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BeschreibungDieser Tarifvertrag gilt:
räumlich:
für das Land Nordrhein - Westfalen.
fachlich:
für alle Objekte und Dienststellen sowie alle Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes und für alle Unternehmen, die Kontroll- und Ordnungsdienste in Nordrhein-Westfalen betreiben.
persönlich:
für alle in diesen Betrieben tätigen Arbeitnehmer. Alle Berufsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmer.
Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall regelt sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung mit folgenden Abweichungen:
1.
Höhe
Die Höhe der Entgeltfortzahlung beträgt: |
|
vom 1. - 14. Tag der Arbeitsunfähigkeit |
80 % |
vom 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit |
100 % |
2.
Berechnungsgrundlage
Das fort zu zahlende Entgelt des Arbeitnehmers berechnet sich auf der Grundlage des Einkommens des Arbeitnehmers in den letzten drei voll abgerechneten Kalendermonaten ohne Einmalbezüge und Aufwandsentschädigungen, geteilt durch die Anzahl der Kalendertage der letzten drei voll abgerechneten Kalendermonate, multipliziert mit der Anzahl der Kalender tage der Arbeitsunfähigkeit.
Stehen als Referenzzeitraum nicht drei voll abgerechnete Kalendermonate zur Verfügung, gelten als Referenzzeitraum die tatsächlich abgerechneten vollen Kalendermonate. Steht als Referenzzeitraum kein voller abgerechneter Kalendermonat zur Verfügung, gilt das Lohnausfallprinzip .
Ab dem 1. Mai 1999 wird ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Entgelt in Höhe von 100 % der tariflichen Vergütung des Arbeitnehmers gezahlt.
Die 100 % berechnen sich nach der Lohngruppe des Arbeitnehmers, in die er eingruppiert ist. Es gilt das Lohnausfallprinzip. Leistungen nach Ziffer 3.3.1 und 3.3.2 des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW bleiben bei der Ermittlung der tariflichen Vergütung unberücksichtigt.
Mit Ausnahme dieser Regelung und der Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein - Westfalen vom 2. April 1993 gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.
Ansprüche aus diesem Tarifvertrag müssen spätestens drei Monate nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft. § 2 verliert mit Ablauf des 30. April 1999 seine Wirkung. Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 30. April 2000 gekündigt werden.
Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:
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