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BeschreibungTarifvertrag Arbeitnehmer Friseurhandwerk Bayern
Tarifvertrag Zuwendung Friseurhandwerk Hessen
Lohntarifvertrag Beschäftigte Friseurhandwerk Hessen
Tarifvertrag Zuwendung Auszubildende Friseurhandwerk Hessen
Tarifvertrag Jubiläumszuwendung Friseurhandwerk Hessen
Dieser Tarifvertrag gilt:
räumlich: |
für den Freistaat Sachsen |
fachlich: |
für alle in gewerblichen Betriebe des Friseurhandwerks und der Haarbearbeitung sowie des handwerklichen Kosmetikgewerbes. |
persönlich: |
für alle in gewerblichen Friseurbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Auszubildende sind entsprechend der vertraglichen Bedingungen in den §§ 6, 7, 10 und 11 erfasst. |
Alle Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmer.
Für die Eingruppierung ist die Erfüllung der jeweiligen Anforderungen maßgebend. Die festgelegte Vergütung in den Vergütungsgruppen ist die Mindestvergütung. Die Mitbestimmungstatbestände gemäß Betriebsverfassungsgesetz bleiben davon unberührt.
Arbeitnehmer der VG II bis IV.
Arbeitnehmer die ausschließlich in einem Fachgebiet eingesetzt werden, sind denen, die alle im Salon erbrachten Leistungen erfüllen, gleichgestellt.
VG I
Arbeitnehmer, nach bestandener Gesellenprüfung, bis zu einem Jahr.
Monatslohn bei 161 Stunden |
615,00 EUR |
Stundengrundlohn |
3,82 EUR |
VG II
Arbeitnehmer, die vorwiegend selbstständig arbeiten, bzw. ab dem 2. Jahr nach bestandener Gesellenprüfung.
Monatslohn bei 161 Stunden |
755,00 EUR |
Stundengrundlohn |
4,69 EUR |
VG III
VG III/1
Arbeitnehmer, die selbstständig arbeiten und alle im Salon verlangten Friseur- und oder Kosmetik- Dienstleistungen beherrschen und sich zusätzliche Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet haben und diese beherrschen und umsetzen.
VG III/2
Arbeitnehmer. die nach den Merkmalen des § 7b HWO eingesetzt sind.
Monatslohn bei 161 Stunden |
830,00 EUR |
Stundengrundlohn |
5,16 EUR |
VG IV
Meister sowie Salonleiter bzw. Filialleiter erhalten folgende Vergütung.
VG IV/1
Verantwortlich bis zu 10 Arbeitnehmern
Monatslohn bei 161 Stunden |
960,00 EUR |
Stundengrundlohn |
5,96 EUR |
VG IV/2
Verantwortlich bis zu 20 Arbeitnehmer
Monatslohn bei 161 Stunden |
1.135,00 EUR |
Stundengrundlohn |
7,05 EUR |
VG IV/3
Verantwortlich ab 21 Arbeitnehmer
Monatslohn bei 161 Stunden |
1.395,00 EUR |
Stundengrundlohn |
8,66 EUR |
VG V
Meister, mit verantwortlicher Tätigkeit (Azubi-Ausbildung), erhalten folgenden monatlichen Zuschlag auf ihre jeweilige Vergütungsgruppe, nach der VG IV:
1. |
Betreuung bis zu vier Auszubildende |
10% |
2. |
Betreuung über vier Auszubildende |
15% |
VG VI
Arbeitnehmer, die im Salon (Unternehmen) arbeiten und keine Friseurleistungen erbringen, insbesondere kaufmännische und handwerkliche tätige Arbeitnehmer usw. werden nach den vorgenannten Vergütungsgruppen eingruppiert und erhalten mindestens die Vergütung nach den VG I, VG II oder VG III.
VG VII
Arbeitnehmer des Fachs Kosmetik, Pediküre, Maniküre erhalten die Vergütung nach den VG I, VG II oder VG III.
VG VIII
Hilfskräfte, ungelernte oder Gelernte Arbeitnehmer ohne Abschluss, erhalten 80% der VG I oder VG II.
VG IX
Arbeitnehmer in Teilzeitbeschäftigung erhalten je Geleistete Arbeitsstunde 1/161 der Vergütung der Vergütungsgruppe nach der sie eingruppiert sind.
Arbeitnehmer, die als Schichtleiter eingesetzt werden, erhalten für diese Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 0,20 EUR pro Stunde.
Arbeitnehmer erhalten ein Jährliches Urlaubsgeld in Höhe von 132,00 EUR. Dieses kann zu je 1/12 = 11,00 EUR mit der monatlichen Vergütung ausbezahlt werden.
1.
Die Weihnachtszuwendung wird gemäß § 9 Manteltarifvertrag (MTV in der jeweiligen geltenden Fassung, zuletzt MTV Nr. 4 für das Friseurhandwerk) gezahlt.
2.
Mitarbeiter, die auf Grund von Krankheit, im Monat November des Jahres, an der Arbeitsleistung verhindert und aus der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber herausfallen (Krankengeldbezieher) und unter die Bedingungen des § 9 Abs. (1) a) bis c) MTV fallen, bekommen eine Weihnachtszuwendung in der Höhe von mindestens 20 % des Durchschnittlohnes der letzten drei Monate vor Krankheit (Lohnfortzahlungsgesetz).
1.
a. |
erstes Ausbildungsjahr |
200,00 EUR |
b. |
zweites Ausbildungsjahr |
235,00 EUR |
c. |
drittes Ausbildungsjahr |
325,00 EUR |
2.
Jeder Auszubildende hat das Recht, durch schriftliche Erklärung auf Spitzenbeträge seiner Ausbildungsvergütung zu verzichten. Dieser Verzicht oder ein schriftlicher Widerruf gilt mit Wirkung von Beginn des nächsten Kalendermonats an, welcher der schriftlichen Erklärung folgt.
Die Arbeitnehmer erhalten einen pauschalierten Sachkostenersatz in Höhe von monatlich 12,00 EUR, wenn der Arbeitgeber Kamm und Schere sowie Kosmetik-, bzw. Fußpflegeinstrumente nicht zur Verfügung stellen. Dieser Betrag ist mit der laufenden Vergütung für den zurückliegenden Monat auszuzahlen.
Mehrfachfunktionen werden mit einem Monatsgrundbetrag abgegolten.
1.
Der zum Zeitpunkt 30.04.2002 feststehende Sockelbetrag (Leistungsstundensatz = 100%), kann verändert werden, wenn gleichzeitig im prozentualen gleichen Verhältnis der Leistungslohn angehoben bzw. gesenkt wird.
2.
Für Teilzeitbeschäftigte reduziert sich der Sollumsatz anteilig der vereinbarten individuellen Arbeitszeit.
Bestehende günstigere Entlohnungen/Vergütungen werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt, sie bleiben erhalten.
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass Teile des Tariflohnes bzw. Gehaltes für die Altersvorsorge umgewandelt und abgeführt werden können. Alles Weitere bleibt den individuellen Vertragsverhandlungen vorbehalten.
1.
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01.10.2004 in Kraft und kann mit einer Frist von drei Monaten, frühestens zum 31.12.2005 gekündigt werden.
2.
Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Form des Posteinschreibens bzw. Rückantwortscheins.
Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:
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