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Lohntarifvertrag Gebaeudereinigerhandwerk

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Beschreibung
Lohntarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Ausbildungsvergütungen vom 04.10.2003, allgemeinverbindlich ab 01.04.2004. Von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen sind die Lohngruppen 8 und 9 in § 2 (Löhne). 


 

Lohntarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Ausbildungsvergütungen

§ 1 Geltungsbereich

I. Räumlich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

II. Betrieblich

Alle Betriebe, die folgende, der Gebäudereinigung zuzurechnenden Tätigkeiten ausüben:

1.

Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an Bauwerken aller Art,

2.

Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen und Verglasungen,

3.

Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen,

4.

Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln, von Verkehrsanlagen und -einrichtungen sowie von Beleuchtungsanlagen,

5.

Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes,


6.

Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen,

7.

Durchführung von Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sowie von Arbeiten der Raumhygiene.

Die Betriebe fallen, soweit von ihnen oder in ihnen Gebäudereinigungsleistungen überwiegend erbracht werden, als Ganzes unter diesen Tarifvertrag.

III. Persönlich

Alle Beschäftigten, die eine nach den Vorschriften über die Rentenversicherung der Arbeiter, gemäß dem 6. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI), versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 SGB VI eine geringfügige Beschäftigung ausüben, sowie die Auszubildenden.


§ 2 Löhne

Es werden folgende Stundensätze gezahlt.

WEST

Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein

 

Stundensatz in EUR

Lohngruppe

ab 01.04.2004

ab 01.01.2005

1

7,68

7,87

2

8,18

8,38

3

8,68

8,90

4

9,18

9,41

5

9,65

9,89

6

10,18

10,43

7

11,28

11,56

8

12,23

12,54

9

12,98

13,30

 

OST

Sachsen-Anhalt

 

Stundensatz in EUR

Lohngruppe

ab 01.05.2004

ab 01.01.2005

1

6,18

6,36

2

6,48

6,67

3

6,78

6,98

4

6,98

7,19

5

6,83

7,03

6

7,22

7,44

7

8,00

8,24

8

8,63

8,89

9

9,17

9,44

 

OST

Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen

 

Gültigkeit:

 

Lohngruppen 1-4: ab 1. April 2004

 

Lohngruppen 5-9: ab 1. Mai 2004

 

Stundensatz in EUR

Lohngruppe

ab 01.05.2004

ab 01.01.2005

1

6,18

6,36

2

6,48

6,67

3

6,78

6,98

4

6,98

7,19

5

7,18

7,39

6

7,60

7,83

7

8,42

8,67

8

9,08

9,35

9

9,66

9,95

 

OST

Brandenburg-Ost, Potsdam

 

Stundensatz in EUR

Lohngruppe

ab 01.04.2004

ab 01.01.2005

1

6,18

6,36

2

6,48

6,67

3

6,78

6,98

4

6,98

7,19

5

7,41

7,63

6

7,83

8,06

7

8,68

8,94

8

9,36

9,64

9

9,96

10,26

§ 3 Ausbildungsvergütungen

Sie betragen monatlich

WEST

Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein

Lehrjahr

ab 01.04.2004

ab 01.01.2005

1

500,00 EUR

513,00 EUR

2

600,00 EUR

615,00 EUR

3

700,00 EUR

718,00 EUR

 

OST

Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Sachsen

Lehrjahr

ab 01.04.2004

ab 01.01.2005

1

350,00 EUR

359,00 EUR

2

420,00 EUR

431,00 EUR

3

500,00 EUR

513,00 EUR

Für die am 31. März 2004 bestehenden Ausbildungsverhältnisse bleiben die Ausbildungsvergütungen aus den jeweiligen am 31. März 2004 geltenden Lohntarifverträgen der Länder bzw. Innungen erhalten.



§ 4 In-Kraft-Treten und Kündigung

1.

Dieser Lohntarifvertrag tritt am 1. April 2004 in Kraft.

2.

Er kann mit einer Frist von sechs Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2005 gekündigt werden.




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 24.02.2024 10:41




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