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Lohntarifvertrag Elektrohandwerke und Metallhandwerke

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Beschreibung
Lohntarifvertrag für die Elektrohandwerke und Metallhandwerke in Berlin und Brandenburg (ohne Lohntabelle) vom 10.06.1991, für Brandenburg allgemeinverbindlich ab 01.07.1993, für Berlin allgemeinverbindlich ab 01.11.1993 


 

Lohntarifvertrag für die Elektrohandwerke und Metallhandwerke in Berlin und Brandenburg

§ 1 

Dieser Vertrag gilt:

1.

Räumlich:

Innerhalb der Bundesländer Berlin und Brandenburg mit Ausnahme der Stadtbezirke Spandau, Reinickendorf, Tiergarten, Charlottenburg, Wedding, Kreuzberg, Tempelhof, Wilmersdorf, Schöneberg, Neukölln, Zehlendorf, Steglitz, (dem ehemaligen Westteil der Stadt).

Im nachfolgenden Tarifgebiet II genannt.

Das Tarifgebiet II wird nachstehend in 2 Tarifzonen definiert.

Tarifzone 1

Alle Städte und Gemeinden innerhalb des so genannten Berliner-Ring der BAB, sowie die Städte und Gemeinden Ludwigsfelde, Königs Wusterhausen, Strausberg, Bernau, Oranienburg und Nauen - außer den Bezirken aus dem definierten Tarifgebiet I.

Tarifzone 2

Alle übrigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.

2.

Fachlich:

Für alle Betriebe und Nebenbetriebe, die Mitglied des Fachverbandes Elektrotechnische Handwerke Berlin/Brandenburg, der Elektro-Innung Berlin, des Landesinnungsverbandes Metall Brandenburg und der Innung für Metall- und Kunststofftechnik Berlin sind..



3.

Persönlich:

Für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, die eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. Er gilt nicht für Auszubildende (Lehrlinge).


§ 2 

1.

Für die Entlohnung gelten die folgenden Lohngruppen und Lohngruppenmerkmale:

Lohngruppe 1:
Arbeiten, die von ungelernten Arbeitnehmern ohne vorherige Arbeitskenntnisse sofort ausgeführt werden können.

Lohngruppe 2:
Arbeiten, die von angelernten Arbeitnehmern ausgeführt werden können.

Lohngruppe 3:
Arbeiten, die Fachkenntnisse und Erfahrungen verlangen, wie sie üblicherweise von dem Helfer des Gesellen gefordert werden.

Lohngruppe 4:
Facharbeiten im 1. Gesellenjahr.
Die Ausführung dieser Arbeiten setzt eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung voraus.

Lohngruppe 5: (Ecklohn)
Facharbeiten wie in Lohngruppe 4, jedoch nach dem 1. Gesellenjahr.

Lohngruppe 6:
Schwierige Facharbeiten die an das fachliche Können besondere Anforderungen stellen sowie Selbstständigkeit und Verantwortlichkeit verlangen.

Lohngruppe 7:
Hochwertige Facharbeiten, die größtes Können mit entsprechenden theoretischen Kenntnissen, völlige Selbstständigkeit und Dispositionsvermögen verlangen. In diese Lohngruppe sind auch Arbeitnehmer einzugruppieren, die als Leiter von Arbeitsgruppen (Meisterstellvertreter, Kolonnenführer, bauleitender Monteur) die volle Verantwortung für ihr Aufgabengebiet zu tragen haben.

2.

Der Grundlohn für Facharbeiten nach dem 1. Gesellenjahr (Lohngruppe 5) ist der Ecklohn.

3.

Der Ecklohn und die Grundlöhne der übrigen Lohngruppen werden in der Lohntabelle, die - unbeschadet ihrer Kündigungsklausel - Bestandteil dieses Tarifvertrages ist, festgelegt.

4.

Die Löhne gemäß Ziff. 3 sind in der Lohntabelle getrennt nach Tarifzonen 1 und 2 ausgewiesen und sind - unbeschadet ihrer jeweiligen Kündigungsklauseln - Bestandteil dieses Vertrages.


§ 3 

1.

Die Lohngruppe, die sich auf Grund der Eingruppierungsrichtlinien ergibt, sowie der dazugehörende Lohn in allen seinen Bestandteilen einschließlich etwaiger Leistungszulage und sonstiger Zulagen, ist entsprechend der getroffenen Vereinbarung dem Arbeitnehmer schriftlich zu bestätigen.

2.

Lohnänderungen zum Nachteil des Arbeitnehmers bedürfen einer Änderungskündigung unter Einhaltung der tariflichen bzw. betrieblichen, und zwar der jeweils längsten, Kündigungsfrist.





§ 4 

1.

Für die Entlohnung gelten folgende Altersgruppen und folgender Altersgruppenschlüssel:

Über 18 Jahre

 

100 %

 

über 17 Jahre

 

90 %

 

unter 17 Jahren

 

80 %

 

2.

Dieser Altersgruppenschlüssel gilt nur für Arbeiten der Lohngruppen 1-3.


§ 5 

Akkordarbeit regelt sich nach den Bedingungen des Manteltarifvertrages für das metallverarbeitende Handwerk.


§ 6 

Die im Lohntarifvertrag festgesetzten Grundlöhne sind Mindestlöhne. Bestehende für den Arbeitnehmer günstigere Lohnbedingungen werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.


§ 7 

1.

Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit der Eingruppierung sowie über Auslegung bzw. Anwendung dieses Vertrages werden, sofern eine innerbetriebliche Erledigung nicht möglich ist, von einer Schlichtungskommission entschieden. Dieselbe besteht aus je 3 Vertretern der vertragschließenden Parteien.



2.

Es bleibt den vertragschließenden Parteien überlassen, welche Mitglieder sie in die Schlichtungskommission entsenden.

3.

Grundsatz ist jedoch, dass kein Mitglied der Schlichtungskommission mit dem zur Schlichtung stehenden Fall direkt in Verbindung steht.

4.

Die Einsetzung der Schlichtungskommission erfolgt auf Wunsch einer Tarifvertragspartei, die diesen Wunsch der anderen Tarifvertragspartei schriftlich mitteilen muss. Die Einsetzung soll unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, erfolgen.

5.

Die Entscheidung der Schlichtungskommission ist von den streitenden Parteien anzunehmen und zur Durchführung zu bringen. Ist es der Schlichtungskommission ausnahmsweise nicht möglich, einen Spruch und damit eine Bereinigung des Streitfalles zu erzielen, so ist das zuständige Arbeitsgericht zur Entscheidung anzurufen.


§ 8 

In Tarifzone II tritt dieser Lohntarifvertrag am 1. Juli 1991 in Kraft.

Er kann mit einmonatiger Frist - erstmals zum 31. März 1997 - gekündigt werden.
Die Lohntabellen gemäß § 2 Ziff. 4 sind gesondert kündbar.

 




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Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 09.02.2024 17:30




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