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Tarifvertrag Entgeltfortzahlung Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW

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Beschreibung
Tarifvertrag zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen (NRW) vom 13.11.1997, allgemeinverbindlich ab 18.02.1998 


 

Tarifvertrag zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen

 

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

räumlich:
für das Land Nordrhein - Westfalen.

fachlich:
für alle Objekte und Dienststellen sowie alle Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes und für alle Unternehmen, die Kontroll- und Ordnungsdienste in Nordrhein-Westfalen betreiben.

persönlich:
für alle in diesen Betrieben tätigen Arbeitnehmer. Alle Berufsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmer.


 

§ 2 Höhe und Berechnung

Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall regelt sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung mit folgenden Abweichungen:

1.

Höhe

Die Höhe der Entgeltfortzahlung beträgt:

 

vom 1. - 14. Tag der Arbeitsunfähigkeit

80 %

vom 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit

100 %

2.

Berechnungsgrundlage

Das fort zu zahlende Entgelt des Arbeitnehmers berechnet sich auf der Grundlage des Einkommens des Arbeitnehmers in den letzten drei voll abgerechneten Kalendermonaten ohne Einmalbezüge und Aufwandsentschädigungen, geteilt durch die Anzahl der Kalendertage der letzten drei voll abgerechneten Kalendermonate, multipliziert mit der Anzahl der Kalender tage der Arbeitsunfähigkeit.

Stehen als Referenzzeitraum nicht drei voll abgerechnete Kalendermonate zur Verfügung, gelten als Referenzzeitraum die tatsächlich abgerechneten vollen Kalendermonate. Steht als Referenzzeitraum kein voller abgerechneter Kalendermonat zur Verfügung, gilt das Lohnausfallprinzip .


 

§ 3 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ab 01.Mai 1999

Ab dem 1. Mai 1999 wird ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Entgelt in Höhe von 100 % der tariflichen Vergütung des Arbeitnehmers gezahlt.
Die 100 % berechnen sich nach der Lohngruppe des Arbeitnehmers, in die er eingruppiert ist. Es gilt das Lohnausfallprinzip. Leistungen nach Ziffer 3.3.1 und 3.3.2 des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW bleiben bei der Ermittlung der tariflichen Vergütung unberücksichtigt.
Mit Ausnahme dieser Regelung und der Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein - Westfalen vom 2. April 1993 gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.


 

§ 4 Ausschlussfrist

Ansprüche aus diesem Tarifvertrag müssen spätestens drei Monate nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.


 

§ 5 Geltungsdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft. § 2 verliert mit Ablauf des 30. April 1999 seine Wirkung. Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 30. April 2000 gekündigt werden.




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 12.02.2024 15:38




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