JuraForum.de - Anwaltssuche mit Online-Rechtsberatung JURA-KI fragen!
Sie sind Anwalt?
Login Klappmenu
  • Home
  • >
  • Muster-Vorlagen
  • >
  • Tarifvertrag Gewaehrung vermoegenswirksamer Leistungen zu Gunsten der Beschaefti

Tarifvertrag Gewaehrung vermoegenswirksamer Leistungen zu Gunsten der Beschaefti

Muster & Vorlagen | Vertrag prüfen lassen

Beschreibung
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen vom 14.09.1993, in der Fassung des Änderungs-Tarifvertrages vom 03.09.2001, 26.08.2004, 03.03.2005 und 06.02.2007, allgemeinverbindlich ab 01.01.2005 


 

Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen zu Gunsten der Beschäftigten im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

§ 1 Geltungsbereich

1.

Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2.

Betrieblicher Geltungsbereich:

2.1

Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks.

Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die unter anderem die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben:
Herstellen und Bearbeiten von Natur und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen,
Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten sowie - wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden - Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien,
Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein,
Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten,
Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein, alle im Rahmen des Grabmalherstellens-, bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie alle Bildhauerarbeiten, einschließlich der künstlerischen.

2.2

Betriebe, die unter Ziffer 2.1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfasst. Werden in diesen Betrieben in selbstständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.


2.3

Nicht erfasst werden Betriebe des

a)

Baugewerbes,

b)

Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes,

c)

Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und

d)

Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerksteinindustrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten.

3.

Persönlicher Geltungsbereich:

3.1

Alle gewerblichen und angestellten Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

3.2

Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung stehen und zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.





§ 2 Anspruch auf die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen

1.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer bzw. Auszubildenden nach Maßgabe dieses Tarifvertrages vermögenswirksame Leistungen im Sinne des 5. Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (5. VermBG) in der Fassung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2749)in Höhe von 52,- DM monatlich ab dem 1. Januar 1993zu gewähren.

2.

Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf anteilige Zahlung im Verhältnis ihrer vertraglichen zur tariflichen Arbeitszeit.

3.

Der Anspruch entsteht erstmals nach 6-monatiger ununterbrochener Zugehörigkeit zum Betrieb.

Diese Voraussetzung entfällt, wenn der vorhergehende Arbeitgeber ein Betrieb im Sinne des betrieblichen Geltungsbereiches dieses Tarifvertrages gewesen ist.

4.

Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers wird für Kalendermonate gewährt, in denen Anspruch auf Arbeitsentgelt bzw. Ausbildungsvergütung oder Lohnfortzahlung auf Grund tariflicher oder gesetzlicher Bestimmungen besteht.

Unentschuldigte Fehlzeiten von mehr als insgesamt 3 Arbeitstagen innerhalb eines Kalendermonats haben zur Folge, dass für den Kalendermonat, in dem diese Fehlzeiten entstanden sind, kein Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers besteht.


§ 3 Vorrang des Tarifvertrages

Die vermögenswirksame Leistung ist nicht abdingbar. Sie kann auch nicht in Einzelarbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen durch andere Leistungen ersetzt oder abgegolten werden.

§ 4 Anrechenbarkeit bisher gewährter vermögenswirksamer Leistungen des Arbeitgebers

Hat der Arbeitgeber auf Grund einer Betriebsvereinbarung oder eines Vertrages mit dem Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen im Sinne des 5. VermBG im gleichen Kalenderjahr gewährt, so können diese Leistungen auf die nach diesem Tarifvertrag zu gewährenden Leistungen angerechnet werden.


§ 5 Verfahren

1.

Der Arbeitnehmer/Auszubildende hat dem Arbeitgeber die Art der gewählten Anlage und das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos anzugeben, auf das die vermögenswirksamen Leistungen überwiesen werden sollen. Angabe eines anderen Anlageinstitutes oder Unternehmens während des Kalenderjahres ist nicht möglich.

2.

Der Arbeitgeber hat die vermögenswirksamen Leistungen sowie eventuelle Eigenleistungen im Sinne des § 11 des 5. VermBG in der Lohn- oder Gehaltsabrechnung bzw. in der monatlichen Abrechnung über die Ausbildungsvergütung gesondert auszuweisen und zu Gunsten des Arbeitnehmers/Auszubildenden an die von diesem bezeichnete Stelle monatlich abzuführen.

3.

Bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis (Ausbildungsverhältnis) ist dem Arbeitnehmer/Auszubildenden eine Bescheinigung über die Höhe der abgeführten Beträge, unter Angabe der Kontonummer des Arbeitnehmers/Auszubildenden und der Bezeichnung des Anlageinstitutes oder Unternehmens, an welches die vermögenswirksamen Leistungen abgeführt wurden, vom Arbeitgeber auszuhändigen.





§ 6 Verjährung

1.

Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers verjährt nach 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

2.

Die Bestimmungen des § 16 - Ausschlussfristen - des jeweils gültigen Rahmentarifvertrages für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk gelten nicht für Ansprüche aus diesem Tarifvertrag.


§ 7 In-Kraft-Treten und Laufdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

Er kann mit sechsmonatiger Frist, erstmals zum 31. Dezember 1997, gekündigt werden.

Danach ist er jeweils mit sechsmonatiger Kündigungsfrist bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres kündbar.

 




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


Jetzt Vorlage kostenlos herunterladen

Nachfolgend können Sie die Vorlage "Tarifvertrag Gewaehrung vermoegenswirksamer Leistungen zu Gunsten der Beschaefti" kostenlos im .docx Format zur Bearbeitung in Word herunterladen.

tarifvertrag-gewaehrung-vermoegenswirksamer-leistungen-zu-gunsten-der-beschaeftigten-im-steinmetz-u.docx herunterladen




Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 20.02.2024 09:10




Jetzt einen Vertrag durch einen Anwalt online auf JuraForum.de prüfen lassen
Stellen Sie hier Ihren zu prüfenden Vertrag ein
Vertrag prüfen
(Diese können Sie im nächsten Schritt ergänzen.)



Jetzt Rechtsfrage stellen


Jetzt Rechtsfrage stellen Datenschutz-Vorlagen Datenschutz-Vorlagen Generator

Neueintrag für Rechtsanwälte
Sichere & konforme Bezahlung
Bezahlmöglichkeiten


Weitere Muster & Vorlagen

© 2003-2024 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.