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Manteltarifvertrag kaufmaennischen und technischen Angestellten sowie Meister de

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Beschreibung
Manteltarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister der Bayerischen Ziegelindustrie vom 09.04.1990, in der Fassung des Änderungs-Tarifvertrages vom 29.06.1999, allgemeinverbindlich ab 01.07.1999 


 

Manteltarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister der Bayerischen Ziegelindustrie

§ 1 Geltungsbereich

1.

Räumlich:

Freistaat Bayern.

2.

Persönlich:

Alle Angestellten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Angestellten-Versicherungsgesetzes, also alle kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister, einschließlich der Auszubildenden.

Ausgenommen sind:
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Betriebsleiter, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte sowie diesen gleichgestellte Angestellte.

3.

Fachlich:

Alle Ziegelwerke und verwandte Unternehmungen einschließlich entsprechender Betriebsabteilungen, in denen aus Lehm, Ton oder ähnlichen Rohstoffen Ziegel oder artverwandte Erzeugnisse hergestellt oder verarbeitet werden. Dazu gehören u.a. Klinker, Leichtziegel, Dränrohre, Kabelschutzhauben, Wand- und Bodenplatten, Blähton, vorgefertigte Bauteile usw.


§ 2 Einstellung und Kündigung

1.

Ist bei der Einstellung kein schriftlicher Vertrag geschlossen worden, soll die Geschäftsleitung das Angestelltenverhältnis innerhalb einer Woche schriftlich bestätigen. Diese Bestätigung soll die Höhe des Monatsgehalts, die Gehaltsgruppe und, soweit besonders vereinbart, abweichende Kündigungsfristen enthalten. Umstufungen sollen ebenfalls schriftlich bestätigt werden.

2.

In den ersten 4 Monaten kann das Anstellungsverhältnis beiderseits mit einmonatiger Frist zum Monatsende gekündigt werden.

3.

Für die Kündigung nach Ablauf von 4 Monaten gelten die gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfristen.

4.

Schwerbehinderte und diesen Gleichgestellte müssen auf diese Eigenschaft unaufgefordert hinweisen. Spätere Änderungen der Einstufung oder des Rentenbescheides sind ohne Verzug zu melden.

5.

Das Arbeitsverhältnis endet mit der Vollendung des 65. Lebensjahres des Angestellten, ohne dass es einer Einzelvereinbarung bedarf, unter der Voraussetzung, dass der Anspruch auf Altersrente besteht, spätestens jedoch mit Erreichen des Anspruches auf Altersrente. Die Kündigungsmöglichkeit bleibt unbenommen.


§ 3 Regelmäßige Arbeitszeit

1.

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt

 

40 Stunden

ab 1. Juli 1990

39 Stunden

ab 1. Juli 1992

38,5 Stunden

ab 1. Juli 1993

38 Stunden

Die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Werktage bleibt der betrieblichen Regelung überlassen; dabei kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden.

Die regelmäßig an einzelnen Werktagen ausfallende Arbeitszeit kann ohne Mehrarbeitszuschlag an den Werktagen derselben Woche ausgeglichen werden.

2.

Mit Wirkung ab 1. Juli 1990 (bzw. 1. Juli 1992 und 1. Juli 1993) sind durch betriebliche Regelung für Betriebsabteilungen oder den ganzen Betrieb auch folgende Arbeitszeitregelungen wahlweise zulässig:

a)

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, wird auf 5 oder 6 Werktage verteilt und wie folgt verkürzt:

ab dem 1. Juli 1990 an einem der Werktage um 1 Stunde,

ab dem 1. Juli 1992 an einem der Werktage um 1,5 Stunden oder an 2 Werktagen um 1 Stunde bzw. 0,5 Stunden pro Tag,

ab dem 1. Juli 1993 an einem der Werktage um 2 Stunden oder an 2 Werktagen um je 1 Stunde,

soweit gewährleistet ist, dass ab 1. Juli 1990 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden, ab 1. Juli 1992 von 38,5 Stunden und ab 1. Juli 1993 von 38 Stunden nicht überschritten wird.

b)

Ab 1. Juli 1999 kann innerhalb von in der Regel sechs zusammenhängenden Abrechnungszeiträumen (sechsmonatiger Verteilzeitraum) an einzelnen Werktagen regelmäßig ausfallende Arbeitszeit an anderen Werktagen des Verteilzeitraumes ohne Mehrarbeitszuschlag ausgeglichen werden.

Am Ende des Verteilzeitraumes muss für jeden Angestellten die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gemäß Ziffer 1 erreicht werden.

Der Verteilzeitraum kann auf bis zu zwölf Monate ausgedehnt werden.



c)

Unter Beibehaltung einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ist die Arbeitszeitverkürzung in Form von Freischichten bzw. entsprechenden Freizeiten zu gewähren und zu nehmen.

Ab 1. Juli 1990 hat der Angestellte nach jeweils 8 Wochen, ab 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 1992 nach jeweils 6 Wochen, ab 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1993 nach jeweils 5 Wochen, ab 1. Juli 1993 nach jeweils 4 Wochen Anspruch auf eine Freischicht bzw. entsprechende Freizeiten; sie können auch im Vorgriff vereinbart werden.

Die zeitliche Lage der Freischichten bzw. der entsprechenden Freizeiten obliegt der betrieblichen Regelung.

Für Stunden, die wegen unentschuldigten Fehlens, Urlaubs, Krankheit, Kuren und Arbeitsbefreiungen nach 8 III. MTV ausfallen, entsteht kein Anspruch auf Freizeitausgleich.

Kann ein Freizeitausgleich wegen Krankheit, Urlaubs, Dienstreise oder aus ähnlichen Gründen nicht gewährt werden, so ist er spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Wegfall des Verhinderungsgrundes nachzugewähren. Nach Ablauf dieser Ausschlussfrist verfällt der Anspruch auf Freizeitausgleich.

3.

Ist eine Einigung zwischen den Betriebsparteien hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitszeit nicht zu erzielen, sind in beiderseitigem Einvernehmen zunächst die Organisationsvertreter hinzuziehen, um eine Einigung herbeizuführen. Kommt diese nicht zu Stande, kann die Einigungsstelle angerufen werden.

4.

Sollten die veränderten Bestimmungen zur Arbeitszeit und damit in Verbindung stehende Regelungstatbestände nicht zu sachgerechten Ergebnissen führen oder Regelungslücken enthalten, so verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, in neue Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, solche sachgerechten Ergebnisse herbeizuführen und etwa bestehende Regelungslücken in diesem Sinne auszufüllen.


5.

Die Arbeitszeit der Jugendlichen richtet sich nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

6.

Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen werden entsprechend den betrieblichen Erfordernissen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat geregelt.

7.

Die Arbeitszeit an Samstagen soll möglichst um 12 Uhr enden.

8.

Wochentage vor Weihnachten und Neujahr sollen von der Arbeit freibleiben. Die dadurch ausfallende Arbeitszeit darf nicht zu einer Verlängerung der Arbeitszeit an den übrigen Tagen führen.


§ 4 Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

1.

Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Vor- und Abschlussarbeiten sind mit Zustimmung des Betriebsrates im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu leisten, sofern es die betrieblichen Verhältnisse erfordern.

2.

Mehrarbeit ist die über die tariflich festgelegte wöchentliche oder betrieblich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit. Erfolgt die wöchentliche Arbeitszeitverkürzung innerhalb des jeweils vereinbarten Verteilzeitraumes über eine Freischichten- bzw. Freizeitregelung im Sinne des § 3, Ziffer 2 c, bleibt die wöchentliche Arbeitszeit bis zu 40 Stunden zuschlagsfrei. Fehlzeiten aus entschuldbaren Gründen (z.B. Krankheit, Todesfall usw.) müssen bei der Ermittlung von Überstunden als Arbeitszeit gewertet werden. übliche Vor- und Abschlussarbeiten, Fertigmachen der Post, des Versandes sowie Kontrollgänge einschließlich solcher an Sonn- und Feiertagen gelten bis zu einer halben Stunde, für Meister bis zu 1 Stunde täglich nicht als Mehrarbeit.

3.

Nachtarbeit ist die in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr geleistete Arbeit. Statt der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr kann aus Verkehrs- oder sonstigen Gründen eine Änderung von Beginn und Ende der Nachtarbeitszeit in einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat festgesetzt werden, wobei jedoch die Zeitspanne von 8 Stunden beibehalten werden muss.
Für die in der Produktion tätigen Angestellten gelten die Stunden als Nachtarbeit, die nach den tariflichen und betrieblichen Bestimmungen für die gewerblichen Arbeitnehmer im Sinne des jeweils gültigen Rahmentarifvertrages der Bayerischen Ziegelindustrie Nachtarbeit sind. Ebenso gelten die entsprechenden Bestimmungen für Zuschläge bei Schichtarbeit.

4.

Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt Arbeit an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, die in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistet wird.
Aus betrieblichen Gründen kann eine Änderung von Beginn und Ende festgesetzt werden, wobei jedoch die Zeitspanne von 24 Stunden beibehalten werden muss.


§ 5 Zuschläge

Für Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, soweit diese vom Betrieb im Einvernehmen mit dem Betriebsrat angeordnet wurde, sind folgende Zuschläge zu zahlen:

1.

Mehrarbeit

25 %

2.

Nachtarbeit einschl. der in die Nachtzeit fallenden Schichtarbeit

25 %

2a

Nachtarbeit einschließlich der in die Nachtzeit fallenden Schichtarbeit

25 %

2b

Nachtarbeit einschließlich der in die Nachtzeit fallenden Schichtarbeit in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr, soweit die Nachtarbeit vor 0.00 Uhr aufgenommen wird

40 %

3.

Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist, wobei auf Nacht- und Mehrarbeit ein Zuschlag von je 30 % fällt

60 %

3a

Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist, wobei auf Nacht- und Mehrarbeit ein Zuschlag von je 30 % fällt

60 %

3b

Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist, wobei auf die Nachtarbeit, die vor 0.00 Uhr aufgenommen wurde, zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr ein Zuschlag von 40 %, auf die Mehrarbeit ein Zuschlag von 30 % fällt

70 %

4.

Arbeit an Sonn- und Feiertagen, an denen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zwar Arbeitsruhe, aber keine Lohnzahlungspflicht besteht

50 %

5

Arbeit an lohnzahlungspflichtigen Feiertagen

125 %

6.

Arbeit am Neujahrstag, Ostersonntag, 1. Mai, Pfingstsonntag und an den Weihnachtsfeiertagen, auch wenn solche Feiertage auf einen Sonntag fallen

150 %

7.

Schichtarbeit an Sonntagen

 

§ 6 Vergütung von Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

1.

Die nach den vorstehenden Bestimmungen zuschlagspflichtigen Stunden sind mit einem Bruchteil des Monatsgehalts zu vergüten, der im jeweiligen Gehaltstarifvertrag festgelegt ist, zuzüglich des tariflichen Zuschlags, an Wochenfeiertagen jedoch nur mit dem Feiertagszuschlag. Als Monatsgehalt gelten hierbei die effektiven Gehaltsbezüge für den Monat, in den die zuschlagspflichtigen Arbeiten fallen. Sozialzulagen, Erfolgsvergütungen sowie Vergütung für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit werden bei der Zuschlagsberechnung nicht berücksichtigt.

2.

Soweit an Sonn- und Feiertagen Mehrarbeit oder Nachtarbeit geleistet wird, sind die Zuschläge nach § 5, Ziff. 1, 2 und 3 zu errechnen und neben den Sonn- und Feiertagszuschlägen zu zahlen. Für Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist, wird nur ein Zuschlag gewährt (s. § 5 Ziff. 3). Für Schichtarbeit ist beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge nur der jeweils höhere Zuschlag zu zahlen.

3.

Eine Pauschalabgeltung der Vergütung für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit entsprechend dem geschätzten durchschnittlichen Umfang der tatsächlich zu leistenden zuschlagspflichtigen Arbeit kann vereinbart werden.

4.

Vergütungen für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sind, soweit nicht eine Pauschalvergütung vereinbart worden ist, möglichst mit der laufenden Gehaltszahlung, spätestens aber am Schluss des folgenden Monats mit dem Gehalt auszuzahlen.


§ 7 Kurzarbeit

Kurzarbeit kann entweder vereinbart oder zur Vermeidung von Kündigungen oder Entlassungen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eingeführt werden.


§ 8 Arbeitsverhinderung

I. Krankheit

1.

(außer Kraft)

2.

(Entgeltfortzahlungstarifvertrag vom 9. April 1997)

Il. Arbeitsunfall

1.

Für den Begriff des Arbeitsunfalls gilt § 548 RVO.

2.

Bei schweren Arbeitsunfällen wird nach Ablauf der ersten 6 Wochen für die folgenden 4 Wochen der Differenzbetrag zwischen Verletztengeld und Nettoverdienst als Zuschuss bezahlt. Dies gilt jedoch nicht bei Wegeunfällen. Ein Rechtsanspruch auf Vergütung besteht nicht, wenn der Unfall durch Übertreten der Unfallverhütungsvorschriften oder durch eigenes Verschulden herbeigeführt worden ist.


III. Arbeitsbefreiung

In nachstehenden Fällen ist dem Angestellten Freizeit ohne Anrechnung auf den Urlaub und ohne Anrechnung auf das Gehalt zu gewähren:

1a)

Beim Tode des Ehegatten

2 Arbeitstage

b)

Bei Teilnahme an der Beerdigung des Ehegatten

1 Arbeitstag

2.

Bei Todesfall in der Familie (Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern und Schwiegereltern)

 

a)

sofern der Verstorbene bis zu seinem Tode in der Hausgemeinschaft des Angestellten lebte und dieser an der Beerdigung teilnimmt

2 Arbeitstage

b)

sofern der Verstorbene bis zu seinem Tode nicht in der Hausgemeinschaft des Angestellten lebte und dieser an der Beerdigung teilnimmt

1Arbeitstag

3.

Bei eigener Eheschließung

2 Arbeitstage

4.

Bei Entbindung der Ehefrau

1 Arbeitstag

5.

Bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt einmal innerhalb eines Kalenderjahres

1 Arbeitstag

§ 9 Urlaub

I. Allgemeine Bestimmungen

1.

Jeder Angestellte hat in jedem Jahr Anspruch auf einen Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Gehalts. Der Urlaub dient der Erholung und der Erhaltung der Arbeitskraft. Während des Urlaubs darf der Angestellte keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten. Handelt er diesem Verbot entgegen, so entfällt der Anspruch auf Bezahlung des Urlaubs.

2.

Die Höhe des Urlaubsanspruchs ist abhängig vom Lebensalter.

3.

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

4.

Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Angestellten zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Angestellten, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

5.

Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt und genommen werden.

6.

Ein beim Ausscheiden aus dem Betrieb fälliger Urlaubsanspruch ist während der Kündigungsfrist zu erfüllen, sofern dies die betrieblichen Belange zulassen.

7.

Einem ausscheidenden Angestellten ist eine Bescheinigung über die Höhe seines Urlaubsanspruches und über das Ausmaß des gewährten Urlaubs auszuhändigen.

8.

Ein Urlaubsanspruch besteht insoweit nicht, als dem Angestellten für das Kalenderjahr bereits von einem anderen Arbeitgeber ganz oder anteilig Urlaub gewährt wurde. Der Angestellte hat die Urlaubsbescheinigung seines früheren Arbeitgebers vorzulegen.

9.

Der Urlaubsanspruch erlischt mit dem 31. März des folgenden Jahres, es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht wurde.

10.

Bei zu Recht erfolgter fristloser Entlassung oder vertragswidriger Auflösung des Anstellungsverhältnisses durch den Angestellten entfällt der Urlaubsanspruch für das laufende Jahr, mit Ausnahme des Mindesturlaubs nach dem Bundesurlaubsgesetz.

II. Wartezeit

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Anstellungsverhältnisses erworben.

III. Krankheit während des Urlaubs

Erkrankt der Angestellte während des Urlaubs derart, dass die Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, so werden sofern die Krankheit durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird die Krankheitstage auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Angestellte hat sich jedoch nach Ablauf der vorgesehenen Urlaubszeit oder, falls die Krankheit darüber hinaus fortdauert, nach Beendigung der Krankheit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.

IV. Kur- und Heilverfahren

Wird dem Angestellten von einem Träger der Sozialversicherung, einer Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger ein Kur- oder Heilverfahren gewährt, so darf die hierauf entfallende Zeit auf den Urlaub nicht angerechnet werden. Dies gilt nicht für Kur- und Heilverfahren, durch die die übliche Gestaltung eines Erholungsurlaubs nicht erheblich beeinträchtigt wird.

V. Urlaubsdauer

1.

Urlaub für Jugendliche

Für Jugendliche gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitschutzgesetzes.

Er beträgt:

 

30 Werktage,

wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres
noch nicht 16 Jahre alt ist

27 Werktage,

wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres
noch nicht 17 Jahre alt ist

25 Werktage,

wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres
noch nicht 18 Jahre alt ist

2.

Grundurlaub

Der Urlaub beträgt Werktage

 

Werktage

 

1990

1991

1992

1993

v. 18. bis zum vollend. 25. Lebensjahr

28

29

29

30

nach dem vollend. 25. Lebensjahr

30

30

30

30

Maßgebend ist das Lebensalter bei Beginn des Kalenderjahres.

3.

Urlaubstage

Als Urlaubstage gelten alle Kalendertage, die nicht Samstage, Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

4.

Urlaub im Eintritts- und Austrittsjahr

Angestellte, die im Laufe des Urlaubsjahres eintreten bzw. ausscheiden, haben in diesem Jahr für jeden Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs. Dies gilt auch für Saisonangestellte.

5.

Bruchteile eines Urlaubstages

Ergeben sich bei der Berechnung des anteiligen Urlaubs Bruchteile eines Urlaubstages, so sind Bruchteile von 0,5 an auf volle Urlaubstage aufzurunden.

6.

Urlaub für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte im Sinne des Gesetzes erhalten einen Zusatzurlaub nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Vl. Urlaubsentgelt

1.

Der Angestellte erhält während seines Urlaubs sein Gehalt weiter.

2.

Eine Abgeltung des Urlaubs ist nicht statthaft. Dies gilt nicht, wenn der Urlaub dem Angestellten vor seinem ordnungsgemäßen Ausscheiden aus dem Betrieb aus zwingenden Gründen nicht gewährt werden kann.

3.

Eine bereits gewährte Urlaubsvergütung kann nicht zurückgefordert werden, es sei denn, dass das Beschäftigungsverhältnis vom Angestellten gelöst wurde.

VII. Zusätzliches Urlaubsgeld

1.

Für jeden tariflichen Urlaubstag, auf den nach § 9 V ein Anspruch besteht, wird neben dem Urlaubsentgelt zusätzliches Urlaubsgeld gezahlt. Es beträgt ab dem 1. Juli 1997 DM 25,-. Für Angestellte bis zum vollendeten 18. Lebensjahr werden je tariflichen Urlaubstag ab 1. Juli 1997 DM 12,50 gewährt.

2.

Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld entsteht nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten.

3.

Saisonangestellte erhalten erst mit Beginn der zweiten Saison das volle zusätzliche Urlaubsgeld pro Urlaubstag gemäß der Urlaubsregelung für Saisonangestellte (§ 9 V Ziff.4 ).




4.

a)

Scheidet ein Angestellter vor Ablauf des Urlaubsjahres aus, so vermindert sich sein Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld entsprechend den Bestimmungen in § 9 V. Ziff. 4.

b)

Im Falle einer berechtigten fristlosen Entlassung durch den Arbeitgeber oder bei vertragswidriger Lösung des Anstellungsverhältnisses durch den Angestellten entfällt der Anspruch auf Zahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes im betreffenden Urlaubsjahr.

In den Fällen a) und b) kann der Arbeitgeber grundsätzlich zu viel bezahltes Urlaubsgeld zurückfordern, im Falle a) jedoch nur dann, wenn der Angestellte auf Grund eigener Kündigung ausscheidet. Der Arbeitgeber kann damit gegen jegliche Ansprüche seitens des Angestellten aufrechnen.

5.

Bei der einverständlichen Anrechnung unentschuldigter Fehltage auf den Urlaub entsteht kein Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld.

6.

Das zusätzliche Urlaubsgeld ist zusammen mit dem Urlaubsentgelt vor Antritt des Urlaubs zu zahlen; es fällt nur für volle Urlaubstage an.

7.

Der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld erlischt mit dem 31. März des folgenden Urlaubsjahres, es sei denn, dass der Urlaub erfolglos geltend gemacht wurde.

8.

Die vertragsschließenden Parteien sind sich einig, dass das zusätzliche Urlaubsgeld ausschließlich dem Zweck dienen soll, den gewährten Urlaub im Sinne von § 9 I Ziff. 1 zu fördern. Die Regelungen über das zusätzliche Urlaubsgeld sind daher entsprechend auszulegen.

VIII. Sonstige Bestimmungen

Das geltende Urlaubsgesetz greift in diese tariflichen Urlaubsbestimmungen nur ein, wenn und soweit es sich um zwingende Bestimmungen dieses Gesetzes handelt.


§ 10 Jahressondervergütung

I. Grundsatz

Angestellte, die am 15. November in einem vom Angestellten ungekündigten und in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis stehen, erhalten zahlbar spätestens mit der fälligen Novemberabrechnung eine Jahressondervergütung; ausgenommen sind die Angestellten, die nach dem 30. September des laufenden Kalenderjahres eingetreten sind.

II. Höhe der Jahressondervergütung

1.

Die volle Jahressondervergütung beträgt

1990

1991

1992

1993

91,7%

91,7%

95,8%

100,0%

des monatlichen Tarifgehalts bzw. der Ausbildungsvergütung.

Die Jahressondervergütung darf 100 v.H. eines monatlichen Tarifgehaltes bzw. der Ausbildungsvergütung nicht Überschreiten.

Grundlage für die Berechnung der Tarifgehälter und Ausbildungsvergütungen sind die jeweils am 1. August des laufenden Kalenderjahres für den Anspruchsberechtigten geltenden Sätze des Gehaltstarifvertrages bzw. des Tarifvertrages über Ausbildungsvergütungen.

2.

Angestellte, die im laufenden Kalenderjahr eingetreten sind, erhalten eine anteilige Jahressondervergütung nach folgender Staffel:

Eintritt im 1. Quartal

=

30% des vorstehenden Satzes

Eintritt im 2. Quartal

=

20% des vorstehenden Satzes

Eintritt im 3. Quartal

=

10% des vorstehenden Satzes

3.

Die Höhe der Jahressondervergütung für Teilzeitbeschäftigte und andere nicht Vollbeschäftigte richtet sich nach dem Verhältnis ihrer regelmäßigen Arbeitszeit zu der tariflich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit.

III. Ausnahmen

1.

Angestellte, die vor dem 15. November ausscheiden oder deren Angestelltenverhältnis am 15. November gekündigt oder befristet ist, haben nur in den nachfolgend genannten Fällen Anspruch auf eine Jahressondervergütung.

Für jeden vollen Monat der Beschäftigung im laufenden Kalenderjahr erhalten 1/12 der Jahressondervergütung:

a)

Angestellte, die länger als 2 Beschäftigungsjahre ununterbrochen dem Betrieb angehört haben und aus einem Grund entlassen werden, den sie nicht zu vertreten haben

b)

Angestellte, die länger als 2 Beschäftigungsjahre ununterbrochen dem Betrieb angehört haben und zum Wehr- oder Ersatzdienst einberufen worden sind

c)

Angestellte, die länger als 5 Beschäftigungsjahre ununterbrochen dem Betrieb angehört haben und wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze ausscheiden.

2.

Für Saisonbetriebe gilt jede Saison als Jahr der Betriebszugehörigkeit.


3.

In den Fällen des Abschnitts III Ziff. 1 a), b) und c) ist die Jahressondervergütung mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Betrieb zu zahlen. Als Berechnungsgrundlage gelten dann die jeweils gültigen Gehaltssätze bzw. Ausbildungsvergütungen.

4.

Der Anspruch auf die Jahressondervergütung mindert sich um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem der Angestellte mindestens 2 Wochen unentschuldigt der Arbeit fernblieb.

IV. Anrechnungsklausel

Weihnachtsgratfikationen und betriebliche Jahressondervergütungen sind auf die tarifliche Jahressondervergütung anrechenbar.

V. Durchschnittseinkommensberechnung

Die Jahressondervergütung bleibt bei der Errechnung des Durchschnittseinkommens außer Ansatz. Sie findet auch keinen Eingang in die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, in die Urlaubsentgeltberechnung und ähnliche andere Berechnungen.

VI. Besitzstandsklausel

Günstigere betriebliche Regelungen bleiben von den Bestimmungen dieses Paragrafen unberührt.


§ 11 Vermögenswirksame Leistungen

I. Höhe der Leistung

1.

Der Arbeitgeber gewährt dem Angestellten nach Maßgabe der Bestimmungen des 5. Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung vom 19. Februar 1987 vermögenswirksame Leistungen in Höhe von monatlich DM 52,-.


2.

Anspruchsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten die Hälfte des in Ziff. 1 genannten Betrages.

3.

Teilzeitbeschäftigte erhalten denjenigen Teil der unter Ziff. 1 und 2 genannten Beträge, der dem Verhältnis ihrer tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit entspricht.

II. Leistungsvoraussetzungen

1.

Der Anspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn der Berechtigte einen dem 5. Vermögensbildungsgesetz entsprechenden Anlagevertrag abschließt und den Abschluss gemäß Abschnitt IV Ziff. 2 dieses Tarifvertrages nachweist.

2.

Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals für denjenigen Kalendermonat, der sich an den sechsten vollen Kalendermonat einer ununterbrochenen Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit anschließt. Saison- oder witterungsbedingte Unterbrechungen lösen keine erneute Wartezeit aus.

3.

Für den Monat des Aus- bzw. Wiedereintritts in den Betrieb wird die vermögenswirksame Leistung anteilig gezahlt. Saisonangestellte erhalten jedoch für den Ein- und Austrittsmonat die volle monatliche vermögenswirksame Leistung.

4.

In Monaten, in denen der Angestellte nicht voll arbeitet, wird die Leistung anteilig für die Zeit erbracht, in der er gesetzlich oder tariflich Anspruch auf Arbeitsentgelt oder tarifliche Freistellung hat.

5.

Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistung bleibt für werdende Mütter sofern das Angestelltenverhältnis fortbesteht für die Dauer der Schutzfrist vor der Niederkunft erhalten. Für die Zeit nach der Niederkunft ist die vermögenswirksame Leistung nur dann zu gewähren, wenn das Angestelltenverhältnis im Anschluss an die Schutzfrist nach der Niederkunft im gleichen Betrieb fortgesetzt wird.

6.

Im Falle einer vom Anspruchsberechtigten verschuldeten fristlosen Kündigung erlischt der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung für den laufenden Kalendermonat.

7.

Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit der Angestellte für denselben Zeitraum schon von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder noch erhält.

8.

Die vermögenswirksame Leistung ist monatlich, spätestens bis zum 20. des folgenden Kalendermonats zu erbringen und in der Gehaltsabrechnung gesondert auszuweisen. Abweichende Leistungstermine können durch betriebliche Vereinbarung geregelt werden.

9.

Soweit Ansprüche des Angestellten von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängen, wird die vermögenswirksame Leistung nicht mitgerechnet.

III. Anrechenbarkeit

Der Arbeitgeber kann auf die nach diesen Bestimmungen vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen diejenigen vermögenswirksamen Leistungen anrechnen, die er im gleichen Kalenderjahr bereits freiwillig gewährt hat.

Die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Ansprüche können nicht durch Leistungen anderer Art ersetzt werden.

IV. Anlageart und Verfahren

1.

Der Angestellte kann hinsichtlich der vermögenswirksamen Leistungen zwischen den im § 2 des 5. Vermögensbildungsgesetzes vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlage frei wählen. Er kann jedoch innerhalb von 12 aufeinander folgenden Monaten Anlagearten und Anlageinstitute nicht wechseln.

2.

Der Anspruchsberechtigte hat dem Arbeitgeber alle Unterlagen auszuhändigen, die für die Gewährung der vermögenswirksamen Leistung benötigt werden. Unterrichtet der Anspruchsberechtigte den Arbeitgeber nicht rechtzeitig, so entfällt der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung so lange, bis der Angestellte dies nachgeholt hat. In einem solchen Falle wird die vermögenswirksame Leistung erstmals für den auf den Kalendermonat der Unterrichtung folgenden Kalendermonat erbracht. Der Arbeitgeber hat die vermögenswirksame Leistung zu Gunsten des Angestellten an das von diesem bezeichnete Institut o.Ä. monatlich abzuführen.

3.

Über die abgeführten Beträge ist dem Angestellten beim Ausscheiden aus dem Angestelltenverhältnis und bei Fortdauer des Angestelltenverhältnisses über den 31. Dezember eines Jahres hinaus nach Beendigung dieses Kalenderjahres eine Bescheinigung auszuhändigen.

V. Verjährung

Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers verjährt am 31. März für das zurückliegende Jahr.


§ 12 Betriebszugehörigkeit

Es werden alle Beschäftigungszeiten im Betrieb zusammengerechnet. Die Betriebszugehörigkeit gilt nicht als unterbrochen, wenn das Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers aus Gründen, die nicht in seiner Person lagen, bis zur Dauer von 12 Monaten gelöst war. Ausgenommen sind die Fälle des freiwilligen Ausscheidens oder der verschuldeten fristlosen Entlassung. Die Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes bezüglich der Nichtunterbrechung der Betriebszugehörigkeit liegen dann nicht vor, wenn sich der Arbeitnehmer freiwillig über die festgesetzte Wehrpflicht hinaus weiter verpflichtet. In diesem Fall setzt er einen Grund, der in seiner Person liegt.



§ 13 Gehaltsregelung

1.

Die Gehälter werden in besonderen Gehaltstarifverträgen geregelt.

2.

Jeder Angestellte ist in eine der in § 14 aufgeführten Gehaltsgruppen einzustufen. Die Einreihung in die Gehaltsgruppen erfolgt nicht nach der beruflichen Bezeichnung oder Ausbildung, sondern allein nach der Art der Tätigkeit des Angestellten.

3.

Übt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten aus, die in verschiedenen Gruppen gekennzeichnet sind, so erfolgt eine Einreihung in diejenige Gruppe, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.

4.

Aushilfsweise Tätigkeit oder vorübergehende Stellvertretung eines Angestellten einer höheren Gruppe durch einen Angestellten einer niedrigeren Gruppe begründet keinen Anspruch auf höhere Gehaltsbezüge, wenn die aushilfsweise Tätigkeit oder vorübergehende Stellvertretung nicht länger als 6 Wochen dauert. Bei längerer Dauer ist ein angemessener Gehaltsausgleich für die über 6 Wochen hinausgehende Zeit zu gewähren.

5.

Zur Aushilfe eingestellte Angestellte erhalten für jede Arbeitsstunde einen Bruchteil des Monatsgehalts, der im jeweiligen Gehaltstarifvertrag festgelegt ist.

6.

Bei Aufrücken in eine höhere Gehaltsgruppe kann eine etwaige übertarifliche Bezahlung auf die eintretende Gehaltserhöhung angerechnet werden.

7.

Mit einem Angestellten, der ständig Minderleistungen erbringt, kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine von den Tarifbestimmungen abweichende Gehaltsvereinbarung getroffen werden, die schriftlich festzulegen ist.

8.

Das Gehalt für den laufenden Monat ist spätestens am letzten Arbeitstag jedes Kalendermonats zu zahlen.

9.

Der Angestellte ist zur unverzüglichen Nachprüfung der Gehaltsberechnung und des ausbezahlten Gehaltsbetrages verpflichtet. Stimmt der Geldbetrag mit dem Gehaltsnachweis nicht überein, so hat der Angestellte dies unverzüglich dem Auszahlenden zu melden.


§ 14 Gehaltsgruppen

I. Gruppe J - Jugendliche Angestellte

Gruppe J 1
Angestellte bis zum vollendeten 19. Lebensjahr ohne ordnungsgemäß beendete Ausbildung.

Gruppe J 2
Angestellte bis zum vollendeten 19. Lebensjahr mit vollendeter 2-jähriger Ausbildungszeit oder abgeschlossener Berufsfachschulausbildung oder mittlere Reife an einer höheren Schule (Gymnasium, Realschule usw.).

Gruppe J 3
Angestellte bis zum vollendeten 19. Lebensjahr mit ordnungsgemäß vollendeter Ausbildung oder abgeschlossener Berufsfachschulausbildung nach einjähriger Tätigkeit in J 2.

II. Gruppe K - Kaufmännische Angestellte über 19 Jahre

Gruppe K 1

Art der Tätigkeit:
Angestellte, die mit einfachen Schreib- und Büroarbeiten beschäftigt sind.

Berufsausbildung:
ohne fachbezogene Ausbildung.

Tätigkeitsbeispiele:
Schreib- und Bürohilfskräfte, ferner mit Postabfertigung und Vervielfältigungsarbeiten beschäftigte Angestellte, Telefonisten für Anlagen mit bis zu zwei Amtsanschlüssen.

Gruppe K 2

Art der Tätigkeit:
Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit.

Berufsausbildung:

a)

Abgeschlossene Ausbildung oder

b)

Abschluss einer Berufsfachschule oder einer gleichgestellten Ausbildungsanstalt und 1-jährige einschlägige Berufstätigkeit oder

c)

Mittlere Reife an einer höheren Schule und 2-jährige einschlägige Berufstätigkeit oder

d)

praktische kaufmännische Berufstätigkeit von mindestens 4 Jahren nach vollendetem 16. Lebensjahr in der Gruppe, in die sie eingestuft werden sollen. Die mit dem Besuch einer Berufsfachschule oder einer höheren Nichtfachschule (Gymnasium, Realschule usw.) verbrachte Zeit bei abgeschlossener Ausbildung die Ausbildungszeit auch vor vollendetem 16. Lebensjahr wird hierbei voll angerechnet.

Tätigkeitsbeispiele:
Stenotypisten, die mindestens 150 Silben in der Minute schreiben können; Telefonisten für Anlagen mit mehr als 2 Amtsanschlüssen; Angestellte in Einkaufs-, Versand-, Lohn- und Personalbüros, Buchhaltung, Kasse, Rechnungsabteilung, Krankenkasse, Registratur; Korrespondenten für einfachen Briefwechsel; Kontoristen; Hilfsfakturisten; Locher; Prüfer und Sortierer von Lochkarten.



Gruppe K 2a

Art der Tätigkeit:
Angestellte mit ausreichenden Kenntnissen und Erfahrungen sowie teilweiser Selbstständigkeit, die aus der Gruppe der Angestellten der Gehaltsgruppe K 2 herausragen, ohne bereits die Tätigkeitsmerkmale der Angestellten der Gehaltsgruppe K 3 zu erfüllen.

Berufsausbildung:
Wie K 2.

Tätigkeitsbeispiele:
Wie K 2 unter Berücksichtigung der Tätigkeitsbeschreibung von K 2a.

Gruppe K 3

Art der Tätigkeit:
Angestellte, die selbstständig auf allgemeine Anweisung arbeiten.

Berufsausbildung:
Wie K 2.

Tätigkeitsbeispiele:
Stenotypisten, die nicht nur mechanisch nach Diktat arbeiten, sondern auch ein umrissenes Diktat form- und stilgerecht absetzen können sowie Stenotypisten für fremdsprachigen Schriftwechsel auf Anleitung; Buchhalter; Betriebsabrechner; Korrespondenten; Fakturisten; Lohnbuchhalter; Statistiker; Kalkulatoren; Lagerverwalter, die für die Wareneinnahme, Warenausgabe und Lagerhaltung verantwortlich sind; qualifizierte Lohnrechner; einfache Tabellierer; Sekretäre.

Gruppe K 3a

Art der Tätigkeit:
Angestellte mit besonderer Fachkenntnis und Erfahrung, die mit der selbstständigen Erledigung schwieriger Arbeiten betraut und denen Angestellte der Gruppe K 3 aus ihrem unmittelbaren Tätigkeitsbereich unterstellt sind.

Berufsausbildung:
Wie K 2.

Tätigkeitsbeispiele:
Erste Buchhalter, die alle buchhalterischen Arbeiten mit Ausnahme der Bilanz selbstständig erledigen; erste Betriebsabrechner; erste Lohnbuchhalter; erste Korrespondenten; erste Fakturisten; erste Lageristen; erste Expedienten; erste Nachkalkulatoren; erste Kassierer; erste Sekretäre; Einkäufer und Verkäufer, soweit sie nicht unter K 4 fallen; qualifizierte Tabellierer mit Kenntnissen für schwierige Schaltungen.

Gruppe K 4

Art der Tätigkeit:
Angestellte mit selbstständigen Tätigkeiten, die umfangreiche kaufmännische Spezialkenntnisse und praktische Erfahrungen erfordern und denen in der Regel Angestellte der Gruppe K 3 aus ihrem unmittelbaren Tätigkeitsbereich unterstellt sind.

Berufsausbildung:
Wie K 2.

Tätigkeitsbeispiele:
Bilanzbuchhalter; Hauptkassierer; Ein- und Verkäufer; Bürovorsteher, soweit sie nicht höher einzustufen sind; Einrichter von Lochkartenmaschinen.

Gruppe K 5

Art der Tätigkeit:
Angestellte in besonders verantwortlicher Stellung mit Dispositionsbefugnis.

III. Gruppe T - Technische Angestellte über 19 Jahre

Gruppe T 1

Art der Tätigkeit
Angestellte für vorwiegend schematische Arbeiten; Angestellte, die nach Anleitung einfache zeichnerische Arbeiten ausführen.

Berufsausbildung:
ohne fachbezogene Ausbildung.

Tätigkeitsbeispiele:
Zeichner für einfache Arbeiten; Zeichnungsregistratoren; Stücklistenschreiber; Materialbeschaffer; Hilfslaboranten oder sonstige Hilfskräfte, Hilfsmodelleure; Tabellenzeichner für einfache Arbeiten; Teilezeichner; Lichtpauser.

Gruppe T 2

Art der Tätigkeit:
Angestellte für zeichnerische und technische Tätigkeiten nicht nur mechanischer und einfacher Art.

Berufsausbildung:

a)

abgeschlossene Ausbildung oder ihr gleichzusetzende abgeschlossene Fachausbildung oder

b)

4 Jahre einschlägige Berufserfahrung nach dem 16. Lebensjahr.

Tätigkeitsbeispiele:
Zeichner; technische Hilfskräfte in der Vorkalkulation, in der Arbeitsvorbereitung und im Laboratorium; Gewichtsberechner; Stoffprüfer; Zusammensteller von Massen und Glasuren nach Rezept; Jungtechniker, soweit sie mindestens 2 Semester vollendet haben.

Gruppe T 2a

Art der Tätigkeit:
Angestellte mit ausreichenden Kenntnissen und Erfahrungen sowie teilweiser Selbstständigkeit, die aus der Gruppe der Angestellten der Gehaltsgruppe T 2 herausragen, ohne bereits die Tätigkeitsmerkmale der Angestellten der Gehaltsgruppe T 3 zu erfüllen.

Berufsausbildung:
Wie T 2.

Tätigkeitsbeispiele:
Wie T 2 unter Berücksichtigung der Tätigkeitsbeschreibung von T 2a.

Gruppe T 3

Art der Tätigkeit:
Angestellte der Gruppen T 2 und T 2a mit qualifizierter Tätigkeit und größerer Selbstständigkeit.

Berufsausbildung:

a)

Abgeschlossene fachverwandte Ausbildung und Gehilfentätigkeit von 5 Jahren oder


b)

abgeschlossene Ausbildung an einer behördlich anerkannten techn. Lehranstalt, Fachhochschule oder Technischen Hochschule.

c)

Bei Angestellten mit besonderer Befähigung ohne abgeschlossene Ausbildung genügt eine mindestens 5-jährige Berufstätigkeit als qualifizierter Angestellter der Gruppen T 2 und T 2a nach dem 19. Lebensjahr, sofern sie sich in diesen 5 Jahren umfassende betriebliche Kenntnisse angeeignet haben.

Tätigkeitsbeispiele:
Arbeitsvorbereiter; Zeitnehmer; Zeichner für schwierigste Arbeiten; Betriebstechniker; Betriebsassistent; Materialabnehmer; Kalkulatoren; selbstständige Laboranten für schwierige Arbeiten; Thermotechniker oder Chemiker in Anfangsstellung.

Gruppe T 3a

Art der Tätigkeit:
Angestellte mit besonderer Fachkenntnis und Erfahrung, die mit der selbstständigen Erledigung schwieriger Arbeiten betraut und denen in der Regel Angestellte der Gruppe T 3 aus ihrem unmittelbaren Tätigkeitsbereich unterstellt sind.

Berufsausbildung:
Wie T 3.

Gruppe T 4

Art der Tätigkeit:
Angestellte mit selbstständigen Tätigkeiten, die umfangreiche Spezialkenntnisse und praktische Erfahrungen erfordern und denen in der Regel Angestellte der Gruppe T 3 aus ihrem unmittelbaren Tätigkeitsbereich unterstellt sind.

Berufsausbildung:
Ausbildung wie in T 3 mit Fähigkeiten, die einer Ingenieurausbildung oder einer ähnlichen Ausbildung gleichkommen.

Tätigkeitsbeispiele:
Betriebsingenieure; Chemiker; Konstruktionstechniker; geprüfte Statiker; Wärmetechniker.

Gruppe T 5

Art der Tätigkeit:
Angestellte mit besonders verantwortlicher Tätigkeit und eigener Dispositionsbefugnis, denen Angestellte der Gruppe T 4 unterstellt sind.

Berufsausbildung:
Wie T 4.

IV. Gruppe M - Meister

Gruppe M 1

Art der Tätigkeit:
Anordnungs- und Aufsichtsbefugnis mit voller fachlicher Verantwortung hinsichtlich der unterstellten Gruppen oder des Gesamtbetriebs.
Hierher gehören z.B. Ziegelmeister in Betrieben mit einer Jahresproduktion bis zu 4 Mill. Mauerziegel NF oder 15 000 t.

Berufsausbildung:
Abgeschlossene Ausbildung oder mindestens 10-jährige Berufserfahrung als höchstqualifizierter Arbeitnehmer der Lohngruppen 3 oder 4 des RTV für die Bayerische Ziegelindustrie.

Gruppe M 2

Art der Tätigkeit:
Anordnungs- und Aufsichtsbefugnis mit verantwortlicher Mitbestimmung der Betriebsaufgaben im Bereich einer Abteilung oder eines Betriebes, in dem Arbeitnehmer der Lohngruppe 5 des RTV für die Bayerische Ziegelindustrie beschäftigt werden.
Hierher gehören z.B. Ziegelmeister in Betrieben mit einer Jahresproduktion von mehr als 4 Mill. Mauerziegel NF oder mehr als 15.000 t.

Berufsausbildung:
Abgeschlossene Ausbildung und Meisterprüfung oder abgeschlossene Ausbildung und mindestens 5-jährige Berufserfahrung als M 1 oder 10-jährige Berufserfahrung als M 1.




§ 15 Ausschlussfristen

1.

Alle beiderseitigen Ansprüche aus Mehrarbeit, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie auf Zahlung von Zuschlägen jeder Art verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten alle sonstigen beiderseitigen Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

2.

Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen seit Geltendmachung der Ansprüche, so verfallen die Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristenablauf gerichtlich geltend gemacht werden.

3.

Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Angestellten, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von 2 Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.


§ 16 Auslegungsstreitigkeiten

Auslegungsstreitigkeiten, die sich aus den Bestimmungen dieses Vertrages ergeben, sind vor Anrufung des Gerichts den Tarifparteien innerhalb von 3 Wochen unter Hinzuziehung der Beteiligten zur Regelung vorzulegen.


§ 17 Schlichtungsordnung

Im Falle von Streitigkeiten bei Abschluss, Ergänzung oder Erneuerung von Tarifverträgen gilt die zwischen den Tarifvertragparteien jeweils zuletzt vereinbarte Schlichtungsordnung.




§ 18 In-Kraft-Treten und Vertragsdauer

1.

Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990in Kraft.
Er kann mit halbjährlicher Kündigungsfrist zum Jahresschluss, erstmals zum 31. Dezember 1993, gekündigt werden.

2.

Mit dem In-Kraft-Treten dieses Manteltarifvertrages tritt der Manteltarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister der Bayerischen Ziegelindustrie vom 2.3.1982 (TR.-Nr. 4-240 b 25), in seinen Fassungen vom 26.3.1985 (TR.-Nr. 4-240 b 29), vom 16.6.1986 (TR.-Nr. 4-240 b 30) und vom 16.6.1986 (TR.-Nr.4-240 b 31) außer Kraft.

3.

Sollten während der Laufdauer des Vertrages zwingende gesetzliche Regelungen erfolgen, welche Bestimmungen dieses Vertrages berühren, so verpflichten sich die Tarifparteien zu einer entsprechenden Abänderung dieser Bestimmungen.

4.

Die Parteien verpflichten sich, nach erfolgter Kündigung und Bekanntgabe der Änderungswünsche die Beratungen wegen eines Neuabschlusses unverzüglich zu beginnen. Nach Ablauf des Manteltarifvertrages gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht Friedenspflicht.

5.

Es besteht Einverständnis, dass bisher bestehende Besserstellungen aus Anlass des In-Kraft-Tretens dieses Vertrages nicht abgebaut werden dürfen.

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 15.02.2024 10:37




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