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BeschreibungDieser Tarifvertrag gilt
räumlich: |
für das Land Niedersachsen |
fachlich: |
für die Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes, sowie des Sicherheitstransportdienstes |
persönlich: |
für die in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer/innen |
Alle personenbezogenen Begriffe in diesem Vertrag gelten für Männer und Frauen gleichermaßen, soweit der Begriff auf sie zutrifft.
Die Lohnmindestsätze betragen in EUR ab
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01.01.2006 - 31 12.2006 |
01.01.2007 - 31 10.2007 |
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Lohn bis 6 Monate in EUR |
Lohn ab 7. Monat in EUR |
Lohn bis 6 Monate in EUR |
Lohn ab 7. Monat in EUR |
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2.1 |
für Sicherheitsmitarbeiter im Revierdienst |
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Stunden-Grundlohn |
7,71 |
8,57 |
7,76 |
8,62 |
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a) |
Arbeitnehmer, die monatliches Gehalt beziehen, dürfen nicht schlechter gestellt sein, als wenn sie nach den zutreffenden Stundenlöhnen dieses Tarifvertrages entlohnt würden. |
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2.2 |
Für Sicherheitsmitarbeiter im Werkschutz, die auf besonderen Objekten mit besonderen Aufgaben betraut sind und auf Wunsch des Auftraggebers an einer Ausbildung gemäß den Prüfungsordnungen einer IHK teilnehmen sollen und eine Prüfung nach der Prüfungsordnung einer IHK ablegen müssen. |
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2.2.1 |
Werkschutzmitarbeiter vor Ablegung einer Prüfung gemäß Prüfungsordnung einer IHK |
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Stunden-Grundlohn |
9,20 |
10,22 |
9,26 |
10,28 |
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Schichtführer und Wachleiter erhalten einen Zuschlag wie unter 2.5 |
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2.2.2 |
Werkschutzmitarbeiter nach Ablegung einer Prüfung gemäß Prüfungsordnung einer IHK |
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Stunden-Grundlohn |
9,77 |
10,87 |
9,83 |
10,94 |
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Schichtführer und Wachleiter erhalten einen Zuschlag wie unter 2.5 |
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2.3 |
Werkschutzmitarbeiter mit IHK-Prüfung, die als solche eingestellt sind |
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Stunden-Grundlohn |
9,77 |
10,87 |
9,83 |
10,94 |
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2.4 |
Geld- und Wertdienste |
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2.4.1 |
Für Beschäftigte im Sicherheitstransport (Geldtransporte über 25.565,00 EUR im ungepanzerten Fahrzeug oder Transporte im gepanzerten Fahrzeug) |
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Stunden-Grundlohn |
11,72 |
11,72 |
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2.4,2 |
Für Beschäftigte im Sicherheitstransport (Geldtransporte über 25.565,00 EUR im ungepanzerten Fahrzeug oder Transporte im gepanzerten Fahrzeug) im 1. und 2. Jahr der Beschäftigung |
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Stunden-Grundlohn |
9,80 |
9,80 |
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2.4.3 |
für Mitarbeiter im Post- und Kurierdienst und bei Geldtransporten bis 25.565,00 EUR im ungepanzerten Fahrzeug |
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Stunden-Grundlohn |
8,07 |
8,97 |
8,07 |
8,97 |
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2.4.4 |
für Mitarbeiter, die Hartgeld rollen und/oder Papiergeld zählen und bündeln |
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Stunden-Grundlohn |
8,30 |
9,23 |
8,30 |
9,23 |
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2.4.5 |
Beschäftigte, die vor Abschluss dieses Tarifvertrages zum Geldtransportlohn beschäftigt gewesen sind, haben auch weiterhin Anspruch auf einen Lohn der Vergütungsgruppe 2.4.1 des jeweils gültigen Lohntarifvertrages |
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2.5 |
Sicherheitsmitarbeiter, die militärische Anlagen bewachen |
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Stunden-Grundlohn |
7,47 |
8,29 |
7,59 |
8,42 |
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Wachleiter erhalten einen Zuschlag je Stunde von |
0,46 |
0,46 |
0,46 |
0,46 |
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Schichtführer erhalten einen Zuschlag je Stunde von |
0,43 |
0,43 |
0,43 |
0,43 |
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Im Falle der Abwesenheit (gilt nur für volle Schichten) des Schichtführers erhält der durch den Arbeitgeber oder dessen Beauftragten mit den Aufgaben des Schichtführers beauftragte Wachmann einen Zuschlag je Stunde von |
0,43 |
0,43 |
0,43 |
0,43 |
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Torposten, Schließerposten, Personenkontrolle und Kfz-Kontrolle erhalten einen Zuschlag je Stunde von |
0,26 |
0,26 |
0,26 |
0,26 |
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Sicherheitsmitarbeiter, welche ihren Dienst mit Wachhunden ausüben, erhalten je Stunde - einschließlich der Arbeitsbereitschaft - einen Zuschlag von (in einer 24-Stunden-Schicht/Doppelschicht für 12 Std.) |
0,31 |
0,31 |
0,31 |
0,31 |
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Sicherheitsmitarbeiter, die während ihres Dienstes ein Kraftfahrzeug führen, erhalten je Stunde einen Zuschlag von |
0,26 |
0,26 |
0,26 |
0,26 |
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Sicherheitsmitarbeiter, die eine Fernsprechzentrale bedienen, erhalten je Stunde einen Zuschlag von |
0,26 |
0,26 |
0,26 |
0,26 |
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2.6 |
für Sicherheitsmitarbeiter im Separatwachdienst |
6,57 |
6,68 |
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Stunden-Grundlohn |
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Separatwachleute, die ihren Dienst auftragsgemäß mit Wachhunden ausüben, erhalten je Stunde einen Zuschlag von |
0,31 |
0,31 |
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Bei Schichtarbeit bis zu neun Stunden täglich wird je Stunde ein Zuschlag gezahlt von |
0,26 |
0,26 |
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2.7 |
Aufsichtspersonal bei Sport und ähnlichen Veranstaltungen, bei drei Stunden Garantie |
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Stunden-Grundlohn |
6,66 |
6,66 |
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Kassierer, bei drei Stunden Garantie |
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Stunden-Grundlohn |
7,25 |
7,25 |
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2.8 |
weggefallen |
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2.9 |
Werden mehrere zuschlagspflichtige Funktionen ausgeübt, so ist nur der höhere Zuschlag zu zahlen. |
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2.10 |
Falls die Reinigung der Bekleidung nicht auf Kosten des Arbeitgebers erfolgt, ist eine Reinigungspauschale zu zahlen in Höhe von monatlich |
6,14 |
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2.11 |
Wenn aus betriebstechnischen Gründen Positionen, die einen Zuschlag beinhalten, entfallen, so gilt mit Ablauf des Monats, in dem die Umstellung erfolgt, der Anspruch auf diesen Zuschlag als erloschen. |
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Das Gleiche gilt für die Gewährung eines Zuschlages, der mit dem nächstfolgenden Ersten des Monats gezahlt wird, wenn eine entsprechende Position bekleidet wird oder eine Prüfung abgelegt worden ist. |
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Die Ausbildungsvergütungen für Auszubildende zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit betragen monatlich
im 1. Ausbildungsjahr |
355,00 EUR |
im 2. Ausbildungsjahr |
406,00 EUR |
im 3. Ausbildungsjahr |
457,00 EUR |
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass Teile des Stundengrundlohnes für die betriebliche Altersvorsorge umgewandelt bzw. genutzt und abgeführt werden können.
Alles Weitere bleibt individuellen Vertragsverhandlungen vorbehalten.
5.1 Sämtliche gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Monat nach Beendigung des Arbeitverhältnisses, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.
5.2 Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
5.3 Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst.
6.1 Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. November 2005 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals zum 31. Oktober 2007 gekündigt werden.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, Tarifverhandlungen spätestens im Laufe des auf die Kündigung folgenden Monats aufzunehmen.
6.2 Der Lohntarifvertrag vom 16. Oktober 2003 tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2005 außer Kraft.
1.
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass in den Lohnsätzen 2.2, 2.3, 2.4, 2.6, 27, 2.8 0,04 EUR und im Lohnsatz 2.1 0,07 EUR als vermögenswirksame Leistung enthalten sind.
2.
Diese Beträge werden entsprechend der tatsächlich geleisteten Stunden gezahlt. Sie sind auch bei Krankheit und Urlaub zu bezahlen.
Arbeitnehmern, die weniger als die 50 % der objektüblichen Stunden erreichen, steht kein Anspruch auf die vorgenannten Beträge in Höhe von 0,04 EUR bzw. 0,07 EUR zu.
3.
Die Tarifparteien sind sich darüber einig, dass Kontoführungsgebühren in den Lohnsätzen enthalten sind:
4.
Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen darüber; dass der unter Ziffer 2.5 zu zahlende Zuschlag für Torposten, Schließerposten, Personenkontrolle und Kfz-Kontrolle während der Ruhezeiten und Bereitschaftszeiten nicht vergütet wird.
5.
Bei Erstellung von Dienstausfallbescheinigungen sind alle tariflichen Leistungen, insbesondere Urlaubs- und Weihnachtsgeld, mit zu berücksichtigen.
6.
Die Tarifvertragsparteien sind sich dahingehend einig, dass der Geltungsbereich des Tarifvertrages sich nur auf Objekte und Dienststellen bezieht, die sich im Lande Niedersachsen befinden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsbeginn und Arbeitsende innerhalb des Landes Niedersachsen stattfindet, werden nach dem für den Einsatzbeginn und das Einsatzende geltenden Tarifverträgen entlohnt.
Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten gemäß §§ 2.1 und 2.4 des Lohntarifvertrages. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ein ständiges Wachobjekt während der Dienstzeit im Lande Niedersachsen betreuen, werden nach dem niedersächsischen Tarifvertrag bezahlt.
Hannover, 10. Oktober 2005
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V.,
Landesgruppe Niedersachsen
Peter Schmidt
ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,
Landesbezirk Niedersachsen-Bremen
Wolfgang Denia
Sonja Brüggemeier
Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass Arbeitnehmer, die von Wach- und Sicherheitsunternehmen einem Entleiher im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes überlassen werden, in die entsprechende Entgeltgruppe des Lohntarifvertrages entsprechend der überwiegend ausgeübten Tätigkeit einzugruppieren sind.
Werden Arbeitnehmer zu Tätigkeiten an einen Entleiher überlassen, die nicht im Lohntarifvertrag tarifiert sind, so gilt die folgende Lohngruppe:
Arbeitnehmer als Servicepersonal |
EUR 7,51 Stundengrundlohn |
Die Bedingungen des jeweils geltenden Manteltarifvertrages finden im vollen Umfang Geltung.
Wird das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nach dem Termin des In-Kraft-Tretens dieser Protokollnotiz geändert, steht beiden Tarifvertragsparteien abweichend von der Kündigungsfrist des Lohntarifvertrages ein außerordentliches Kündigungsrecht dieser Protokollnotiz mit Monatsfrist zum Monatsende zu.
Hannover, 10. Oktober 2005
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V.,
Landesgruppe Niedersachsen
Peter Schmidt
ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,
Landesbezirk Niedersachsen-Bremen
Wolfgang Denia
Sonja Brüggemeier
Mitarbeiter der Lohngruppe 2.4, Geld- und Wertdienste, erhalten jeweils mit der Lohnabrechnung September 2006 und September 2007 eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 Euro brutto.
Hannover, 10. Oktober 2005
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V.,
Landesgruppe Niedersachsen
Peter Schmidt
ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,
Landesbezirk Niedersachsen-Bremen
Wolfgang Denia
Sonja Brüggemeier
vom 10. Oktober 2005
A. |
Tariflicher Stundengrundlohn |
ab 1. Januar 2007 |
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1. |
Entgeltgruppe I - |
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Servicedienstleistungen |
7,51 EUR |
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2. |
Entgeltgruppe II - |
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Tätigkeiten gem. §§ 8, 9 LuftSiG |
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in der Probezeit |
7,95 EUR |
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nach der Probezeit |
8,30 EUR |
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3. |
Entgeltgruppe III - |
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Tätigkeiten gem. § 5 LuftSiG |
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in der Probezeit |
9,35 EUR |
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nach der Probezeit |
10,39 EUR |
B. |
Funktionszulagen |
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1. |
Zusätzlich zum tariflichen Stundengrundlohn wird für die Wahrnehmung von Vorgesetzten- und Fachfunktionen gemäß Ziffer 5. eine Funktionszulage in Ausübung der Funktion gezahlt, wenn der Mitarbeiter für diese Funktion ausdrücklich ernannt wurde. |
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2. |
Vorgesetzten- und Fachfunktionen sind flughafenspezifisch und nicht grundsätzlich vorhanden. Sie werden nach den betrieblichen und auftragsgebundenen Notwendigkeiten definiert. |
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3. |
Die jeweilige Funktionszulage wird zusätzlich zum tariflichen Stundengrundlohn gezahlt. |
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4. |
Die Funktionszulage entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruch begründende Funktion letztmalig ausgeübt wurde. |
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5. |
Funktionszulagen: |
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5.1 |
Teamleiter |
0,50 EUR |
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5.2 |
Einsatz in der Personal- und Warenkontrolle gemäß EU Verordnung 1138/2004 (Mitarbeiter, welche im o.g. Bereich eingesetzt werden und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügen) |
1,05 EUR |
Hannover, den 10 Oktober 2005
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V.,
Landesgruppe Niedersachsen
Peter Schmidt
ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,
Landesbezirk Niedersachsen-Bremen
Wolfgang Denia
Sonja Brüggemeier
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