusammengerechnet, es sei denn, die Unterbrechung beträgt weniger als 4 Monate.

Der Anspruch entsteht der Höhe nach nur für die Zukunft, d.h. nicht rückwirkend zum Beginn der Unternehmenszugehörigkeit. Der Anspruch auf die Anschubfinanzierung ist ausgeschlossen, soweit er für denselben Zeitraum von einem anderen Arbeitgeber bereits erfüllt ist. Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, den Arbeitgeber unaufgefordert über Leistungen eines anderen Arbeitgebers zu informieren.


§ 4 Fälligkeit der Anschubfinanzierung

1.

Die Anschubfinanzierung wird am 1. Dezember eines jeden Jahres als Einmalbetrag fällig.

2.

Ist die Anschubfinanzierung des jeweiligen Jahres gemäß § 2 dieses Tarifvertrages vom Arbeitgeber bereits dem Versorgungsträger zugewendet worden, der Anspruch bis zum Ablauf des Kalenderjahres oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch nicht in voller Höhe entstanden, so ist der Arbeitgeber berechtigt, den übersteigenden Geldbetrag mit der Schlussabrechnung am Ende des Kalenderjahres oder des letzten Zahlungszeitraums zu verrechnen. Ist dies nicht möglich, hat der/die Arbeitnehmer/in den Betrag zurückzuzahlen.

3.

Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens sowie im Jahr des Eintretens des Versorgungsfalls ist der Jahresteilbeitrag der Anschubfinanzierung spätestens mit der letzten Entgeltzahlung fällig.


§ 5 Öffnungsklausel zur Entgeltumwandlung

1.

Die Beschäftigten haben Anspruch auf Umwandlung künftiger tariflicher Entgeltbestandteile zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von jährlich bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten. Bemessungsgrundlage ist einheitlich für das gesamte Bundesgebiet die Beitragsbemessungsgrenze West.

2.

Der Entgeltumwandlungsanspruch entsteht frühestens nach einer zusammenhängenden Unternehmenszugehörigkeit von 6 Kalendermonaten. Mehrere Beschäftigungszeiträume werden nicht zusammengerechnet, es sei denn die Unterbrechung beträgt weniger als 4 Monate.

3.

Soweit der/die Arbeitnehmer/in von seinem/ihrem Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung Gebrauch macht, erhält er/sie für jeden darin enthaltenen umgewandelten Betrag von seinem/ihrem Arbeitgeber einen zusätzlichen Altersvorsorgebeitrag zur betrieblichen Altersversorgung von 16 Prozent, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge erspart.

4.

Auf den Entgeltumwandlungsanspruch werden die Anschubfinanzierung und der zusätzliche tarifliche Altersvorsorgebeitrag angerechnet. D.h. Entgeltumwandlung, Anschubfinanzierung und zusätzlicher Altersvorsorgebeitrag von 16 Prozent des Entgeltumwandlungsbetrags dürfen zusammen 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht überschreiten.

5.

Die Entgeltumwandlung muss mindestens einen Betrag von 50,00 EUR jährlich betragen. Höhere Beträge müssen mindestens volle 25,00 EUR oder ein Vielfaches davon betragen.


6.

Die Entgeltumwandlung kann für alle tariflichen Entgeltbestandteile in Anspruch genommen werden. Neben dem Entgelt stehen beispielsweise auch Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen sowie der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen zur Verfügung.

Die Entgeltumwandlung sowie der Altersvorsorgebeitrag gemäß Ziffer 3 können nicht für die staatlich geförderte Altersvorsorge gemäß §§ 10a, 79 ff. EStG (sog. "Riester-Rente") verwendet werden.


§ 6 Geltendmachung des Entgeltumwandlungsanspruchs

1.

Die Inanspruchnahme des Entgeltumwandlungsanspruchs setzt einen schriftlichen und eigenhändig unterschriebenen Antrag des/der Anspruchsberechtigten voraus.

2.

In dem Antrag sind die Höhe des Entgeltumwandlungsbetrags und der Entgeltanspruch, aus dem die Umwandlung erbracht werden soll, zu bezeichnen.

3.

Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Entgeltumwandlung bzw. etwaiger Änderungen, das heißt, bis zum 30. 9. eines jeden Jahres, zu stellen.

4.

An den Antrag nach Absatz 2 ist der/die Arbeitnehmer/in bis auf schriftlichen Widerruf für 12 Monate gebunden.


§ 7 Abführung des umgewandelten Entgeltbetrags

1.

Die Beiträge aus der Entgeltumwandlung sowie der Altersvorsorgebeitrag gemäß § 5 Ziffer 3 sind zum 1. Dezember eines jeden Jahres an den Versorgungsträger abzuführen.

2.

Entfällt der Entgeltanspruch, aus dem die Entgeltumwandlung bedient werden soll, so entfällt für den Arbeitgeber die Verpflichtung zur Weiterleitung eines dem Umwandlungsbetrag entsprechenden Betrages an den Versorgungsträger. Der/die Arbeitnehmer/in ist berechtigt, einen anderen für die Entgeltumwandlung zugelassenen Entgeltanspruch für die Entgeltumwandlung zu benennen, der in seiner Höhe dem Umwandlungsbetrag entspricht. Diese Erklärung ist spätestens 2 Monate vor Fälligkeit des entfallenen Entgeltanspruchs abzugeben.


§ 8 Privatvorsorge ("Riester-Rente")

Der Entgeltumwandlungsanspruch und der damit verbundene Altersvorsorgebeitrag sowie die Anschubfinanzierung stehen nicht für die Inanspruchnahme der staatlich geförderten Altersvorsorge nach §§ 10a, 79 ff. EStG (,"Riester-Rente") zur Verfügung. Stattdessen werden die Tarifvertragsparteien mit einem oder mehreren Finanzdienstleistern einen Rahmenvertrag über einen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließen, der den Beschäftigen die uneingeschränkte Inanspruchnahme der Förderung nach §§ 10a, 79 ff. EStG im Wege der Privatvorsorge zu attraktiven Sonderkonditionen ermöglicht.


§ 9 Durchführungswege

1.

Die betriebliche Altersversorgung kann in den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds, rückgedeckte Unterstützungskasse, rückgedeckte Pensionszusage und Direktversicherung durchgeführt werden.


2.

Die Entscheidung über den Durchführungsweg trifft der Arbeitgeber. Hierzu verweisen die Tarifvertragsparteien auf die dazu abgeschlossene Protokollnotiz zum Durchführungsweg Direktversicherung.

3.

Die Tarifvertragsparteien werden einen oder mehrere Durchführungswege als tarifvertragliche Angebote anbieten.

4.

Trifft der Arbeitgeber bis spätestens 31.08.2002 keine Entscheidung, hat der/die Arbeitnehmer/in einen Anspruch auf Durchführung in dem von den Tarifvertragsparteien angebotenen Durchführungsweg der Pensionskasse.

5.

Die vorstehenden Regelungen gelten sowohl für die Anschubfinanzierung, den zusätzlichen Altersvorsorgebeitrag als auch für die durch Entgeltumwandlung des/der Arbeitnehmers/in finanzierte betriebliche Altersversorgung.

6.

Arbeitgeber, die neu in die Tarifbindung kommen, haben eine Entscheidung bezüglich der Durchführungswege binnen zwölf Monaten zu treffen. Macht ein/e Arbeitnehmer/in vor Ablauf der 12 Monate einen Anspruch auf Entgeltumwandlung geltend, hat der Arbeitgeber eine Entscheidung binnen zwei Monaten ab dem Entgeltumwandlungsbegehren zu treffen. Unternehmenszusammenschlüsse bzw. Betriebsübergänge, soweit in den Unternehmen unterschiedliche Versorgungssysteme existieren, sind entsprechend zu behandeln.


§ 10 Versorgungsleistungen

Als Versorgungsleistung sind Altersversorgungsleistungen zuzusagen sowie optional auf Wunsch des/der Arbeitnehmers/in Leistungen für den Todesfall vorzusehen. Eine Absicherung des Erwerbsminderungsrisikos ist nicht vorzusehen. Die Versorgungsleistung ist grundsätzlich als Beitragszusage mit Mindestleistung gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 2 BetrAVG oder als beitragsorientierte Leistungszusage gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 1 BetrAVG auszugestalten.

§ 11 Unverfallbarkeit

Die Unverfallbarkeit der Versorgungszusagen aus der Entgeltumwandlung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Für die Versorgungszusagen aus der Anschubfinanzierung und des zusätzlichen Altersvorsorgebeitrags gelten die gleichen Fristen.


§ 12 Insolvenzsicherung

Die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach den vorstehenden Regelungen richtet sich nach den hierzu geltenden allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.


§ 13 Fortführung, Übertragung

1.

Mit dem Versorgungsträger der betrieblichen Altersversorgung ist zu vereinbaren, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer/innen, soweit dies möglich ist, das Recht zur Fortführung einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft mit eigenen Beiträgen oder, sofern der neue Arbeitgeber unter diesen Tarifvertrag fällt, mit Beiträgen des neuen Arbeitgebers hat.

2.

Sofern der neue Arbeitgeber die Versorgungsanwartschaft übernimmt, ist dem/der Arbeitnehmer/in das Recht zur Übertragung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft einzuräumen (§ 4 Absatz 4 BetrAVG).

3.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, im laufenden Arbeitsverhältnis bestehende Versorgungsanwartschaften ohne Zustimmung des Versorgungsberechtigten auf die in § 4 Absatz 1 Satz 1 BetrAVG genannten Versorgungsträger sowie auf einen Pensionsfonds zu übertragen, sofern der Versorgungsträger die Voraussetzungen nach diesem Tarifvertrag erfüllt. Eine Übertragung der Versorgungsanwartschaften unverfallbar ausgeschiedener Arbeitnehmer/innen und Rentner/innen ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber weiterhin als Schuldner der Versorgungsverpflichtung erhalten bleibt.

§ 14 Abfindung

Abfindungen sind gemäß § 3 BetrAVG allerdings nur im Einverständnis mit dem Arbeitgeber bzw. Versorgungsträger möglich.


§ 15 Anrechnung

Durch die im Rahmen dieses Tarifvertrages gewährten Versorgungsleistungen werden bestehende weitere Anwartschaften oder Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht nachteilig berührt.


§ 16 Steuern, Sozialabgaben

1.

Sämtliche Lohn-, Einkommenssteuern und Sozialabgaben, die im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung aus diesem Tarifvertrag beim/bei der Arbeitnehmer/in anfallen, sind von diesem/ihr selbst zu tragen.

2.

Soweit entsprechende Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung anfallen, sind diese vom Arbeitgeber zu tragen.

3.

Bei einer pauschalen Versteuerung von Beiträgen an eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung ist die Pauschalsteuer im Innenverhältnis zum Arbeitgeber vom/von der Arbeitnehmer/in zu tragen.


§ 17 Ausschlussfristen

Ansprüche aller Art aus oder auf Grund dieses Tarifvertrages sind mit Ablauf des 30. November des Kalenderjahres, welches auf die Fälligkeit der Beitragszahlung gemäß § 4 Ziff. 1 und § 7 Ziff. 1 des Tarifvertrages folgt, verwirkt, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Informationen des Versorgungsträgers gemäß § 20 des Tarifvertrages erhalten hat. Die Ansprüche sind schriftlich geltend zu machen.

Abweichend von Satz 1 beginnt die Ausschlussfrist für Versorgungsleistungen mit Fälligkeit der Versorgungsleistung.


§ 18 Informationsverpflichtung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer/innen durch geeignete Maßnahmen auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung und den Altersvorsorgebetrag sowie die für die Inanspruchnahme zu erfüllenden Voraussetzungen hinzuweisen.


§ 19 Informationspflichten des/der Arbeitnehmer(s)/in

Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, seinen/ihren Arbeitgeber unaufgefordert schriftlich darüber zu informieren, soweit er/sie von einem anderen Arbeitgeber Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhält oder beanspruchen kann. Satz 1 gilt für den Fall entsprechend, dass der/die Arbeitnehmer/in von seinem/ ihrem Recht auf Entgeltumwandlung Gebrauch macht.


§ 20 Informationsverpflichtung des Versorgungsträgers

Mit dem Versorgungsträger ist zu vereinbaren, dass jede/r Arbeitnehmer/in jährlich bis zum 30. Juni des Jahres, welches auf die Beitragszahlung folgt, eine schriftliche Information über die Höhe der eingezahlten Beiträge und die sich daraus ergebenden Versorgungsanwartschaften erhält.


§ 21 Schlussbestimmungen

1.

Dieser Tarifvertrag tritt am 01.01.2002 in Kraft.

2.

Der Tarifvertrag kann schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, frühestens zum 31.12.2008 gekündigt werden, wenn sich der Kündigung alle Landesbezirke der NGG oder Landesverbände im DEHOGA, die den Tarifvertrag zur Altersvorsorge anwenden, anschließen.

3.

Bei wesentlichen Änderungen der gesetzlichen Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen kann der Tarifvertrag abweichend von Ziff. 2 mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende - auch teilweise- gekündigt werden, wenn sich der Kündigung alle Landesbezirke der NGG oder Landesverbände im DEHOGA, die den Tarifvertrag zur Altersvorsorge anwenden, anschließen. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, unverzüglich nach Ausspruch der Kündigung die Verhandlungen aufzunehmen.

 




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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 28.03.2024 14:06




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