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Tarifvertrag Sonderzahlungen Elektro- und Metallhandwerke Berlin und Brandenburg

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Beschreibung
Tarifvertrag über Sonderzahlungen für die Elektrohandwerke und Metallhandwerke in Berlin und Brandenburg (gewerbliche Arbeitnehmer) vom 10.06.1991, allgemeinverbindlich ab 01.07.1993

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Tarifvertrag über Sonderzahlungen für die Elektrohandwerke und Metallhandwerke in Berlin und Brandenburg

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Vertrag gilt:

1.

Räumlich :

Innerhalb der Bundesländer Berlin und Brandenburg mit Ausnahme der Stadtbezirke Spandau, Reinickendorf, Tiergarten, Charlottenburg, Wedding, Kreuzberg, Tempelhof, Wilmersdorf, Schöneberg, Neukölln, Zehlendorf, Steglitz, (dem ehemaligen Westteil der Stadt).

Im Nachfolgenden Tarifgebiet II genannt.

2.

Fachlich:

für alle Betriebe und Nebenbetriebe, die Mitglied des Fachverbandes Elektrotechnische Handwerke Berlin/Brandenburg, der Elektro-Innung Berlin des Landesinnungsverbandes Metall Brandenburg und der Innung für Metall- und Kunststofftechnik Berlin sind.

3.

Persönlich:

Für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, die eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. Er gilt nicht für Auszubildende (Lehrlinge).


§ 2 Leistungen

1.

Arbeitnehmer, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate angehört haben, haben je Kalenderjahr erstmals im Kalenderjahr 1992 einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen.

Ausgenommen sind die Arbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis gekündigt haben.

2.

Die Sonderzahlungen werden nach folgender Staffel in Prozenten eines Monatsverdienstes gemäß nachfolgender Ziff. 4 gezahlt:

2.1

für das Kalenderjahr 1992 nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit 20%

2.2

für das Kalenderjahr 1993
nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit 20 % bzw.
nach 12 Mon. Betriebszugehörigkeit 30 %

2.3

für das Kalenderjahr 1994
nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit 20 %
nach 12 Mon. Betriebszugehörigkeit 30 %
nach 24 Mon. Betriebszugehörigkeit 40 %

2.4

ab dem Kalenderjahr 1995
nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit 20 %
nach 12 Mon. Betriebszugehörigkeit 30 %
nach 24 Mon. Betriebszugehörigkeit 40 %
nach 36 Mon. Betriebszugehörigkeit 50 %

3.

Diese Leistungen gelten als Einmalleistungen im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.



4.

Den Berechnungen der Leistungen sind die entsprechenden Bestimmungen des Urlaubstarifvertrages für das Elektro- und Metallhandwerk Berlin-Brandenburg zu Grunde zu legen.

5.

Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige Leistung, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zu der tariflichen Arbeitzeit bemisst.

6.

Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, deren Arbeitverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, erhalten keine Leistungen.

Ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung..

Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichen der Altersgrenze oder auf Grund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Beruf ausscheiden, erhalten die volle Leistung.


§ 3 Zeitpunkt

1.

Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.

2.

Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, gilt als Auszahlungstag im Sinne des § 2 Ziffer 1 der 1. Dezember.

In diesem Falle ist es dem Arbeitgeber unbenommen, die Erfüllung der Zahlung vorher durchzuführen.

3.

Über Abschlagszahlungen können Regelungen in die Betriebsvereinbarung aufgenommen werden.

§ 4 Anrechenbare betriebliche Regelungen

Leistungen des Arbeitgebers, wie Jahresabschlussvergütung, Gratifikationen, Jahresprämie, Ergebnisbeteiligung, Weihnachtsgeld und Ähnliches gelten als betriebliche Sonderzahlungen im Sinne des § 2 dieses Tarifvertrages und erfüllen den tariflichen Anspruch. Hierfür vorhandene betriebliche Systeme bleiben unberührt.


§ 5 In-Kraft-Treten und Laufdauer

Dieser Tarifvertrag über Sonderzahlungen tritt am 10. Juni 1991 in Kraft.

Er kann mit zweimonatiger Frist erstmals zum 31.3.1996 gekündigt werden.

 




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 30.08.2023 12:58




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