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Verguetungstarifvertrag Friseurhandwerk Sachsen

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Beschreibung
Vergütungstarifvertrag einschließlich Urlaubsgeld, Weihnachtszuwendung und Ausbildungsvergütung für das Friseurhandwerk im Freistaat Sachsen vom 06.10.2004, allgemeinverbindlich ab 01.10.2004. Hinweis: Mitglieder einer Produktivgenossenschaft des Friseurhandwerks (eingetragene Genossenschaft) im Freistaat Sachsen werden von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erfasst. Außerdem wird in § 1 des Tarifvertrages im fachlichen Geltungsbereich der Halbsatz "sowie des handwerklichen Kosmetikgewerbes" von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erfasst.





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Vergütungstarifvertrag einschließlich Urlaubsgeld, Weihnachtszuwendung und Ausbildungsvergütung für das Friseurhandwerk im Freistaat Sachsen

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

räumlich:

für den Freistaat Sachsen

fachlich:

für alle in gewerblichen Betriebe des Friseurhandwerks und der Haarbearbeitung sowie des handwerklichen Kosmetikgewerbes.

persönlich:

für alle in gewerblichen Friseurbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Auszubildende sind entsprechend der vertraglichen Bedingungen in den §§ 6, 7, 10 und 11 erfasst.

Alle Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmer.


§ 2 Eingruppierungsgrundsätze

Für die Eingruppierung ist die Erfüllung der jeweiligen Anforderungen maßgebend. Die festgelegte Vergütung in den Vergütungsgruppen ist die Mindestvergütung. Die Mitbestimmungstatbestände gemäß Betriebsverfassungsgesetz bleiben davon unberührt.


§ 3 Vergütungsgruppen (VG)

Arbeitnehmer der VG II bis IV.

Arbeitnehmer die ausschließlich in einem Fachgebiet eingesetzt werden, sind denen, die alle im Salon erbrachten Leistungen erfüllen, gleichgestellt.

VG I

Arbeitnehmer, nach bestandener Gesellenprüfung, bis zu einem Jahr.

Monatslohn bei 161 Stunden

615,00 EUR

Stundengrundlohn

3,82 EUR

VG II

Arbeitnehmer, die vorwiegend selbstständig arbeiten, bzw. ab dem 2. Jahr nach bestandener Gesellenprüfung.

Monatslohn bei 161 Stunden

755,00 EUR

Stundengrundlohn

4,69 EUR

VG III

VG III/1
Arbeitnehmer, die selbstständig arbeiten und alle im Salon verlangten Friseur- und oder Kosmetik- Dienstleistungen beherrschen und sich zusätzliche Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet haben und diese beherrschen und umsetzen.

VG III/2
Arbeitnehmer. die nach den Merkmalen des § 7b HWO eingesetzt sind.

Monatslohn bei 161 Stunden

830,00 EUR

Stundengrundlohn

5,16 EUR

VG IV

Meister sowie Salonleiter bzw. Filialleiter erhalten folgende Vergütung.

VG IV/1

Verantwortlich bis zu 10 Arbeitnehmern

Monatslohn bei 161 Stunden

960,00 EUR

Stundengrundlohn

5,96 EUR

VG IV/2

Verantwortlich bis zu 20 Arbeitnehmer

Monatslohn bei 161 Stunden

1.135,00 EUR

Stundengrundlohn

7,05 EUR

VG IV/3

Verantwortlich ab 21 Arbeitnehmer

Monatslohn bei 161 Stunden

1.395,00 EUR

Stundengrundlohn

8,66 EUR

VG V

Meister, mit verantwortlicher Tätigkeit (Azubi-Ausbildung), erhalten folgenden monatlichen Zuschlag auf ihre jeweilige Vergütungsgruppe, nach der VG IV:

1.

Betreuung bis zu vier Auszubildende

10%

2.

Betreuung über vier Auszubildende

15%

VG VI

Arbeitnehmer, die im Salon (Unternehmen) arbeiten und keine Friseurleistungen erbringen, insbesondere kaufmännische und handwerkliche tätige Arbeitnehmer usw. werden nach den vorgenannten Vergütungsgruppen eingruppiert und erhalten mindestens die Vergütung nach den VG I, VG II oder VG III.

VG VII

Arbeitnehmer des Fachs Kosmetik, Pediküre, Maniküre erhalten die Vergütung nach den VG I, VG II oder VG III.

VG VIII

Hilfskräfte, ungelernte oder Gelernte Arbeitnehmer ohne Abschluss, erhalten 80% der VG I oder VG II.

VG IX

Arbeitnehmer in Teilzeitbeschäftigung erhalten je Geleistete Arbeitsstunde 1/161 der Vergütung der Vergütungsgruppe nach der sie eingruppiert sind.


§ 4 Zulagen

Arbeitnehmer, die als Schichtleiter eingesetzt werden, erhalten für diese Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 0,20 EUR pro Stunde.




§ 5 Urlaubsgeld

Arbeitnehmer erhalten ein Jährliches Urlaubsgeld in Höhe von 132,00 EUR. Dieses kann zu je 1/12 = 11,00 EUR mit der monatlichen Vergütung ausbezahlt werden.


§ 6 Weihnachtszuwendung

1.

Die Weihnachtszuwendung wird gemäß § 9 Manteltarifvertrag (MTV in der jeweiligen geltenden Fassung, zuletzt MTV Nr. 4 für das Friseurhandwerk) gezahlt.

2.

Mitarbeiter, die auf Grund von Krankheit, im Monat November des Jahres, an der Arbeitsleistung verhindert und aus der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber herausfallen (Krankengeldbezieher) und unter die Bedingungen des § 9 Abs. (1) a) bis c) MTV fallen, bekommen eine Weihnachtszuwendung in der Höhe von mindestens 20 % des Durchschnittlohnes der letzten drei Monate vor Krankheit (Lohnfortzahlungsgesetz).


§ 7 Ausbildungsvergütung

1.

a.

erstes Ausbildungsjahr

200,00 EUR

b.

zweites Ausbildungsjahr

235,00 EUR

c.

drittes Ausbildungsjahr

325,00 EUR

2.

Jeder Auszubildende hat das Recht, durch schriftliche Erklärung auf Spitzenbeträge seiner Ausbildungsvergütung zu verzichten. Dieser Verzicht oder ein schriftlicher Widerruf gilt mit Wirkung von Beginn des nächsten Kalendermonats an, welcher der schriftlichen Erklärung folgt.



§ 8 Kamm und Schere

Die Arbeitnehmer erhalten einen pauschalierten Sachkostenersatz in Höhe von monatlich 12,00 EUR, wenn der Arbeitgeber Kamm und Schere sowie Kosmetik-, bzw. Fußpflegeinstrumente nicht zur Verfügung stellen. Dieser Betrag ist mit der laufenden Vergütung für den zurückliegenden Monat auszuzahlen.
Mehrfachfunktionen werden mit einem Monatsgrundbetrag abgegolten.


§ 9 Zuschläge

1.

Der zum Zeitpunkt 30.04.2002 feststehende Sockelbetrag (Leistungsstundensatz = 100%), kann verändert werden, wenn gleichzeitig im prozentualen gleichen Verhältnis der Leistungslohn angehoben bzw. gesenkt wird.

2.

Für Teilzeitbeschäftigte reduziert sich der Sollumsatz anteilig der vereinbarten individuellen Arbeitszeit.


§ 10 Besitzstand

Bestehende günstigere Entlohnungen/Vergütungen werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt, sie bleiben erhalten.

§ 11 Öffnungsklausel "Riester Rente"

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass Teile des Tariflohnes bzw. Gehaltes für die Altersvorsorge umgewandelt und abgeführt werden können. Alles Weitere bleibt den individuellen Vertragsverhandlungen vorbehalten.


§ 12 In-Kraft-Treten / Schlussbestimmungen

1.

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01.10.2004 in Kraft und kann mit einer Frist von drei Monaten, frühestens zum 31.12.2005 gekündigt werden.

2.

Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Form des Posteinschreibens bzw. Rückantwortscheins.

 




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 31.08.2023 09:18




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