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Manteltarifvertrag Wach- und Sicherheitsgewerbe

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Beschreibung
Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Niedersachsen, allgemeinverbindlich ab 01.01.2006 


 

Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Niedersachsen

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt

räumlich:

für das Land Niedersachsen

fachlich:

für die Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes, sowie des Sicherheitstransportdienstes

persönlich:

für die in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer/innen.

Alle personenbezogenen Begriffe in diesem Vertrag gelten für Männer und Frauen gleichermaßen, soweit der Begriff auf sie zutrifft.


§ 2 Mitbestimmung des Betriebsrates

Die Anwendung und Durchführung dieses Tarifvertrages erfolgt unter Mitbestimmung des Betriebsrates entsprechend dem Betriebsverfassungsgesetz.


§ 3 Kündigungsfristen

1.

Es gelten die in § 2 des Mantelrahmentarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland vom 30.08.2005, gültig ab 01.9.2005, vereinbarten Kündigungsfristen.

2.

Nach Ablauf von fünf Jahren des Arbeitsverhältnisses gelten für die Kündigung durch den Arbeitgeber die folgenden Kündigungsfristen

ab 6. bis 10. Beschäftigungsjahr

2 Monate zum Monatsende,

ab dem. 11. Beschäftigungsjahr

4 Monate zum Monatsende.

§ 4 Betriebszugehörigkeit

1.

Als Betriebszugehörigkeit gilt die Zeit, die ein Arbeitnehmer bei dem selben Arbeitgeber ununterbrochen beschäftigt ist. Sie beginnt am 1. des Monats, in dem das Arbeitsverhältnis vor dem 1. des jeweiligen Monats bestanden hat.

2.

Arbeitnehmern, die unverschuldet ihr Arbeitsverhältnis unterbrechen, wird bei einer Wiedereinstellung binnen einen Jahres die frühere Zeit der Betriebszugehörigkeit voll angerechnet.

3.

Die in Ziffern 1 und 2 geregelte Dauer der Betriebszugehörigkeit ist für alle tarifvertraglichen und gesetzlichen Ansprüche und Bedingungen anzuwenden.

4.

Abweichend von Ziffer 3 gilt die in § 9 geregelte Betriebszugehörigkeit ausschließlich für die tatsächliche Zugehörigkeit im jeweiligen Unternehmen.


§ 5 Arbeitszeit in kerntechnischen Anlagen/Baustellen einschließlich Zwischenlager und Endlager

1.

Die monatliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 173 Stunden.

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 40 Stunden. Sie wird durch 8 freie bezahlte Tage pro Kalenderjahr verkürzt Diese werden wie Urlaub bezahlt.

2.

Arbeitnehmer, die im jeweiligen Kalenderjahr neu eingestellt werden bzw. ausscheiden, erhalten für jeden angefangenen Monat der Beschäftigung ein Zwölftel der freien Tage.

3.

Arbeitnehmer mit Zeitverträgen bis zu drei Monaten, sowie Arbeitnehmer, die nach ihrer Probezeit nicht weiterbeschäftigt werden, fallen nicht unter diese Regelung.

4.

Die tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht überschreiten. Die Arbeitszeit kann auf 12 Stunden verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

5.

Für die über die gemäß Schichtplan täglich zu leistende Arbeitszeit hinaus geleistete Zeit werden Überstunden mit einem Zeitzuschlag gemäß § 8 dieses Vertrages geleistet.

6.

In kontinuierlichen Schichtbetrieben kann zur Erreichung größerer Freizeitblöcke die Arbeitszeit von 173 Stunden um 10 % über- oder unterschritten werden, ohne dass ein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen ist. Wenn von dieser Flexibilisierung Gebrauch gemacht wird,- können Monatslöhne auf der Basis Stundenlohn x 173 Stunden gezahlt werden. Dieser Lohn wird auch gezahlt, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit von 173 Stunden unter- oder überschritten wird. Auf betrieblicher Ebene können mit Zustimmung des Betriebsrates Arbeitszeitkonten zur Umwandlung von Überstunden in Freizeit vereinbart werden.


§ 6 Fortzahlung von Arbeitsentgelt und Sozialleistungen

1.

Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle regelt sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz mit folgenden Abweichungen zur Höhe des fort zu zahlenden Entgelts:

a)

Die Höhe der Entgeltzahlung beträgt 100 von 100 des tariflichen Stundengrundlohnes ohne jegliche tariflichen und außertariflichen Zuschläge und Zulagen.

b)

Das fort zu zahlende Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer berechnet sich nach der für den Arbeitnehmer durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Monate ohne Überstunden multipliziert mit dem tariflichen Stundengrundlohn ohne jegliche tariflichen und außertariflichen Zuschläge und Zulagen. Der so ermittelte Tageslohn wird mit den Arbeitstagen der Arbeitsunfähigkeit multipliziert.

Für Arbeitnehmer, deren ununterbrochene Beschäftigungszeit länger als vier Wochen, aber weniger als drei Monate, beträgt, wird die tatsächliche Beschäftigungszeit für die Berechnung der durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitszeit zu Grunde gelegt.

c)

Bei Vorliegen von Dienstplänen kann der Arbeitgeber für seinen Betrieb die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Lohnausfallprinzip ohne jegliche tariflichen und außertariflichen Zulagen und Zuschläge berechnen.

d)

Abweichend von Ziffer a), b) und c) erfolgt im Kernkraftwerk die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Lohnausfallprinzip entsprechend dem Dienstplan.

e)

Einmalzahlungen fallen nicht in diese Berechnung hinein.

2.

Arbeitnehmer, die auf Grund der Erkrankung eines Kindes (§ 45 SGB V) oder einer Betreuungsperson (§ 38 SGB V) die Kindesbetreuung übernehmen müssen, haben Anspruch auf unbezahlte Freistellung im gesetzlichen Rahmen. Dies gilt auch im Falle der Arbeitsbefreiung für die Stellensuche.

3.

In Sterbefällen von Arbeitnehmern ist denjenigen Hinterbliebenen, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben,

    • nach 1-jähriger Betriebszugehörigkeit der durchschnittliche Bruttolohn von einer Woche,

    • nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit der durchschnittliche Bruttolohn von zwei Wochen,

    • nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit der durchschnittliche Bruttolohn von vier Wochen,

    • nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit der durchschnittliche Bruttolohn von fünf Wochen,

    • nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit der durchschnittliche Bruttolohn von sieben Wochen,

zu gewähren.

4.

Unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit erhalten bei einem tödlichen Betriebsunfall die Hinterbliebenen ein Sterbegeld in Höhe des durchschnittlichen Bruttolohnes von sechs Wochen. Das gilt nicht, wenn durch eine betriebliche Versicherung dieses Sterbegeld gesichert ist und mindestens in gleicher Höhe an die Hinterbliebenen ausgezahlt wird. Das Sterbegeld ist sofort fällig. Der Arbeitgeber kann gegebenenfalls von den Hinterbliebenen eine Erklärung über die Abtretung eines gegen eine Versicherungsgesellschaft gerichteten Anspruchs auf Gewährung von Sterbegeld verlangen.


§ 7 Urlaub

1.

Jeder Arbeitnehmer erhält im Kalenderjahr einen Urlaub von

Grundurlaub

31 Werktage

nach 2-jähriger Betriebszugehörigkeit +

1 Werktag

nach 4-jähriger Betriebszugehörigkeit +

2 Werktage

nach 6-jähriger Betriebszugehörigkeit +

3 Werktage

nach 8-jähriger Betriebszugehörigkeit +

5 Werktage

Wird nicht in der 6-Tage-Woche gearbeitet, so ist eine Umrechnung auf die entsprechenden Arbeitstage zulässig.


2.

Abweichend von Ziffer 1. erhalten Arbeitnehmer, die in militärischen Anlagen arbeiten und dem UZGWB unterliegen, einen Jahresurlaub von 36 Werktagen, unabhängig von der Betriebszugehörigkeit.

3.

Im Ein- und Austrittsjahr wird Teilurlaub gewährt. Der Arbeitnehmer erhält für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des ihm zustehenden Jahresurlaubs innerhalb der Grenzen des Bundesurlaubsgesetzes.

4.

Eine geldliche Abfindung des Urlaubs ist nur im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig.

5.

Das tägliche Urlaubsentgelt berechnet sich aus dem Bruttojahreslohn, den der Arbeitnehmer in dem, dem Urlaubsjahr vorangegangenen, Kalenderjahr erworben hat, geteilt durch 313. Zum Bruttojahreslohn gehören alle Vergütungen mit Ausnahme einmaliger Zahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Beträge, die als Kostenerstattung- gezahlt werden, z.B. Fahrgeld und Spesen.

Wird nicht in der 6-Tage-Woche gearbeitet, so kann der Teiler entsprechend geändert werden. In einer Betriebsvereinbarung kann eine andere Berechnungsmethode gewählt werden.

6.

Lohnkürzungen, die im Berechnungszeitraum in Folge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben bei der Urlaubsentgeltberechnung außer Betracht. Der in Ziffer 5 genannte Teiler ist dann entsprechend zu ändern.

7.

Für neu eingetretene Arbeitnehmer, deren Beschäftigungszeit weniger als ein Kalenderjahr beträgt, wird analog zu Ziffer 5 das tägliche Urlaubsentgelt auf Grund ihrer tatsächlichen Beschäftigungszeit im Verhältnis berechnet.


8.

Lohnerhöhungen im Urlaubsjahr sind zu berücksichtigen.

9.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.


§ 8 Zeitzuschläge

Auf die jeweiligen Stundengrundlöhne werden folgende Zuschläge gezahlt:

1.

Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 %.

2.

Können Freischichten aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden, ist ein Zuschlag von 35 % zu zahlen.

3.

Für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen wird ein Zuschlag von 100 % gezahlt. Das gilt auch für den Oster- und Pfingstsonntag.

4.

Für Arbeit an Sonntagen wird ein Zuschlag von 50 % gezahlt.

5.

Für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember ab 14:00 Uhr wird ein Zuschlag von 100 % gezahlt

6.

Arbeitnehmer, ausgenommen in kerntechnischen Anlagen, erhalten für Nachtarbeit in der Zeit zwischen 23:00 und 06:00 Uhr einen Zuschlag von 5 %, der im Sinne von § 3b EStG als Nachtzuschlag auszuweisen ist.


7.

Arbeitnehmer in kerntechnischen Anlagen nach Inbetriebnahme erhalten für regelmäßige Wechselschichtarbeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr einen Zuschlag von 25 %, der im Sinne von § 3b EStG als Nachtzuschlag auszuweisen ist. Durch Betriebsvereinbarung kann für Arbeitnehmer, die ganzjährig und regelmäßig im Wechselschichtdienst eingesetzt sind, anstelle der Einzelzuschläge ein monatlicher Pauschalbetrag vereinbart werden.

8.

Fallen Zuschläge gemäß den Ziffern 3., 4. und 5. zusammen, so wird nur der höhere Zuschlag gezahlt.

9.

Zeitzuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind für Arbeits-, Bereitschafts- und Ruhezeit zu zahlen.


§ 9 Urlaubs- und Weihnachtsgeld

1.

Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr haben Anspruch auf Urlaubsgeld. Stichtag für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit ist der 1. Juni. Die Höhe dieses Anspruches beträgt 1 % des jeweiligen Bruttojahreslohnes.

Die Auszahlung des Urlaubsgeldes erfolgt mit der Lohnzahlung für den Monat Juni.

2.

Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr haben Anspruch auf Weihnachtsgeld. Stichtag zur Festlegung der Betriebszugehörigkeit ist der 1. November. Im Kalenderjahr des Eintritts in den Betrieb besteht kein Anspruch auf Weihnachtsgeld.

Die Höhe des Weihnachtsgeldes beträgt:

ab dem 2. Jahr der Betriebszugehörigkeit

1,0 %

im 3. bis 6. Jahr der Betriebszugehörigkeit

2,0 %

nach Vollendung des 6. Jahres der Betriebszugehörigkeit

3,5 %

ab dem 01.01.2008 gilt folgende Änderung:

 

nach Vollendung des 6. Jahres der Betriebszugehörigkeit

3,0 %

des jeweiligen Bruttojahreslohnes.

Die Auszahlung des Weihnachtsgeldes erfolgt mit der Lohnzahlung für den Monat November.

3.

Zum Bruttojahreslohn gehören alle Vergütungen mit Ausnahme einmaliger Zahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Beträge, die als Kostenerstattung gezahlt werden, z.B. Fahrgeld und Spesen.

Zu Grunde gelegt für die Berechnung wird der Bruttojahreslohn des vorangegangenen Kalenderjahres (tatsächlicher Verdienst des Vorjahres i. V. mit § 4 Ziffer 4 MTV).

4.

Scheidet der Arbeitnehmer vor den Auszahlungsdaten aus, so besteht weder Anspruch auf Weihnachtsgeld noch auf Urlaubsgeld.

5.

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis während oder mit Ablauf von 3 Monaten endet sowie Arbeitnehmer, die tageweise aushilfsbeschäftigt werden, haben keinen Anspruch gemäß Ziffer 1. und 2.

6.

Abweichende Zahlungstermine und höhere Zahlungsbeträge können in einer Betriebsvereinbarung bestimmt werden.


§ 10 Ausschlussfristen

1.

Sämtliche gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Monat nach Beendigung des Arbeitverhältnisses, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.

2.

Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.

3.

Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst.


§ 11 Schlussbestimmungen

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung ab 1. Januar 2006 in Kraft; er kann mit dreimonatiger Frist, erstmals zum 31. August 2010 gekündigt werden.




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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 22.02.2024 09:11




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