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Generalunternehmer Vertrag Muster / Vorlage

Muster & Vorlagen | Vertrag prüfen lassen

Beschreibung
Ein Generalunternehmervertrag ist eine Vertragsform im Bauwesen, bei der ein Auftraggeber (meist der Bauherr) einem Generalunternehmer die gesamte Ausführung eines Bauvorhabens überträgt. Die Komplettheitsklausel innerhalb dieses Vertrags legt fest, dass der Generalunternehmer alle Leistungen zu erbringen hat, die für die Fertigstellung des Bauwerks erforderlich sind, unabhängig davon, ob diese Leistungen explizit im Vertrag genannt wurden oder nicht.

Rechtlicher Rahmen und Bedeutung des Generalunternehmervertrags

Der Generalunternehmervertrag ist im deutschen Bauvertragsrecht verankert, speziell im Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nach §§ 631 ff. BGB. Der Generalunternehmer trägt das Risiko der Ausführung, einschließlich der Koordination und Verantwortung aller Subunternehmer. Die Komplettheitsklausel, eine wichtige Komponente des Generalunternehmervertrags, erhöht die Sicherheit für den Auftraggeber, da sie sicherstellt, dass alle notwendigen Arbeiten zur Fertigstellung des Projekts abgedeckt sind.

Elemente eines Generalunternehmervertrags mit Komplettheitsklausel

Ein Muster-Vertrag sollte die folgenden wesentlichen Elemente enthalten:

  1. Vertragsparteien: Die Identität und Kontaktdaten des Auftraggebers und des Generalunternehmers sollten klar definiert sein.
  2. Beschreibung des Bauvorhabens: Eine genaue Beschreibung des Projekts, einschließlich Ort, Größe, Art der Bauarbeiten und spezielle Anforderungen, sollte vorhanden sein.
  3. Preis und Zahlungsbedingungen: Der Gesamtpreis, die Zahlungsfristen und -bedingungen sollten festgelegt sein. Häufig handelt es sich dabei um einen Pauschalpreis.
  4. Leistungsumfang und Komplettheitsklausel: Der Vertrag sollte klar definieren, welche Leistungen vom Generalunternehmer erbracht werden müssen. Die Komplettheitsklausel garantiert dabei, dass alle zur Fertigstellung des Bauwerks notwendigen Arbeiten abgedeckt sind.
  5. Abnahme und Gewährleistung: Die Bedingungen für die Abnahme des Werkes und die Gewährleistungsfrist sollten klar definiert sein.

Flexibilität und Anpassung des Vertrags

Ein Mustervertrag für einen Generalunternehmervertrag bietet eine hohe Flexibilität und kann an die individuellen Bedürfnisse des jeweiligen Projekts angepasst werden. Dabei ist es wichtig, dass alle Vertragsparteien die Bedingungen des Vertrags verstehen und akzeptieren.

Ein Generalunternehmervertrag mit Komplettheitsklausel ist ein effektives Werkzeug im Bauwesen, das dem Auftraggeber mehr Sicherheit und Klarheit bietet. Der Generalunternehmer übernimmt die volle Verantwortung für die Durchführung des gesamten Projekts, einschließlich aller notwendigen Arbeiten und der Koordination aller Subunternehmer. Ein solcher Vertrag reduziert die Komplexität und das Risiko für den Auftraggeber erheblich und erhöht die Effizienz des gesamten Bauprozesses.


 

Generalunternehmervertrag mit Komplettheitsklausel

Zwischen

[●]

- nachfolgend „Auftraggeber“ oder "AG" genannt -

und

[●]

- nachfolgend „Auftragnehmer“ oder "AN" genannt -

wird vereinbart:

 

§ 1 Bauvorhaben, Auftrag

1. Der AG beauftragt den AN mit der Herstellung des kompletten, vollständig fix und fertigen Bauvorhabens:

[●]

Den AN ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages und unter Einhaltung der in der Folge bezeichneten Vertragsgrundlagen verpflichtet, alle zur kompletten, vollständig fix und fertigen Herstellung des Bauvorhabens erforderlichen Leistungen zu erbringen.

 

2. Anzuwendendes Recht:

Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die VOB/B findet keine Anwendung, ebenso wenig finden Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG oder des AN Anwendung, und zwar auch dann nicht, wenn in Schriftstücken darauf Bezug genommen wird.


3. Vertrags- und Leistungsgrundlagen sind gleichrangig. Die Grundlagen zur Herstellung des Bauvorhabens sind:

 

a.) dieser Vertrag mit den ihm beigefügten Bau- und Leistungsbeschreibungen, nämlich

  • den Mieterbaubeschreibungen [●];


b.) der Baugenehmigungsbescheid mit allen Auflagen und Anordnungen der Baugenehmigungsbehörde;


c.) die Baupläne in der zur Ausführung freigegebenen Version einschließlich der vollständigen statischen Berechnung und den Positions- bzw. Bewehrungsplänen, sowie den Anordnungen des Prüfstatikers;

d.) das Bodengutachten des Ing. Büros [●] vom [●];

e.) der Terminplan vom [●];

f.) der Zahlungsplan vom [●],

g.) die schriftlichen und/ oder mündlichen Anordnungen des beauftragten Architekten;

h.) die allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C), sowie alle sonst noch für die ordnungsgemäße und mängelfreie Herstellung des Bauvorhabens geltenden DIN-Bestimmungen und die Allgemeinen Regeln der Bautechnik;

i.) die Bestimmungen der am Ort des Bauvorhabens geltenden Landesbauordnung mit allen Nebenbestimmungen und Durchführungsverordnungen sowie alle gesetzlichen und technischen Bestimmungen, die für das Bauobjekt und seine besondere vorgesehene Nutzungsart maßgeblich sind, jeweils in neuester Fassung, einschließlich aller relevanten Bestimmungen des Umwelt-, Brand-, Schall-, Wärme-, und Arbeitsschutzes, insbes. der Arbeitsschutzverordnung;

j.) die einschlägigen Bestimmungen der Berufsgenossenschaft und der gesetzlichen Unfallversicherung;

k.) alle sonst noch für die Durchführung des Bauvorhabens maßgeblichen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, einschließlich der Vorschriften von Ver- und Entsorgungsträgern für die komplette Ver- und Entsorgung und Anbindung des Bauvorhabens an die zu seinem uneingeschränkten Betrieb benötigten öffentlichen und/oder privaten Ver-/Entsorgungs- und Telekommunikationsnetze.

Bei etwaigen Widersprüchen in den vorerwähnten Vertragsgrundlagen entscheidet der AG darüber, welche Vertragsgrundlage zur Anwendung gelangt.

Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht nur in Bezug auf die Ausführung als solche einzuhalten, sondern auch in Bezug auf die Eigenschaften, welche die hergestellten Baulichkeiten, Einrichtungen und Anlagen zum ordnungsgemäßen Betrieb haben müssen.

 

l.) Architekt

Der AG beauftragt zur Wahrnehmung seiner Interessen vor Ort einen Architekten. Dieser ist zu Anordnungen und zur Abgabe von Erklärungen in bautechnischer Hinsicht in jeder Hinsicht bevollmächtigt. Zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen, namentlich von Erklärungen durch welche Zahlungspflichten des AG gegenüber wem auch immer begründet werden, ist er nur bei Unaufschiebbarkeit und Nichterreichbarkeit des AG befugt.

 

 

§ 2 Leistungsumfang

Zu dem geschuldeten Leistungsumfang des AN gehört uneingeschränkt alles, was zur vollständig kompletten, mängelfreien, betriebsfertigen Herstellung des in § 1 bezeichneten Bauvorhabens erforderlich und zweckmäßig ist. Dazu gehören unter anderem:

1. die Herstellung der fix und fertigen kompletten Bauleistung nach Maßgabe dieses Vertrages, insbesondere nach Maßgabe der in § 1 Nr. 3 bezeichneten Vertrags- und Leistungsgrundlagen einschließlich der Lieferung aller benötigten Materialien unter der eigenen Bauleitung (Objektüberwachung) des AN einschließlich ihrer Fachbauleitung nach den Bestimmungen der Landesbauordnung;

2. das Tragwerk und die Tragwerksplanung;

3. die technische Ausrüstung;

4. der Wärmeschutz einschließlich der Lüftungs- und der Klimatechnik mit allen dafür benötigten Anlagen und Einrichtungen;

5. die technische und wirtschaftliche Betreuung des Bauvorhabens bis zur Abnahme;

6. die Herstellung sämtlicher Anlagen und Einrichtungen, welche die Mieter nach der jeweiligen Mieterbaubeschreibung zusätzlich benötigen. Der AG hat diese zusätzliche Wünsche rechtzeitig dem AN mitzuteilen. Der AN hat sich rechtzeitig um deren Beauftragung und reibungslose Integration in das Bauvorhaben und in den Bauablauf zu kümmern, auch soweit solche Leistungen nicht von ihm erbracht werden (Ko­ordinationspflicht). Eine etwa anfallende Vergütung für Mieterzusatz- und Sonderwünsche ist vom AN unter Freistellung der AG zwischen ihm und dem jeweiligen Mieter zu vereinbaren;

7. mit Ausnahme der Baugenehmigung die Beibringung

a) aller zur Herstellung und zum uneingeschränkten Betrieb des Bauvorhabens erforderlicher Genehmigungen und Bescheinigungen insbes. etwaiger Erlaubnisse der Straßenverkehrbehörde, Nachbargenehmigungen, Abnahmebescheinigungen z.B. der Bau- und Katasterbehörden (Grenztest), des TÜV, des Schornsteinfegers etc.;

b) aller Betriebsanleitungen und -beschreibungen und Berechnungen, wie z.B. für die gesamte Haustechnik;

c) aller Ausführungszeichnungen soweit diese nicht bereits Gegenstand der Baugenehmigung sind, wie Werkstatt- und Montagepläne, Konstruktionszeichnungen, Bestands- und Revisionspläne etc. und überhaupt aller technischer Unterlagen, die zum ordnungsgemäßen und reibungslosen Betrieb aller Baulichkeiten und baulichen und technischen Anlagen erforderlich sind.

d) die Planung und Erbringung aller Leistungen zur kompletten Erschließung des Bauvorhabens einschließlich der im und am Grundstück erforderlichen Erdarbeiten, Leitungsverlegungen für Wasser, Abwasser, Strom, Gas und Telekommunikation, wobei die außerhalb des Grundstücks anfallenden notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen vom AG zu bezahlen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die Koordination mit den Versorgungsunternehmen sowohl für die außerhalb als auch innerhalb des Grundstücks anfallenden Erschließungsarbeiten dem AN obliegt;

e) die komplette Baustelleneinrichtung über die gesamte Dauer der Bauzeit;

f) eine etwa erforderliche Wasserhaltung,

g) die Sicherung der Baustelle nebst Zu- und Abfahrt gegen Unfälle und Gefahren und die Einhaltung der gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften,

h) die Gestellung und Vorhaltung von Baustrom und Bauwasser auf eigene Kosten des AN;

i) die gesamte Schmutzbeseitigung einschließlich der Beseitigung aller Verpackungsmaterialien von Baustoffen und die ständige Sauberhaltung der Baustelle einschließlich der Zufahrtswege,

j) der Beibringung aller zur Ausführung und zum Betrieb der Bauleistung erforderlicher Genehmigungen, z.B. für Bewehrungen, Rohbau- und Gebrauchsabnahmen, Schornsteinfeger usw.,

k) die Durchführung aller schalltechnisch erforderlichen Messungen und deren gutachterliche Dokumentation;

l) die etwa erforderliche Bestellung des gesetzlich vorgeschriebenen Bauinspektors, falls erforderlich auch für Elektro- und HLS-Gewerke;

m) die Beauftragung einer vom Betonwerk unabhängigen Firma mit der Fertigung von Betonwürfelproben, auch für die Fertigteile;

n) die Überprüfung des fertigen Planums durch den Bodengutachter vor der Herstellung von Fundamenten und der Bodenplatte;

o) die Einholung der Genehmigung für die Benutzung des Objektes (falls erforderlich);

q) die Führung eines Bautagebuchs, das an der Baustelle zur jederzeitigen Einsicht für den Auftraggeber und den Architekten bereitzuhalten und ihm nach der Abnahme auszuhändigen ist;

r) die Beibringung von Prüf- und Abnahmebescheinigungen, die von den Mietern zum Betrieb ihres Gewerbes in Bezug auf die ordnungsgemäße Herstellung der Gebäude verlangt werden.

 

§ 3 Vergütung

1. Die Vergütung für die komplette, mangelfreie, fix und fertige Leistung beträgt

 

€ [●]

zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer.

Die vereinbarte Vergütung ist ein absolut unabänderlicher Pauschalfestpreis für die vollständige, fix und fertige Leistung. Sie gilt für die Dauer der gesamten Leistungsausführung.


2. Mehrleistungen; Mehrkosten

Der AG hat die Kosten des Bauvorhabens auf der Grundlage dieses Vertrages kalkuliert. Er kann daher keine unvorhergesehenen Mehrkosten übernehmen. Daher gelten für alle Leistungen, die eventuell über den in diesem Vertrag vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen zwingend und einvernehmlich folgende:

 

Komplettheitsklauseln:

 

1. Der AN gewährleistet in den Grenzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Komplettheit der Gesamtleistung zur vollständigen, mangelfreien und betriebsfertigen Erstellung des in § 1 bezeichneten Bauvorhabens. Leistungen, die zur Komplettheit der Gesamtleistung erforderlich sind ohne in diesem Vertrag und in den Vertragsgrundlagen ausdrücklich erwähnt zu sein, hat der AN ohne zusätzliche Vergütung auf eigene Kosten zu erbringen.

 

2. Für über die Grenzen von Treu und Glauben hinausgehenden Leistungserweiterungen, insbesondere aufgrund von Änderungen des Bauentwurfs, ist eine Vergütung nur geschuldet, wenn sie von dem AN vor der Ausführung schriftlich verlangt wurden und die Mehrkosten vor der Ausführung schriftlich vereinbart sind. Dabei müssen Stundenlohnzettel dem Architekten wöchentlich zur Abzeichnung vorgelegt werden. Nichtbeachtung dieser Bestimmung führt zum automatischen Verlust jedweden Vergütungsanspruchs.


3. Jedweder Vergütungsanspruch wegen Bauzeitverlängerung und/oder wegen sonstiger Erschwernisse ist unabhängig vom Grund der Bauzeitverlängerung oder der Erschwernis ausgeschlossen.
 

4. Der AG behält sich vor, einzelne Leistungen ganz oder teilweise nicht abzurufen. Der Anspruch des Auftragnehmers auf den entgangenen Gewinn wird in diesen Fällen hiermit auf 3% der für die ganz oder teilweise entfallene Leistung vorgesehenen Vergütung pauschaliert. Wenn eine Leistung durch eine andere Leistung ersetzt oder statt der entfallenen Leistung eine damit im Zusammenhang stehende andere Leistung ausgeführt wird, ist der entgangene Gewinn der entfallenen Leistung auf den Gewinn aus der ausgeführten Leistung anzurechnen, wobei der Gewinn der ausgeführten Leistung im Rahmen dieser Berechnung ebenfalls mit 3% zugrunde zulegen ist.

 

 

§ 4 Zahlung; Zurückbehaltung bei Mängeln

1. Die Zahlung der Vergütung erfolgt nach Baufortschritt. Abschlagszahlungen werden nach dem diesem Vertrag als Anlage beigefügten Zahlungsplan gegen Vorlage prüfbarer Leistungsnachweise geleistet.

2. Die Schlussrechnung ist dem AG vierfach mit allen zur Prüfung erforderlichen Aufmassen und Unterlagen einzureichen. Darin sind alle enthaltenen Abschlagszahlungen einzeln aufzuführen.

3. Die Schlusszahlung erfolgt, wenn

 

  • die Leistung abgenommen ist,

  • dem AG sämtliche nach diesem Vertrag von dem AN beizubringenden Unterlagen übergeben wurden,

  • die im Abnahmeprotokoll aufgeführten Mängel und Restarbeiten behoben bzw. erledigt sind.

 

4. Bei Mängeln und bei Meinungsverschiedenheiten über erbrachte Leistungen oder über den Leistungsstand ist der AG nicht verpflichtet, den vollen Werklohn für die jeweilige betreffende Leistung zu bezahlen. Bei Mängeln steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des dreifachen Betrages der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zu. Im Übrigen entscheidet in diesen Fällen über die Höhe des fälligen und zu zahlenden Werklohnes ein von dem AG unverzüglich hinzuzuziehender öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger als Schiedsgutachter für beide Parteien verbindlich. Die Kosten des Sachverständigen sind von den Parteien in Verhältnis der Bestätigung oder Nichtbestätigung ihres Standpunktes durch den Sachverständigen zu tragen. Mit dieser Maßgabe bestimmt der Sachverständige den jeweils zu tragenden Anteil an den Kosten nach seinem pflichtgemäßen Ermessen.

 

 

§ 5 Termine

 

Die gesamte Baumaßnahme wird gem. dem anliegenden Terminplan begonnen und ausgeführt. Die Leistung ist zügig und ohne Unterbrechung auszuführen. Dem Auftraggeber ist die Bestimmung des Fertigstellungszeitpunktes für das Bauvorhaben vorbehalten. Dem Auftragnehmer müssen angemessene Ausführungsfristen eingeräumt werden.

Die gesamte Baumaßnahme ist vom Auftragnehmer bis zum [●] vollständig fertig zu stellen.

 

§ 6 Fertigstellung, Abnahme

  1. Die Fertigstellung des Bauobjekts ist dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der AG bestimmt unverzüglich einen Termin zur förmlichen Abnahme, die spätestens binnen zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung über die Fertigstellung erfolgen muss, jedoch nur, wenn der AN dem AG eine Woche vor der Abnahme

 

  • einen Satz Bestandspläne;

    • einen Satz Installationspläne mit Ist-Zustand (alle Gewerke);

    • alle erforderlichen Wartungsverträge für technische und sonstige Anlagen
      übergeben hat. Anderenfalls kann die Abnahme nicht verlangt werden.

 

2. Die Abnahme erfolgt in jedem Falle unter Erstellung eines schriftlichen Abnahmeprotokolls. In das Abnahmeprotokoll werden sämtliche erkennbaren Mängel und Restarbeiten eingetragen, ohne dass hierüber bei der Abnahme Einverständnis herrschen muss. Bei Meinungsverschiedenheiten sind jedoch beide Vertragsparteien verpflichtet, ihren Standpunkt schriftlich der Gegenpartei mitzuteilen, sei es unmittelbar im Protokoll oder spätestens binnen zwei Wochen nach dem Abnahmetermin in einer besonderen schriftlichen Erklärung. Geschieht dies nicht, gilt die Niederschrift über die Abnahme als von beiden Seiten anerkannt.

 

3. Im Abnahmeprotokoll oder in einer spätestens zwei Wochen danach beizubringenden schriftlichen Erklärung über festgestellte Mängel und Restarbeiten sind unter Einrechnung der Samstage binnen 30 Werktagen nach dem Abnahmetermin dauerhaft und endgültig zu beheben bzw. auszuführen. Hiervon abweichende Fristen bedürfen schriftlicher Vereinbarung.

 

§ 7 Gewährleistung

1. Die Gewährleistung beträgt 5 Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme.

2. Der AN tritt hiermit alle ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen Lieferanten und Subunternehmer, aufschiebend bedingt für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder vorläufigen Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen an den AG ab, die die Abtretung annimmt.

3. Der AN ist verpflichtet, dem AG Namen und Anschriften der Lieferanten und Subunternehmer auf jederzeit mögliche Anforderung unverzüglich bekannt zu geben, spätestens jedoch bei der Abnahme.

 

 

§ 8 Vertragsstrafe

1. Für den Fall, dass der AN seine Leistung bis zu dem im Terminplan vereinbarten Fertigstellungstermin schuldhaft nicht fertig gestellt wird hiermit eine Vertragsstrafe verbindlich vereinbart.

2. Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Arbeitstag mit dem der AN in Verzug gerät 0,5 Promille der Nettoauftragssumme, höchsten jedoch 5% der Nettoauftragssumme. Weitergehende Schadensersatzansprüche des AN sind nicht ausgeschlossen, insbesondere bei Ansprüchen der Mieter wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung. Jedoch wird die die Vertragsstrafe auf weitergehende Schadensersatzansprüche angerechnet.

3. Will der AN geltend machen, dass er die Überschreitung der Leistungszeit nicht zu vertreten hat, so hat er dem AG die Gründe hierfür unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dabei sind Behinderungen, die der AN dem AG nicht schriftlich angezeigt hat, von vornherein unbeachtlich. Wetterbedingte Gründe sind nur beachtlich, wenn und soweit das Gebäude bei ihrem Auftreten entweder noch nicht errichtet und/oder noch nicht geschlossen ist und die Außentemperatur über mehrere Stunden des jeweiligen Arbeitstages weniger als 0° Celsius beträgt.

 

§ 9 Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheit

1. Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung, hat der AG eine unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft als Bankbürgschaft in Höhe von 10 % der Bruttoauftragssumme zu stellen. Diese Bürgschaft ist dem AN unverzüglich nach Vertragsunterzeichnung auszuhändigen. Die Bürgschaft ist dem Bürgen unverzüglich nach der Abnahme zurückzugeben.

 

2. Als Sicherheit für die Gewährleistungs- und evtl. Schadensersatzansprüche des AG wird eine Sicherheit von 5% der Bruttoauftragssumme für die Dauer der Gewährleistung von 5 Jahren vereinbart, gerechnet vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme. Der Sicherheitsbetrag wird in der Weise entrichtet, dass bei jeder Abschlagszahlung und bei der Schlusszahlung 5% des in Rechnung gestellten Bruttobetrages einbehalten werden. Der Auftragnehmer kann die Auszahlung jedoch durch Stellung einer Bankbürgschaft in entsprechender Höhe herbeiführen.

 

3. Alle Bürgschaften müssen selbstschuldnerisch, unbedingt, unbefristet und unter Verzicht auf die Einreden der Vorausklage, der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und auf das Recht zur Hinterlegung ausgestellt sein.

 

 

§ 10 Bauwesenversicherung

 

Der AG schließt keine Bauwesenversicherung ab. Die Sicherung der Leistung bis zur Abnahme ist ausschließlich Sache des AN. Der Abschluss einer Bauwesenversicherung auf eigene Kosten bleibt ihr unbenommen.

 

§ 11 Haftpflichtversicherung

1. Der AN ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und bis zum Ende der Gewährleistungsfrist zu unterhalten, die von dem AN verursachte Schäden mindestens in folgender Höhe abdeckt:

    • € [●] für Personen- und Haftschäden pro Schadensfall,

    • € [●] Mio. für Vermögensschäden pro Schadensfall.

 

Der AN weist dem AG den Abschluss dieser Versicherung nach, indem er ihm innerhalb von zwei Wochen nach Unterzeichnung dieses Vertrages den Versicherungsschein im Original vorlegt.

2. Die AN ist verpflichtet, dem AG alle bei den Bauarbeiten auftretenden Ereignisse, die zur Einstandspflicht einer Versicherung führen können, unverzüglich zu melden. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ersetzt er dem AG den sich daraus ergebenden Schaden.

3. Der AN tritt die Versicherungsleistungen in Höhe des entstandenen Schadens bereits hiermit an den AG ab, der die Abtretung annimmt.

 

 

§ 12 Arbeitnehmerentsendegesetz

Der Auftragnehmer versichert hiermit, dass er und seine Subunternehmer allen Verpflichtungen zur Einhaltung der Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes uneingeschränkt nachkommen. Zu diesen Verpflichtungen zählt unter anderem die Zahlung des Mindestentgeltes an die Arbeitnehmer und die Zahlung der Beiträge an die Sozialkassen nach den einschlägigen Tarifverträgen.

 

 

§ 13 Teilunwirksamkeit

Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vereinbarungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Etwa unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Sinn in zulässiger Weise möglichst nahe kommen.

 

§ 14 Besondere Bestätigung

Der AN bestätigt ausdrücklich, dass ihm die Örtlichkeit, die Pläne einschließlich des Bebauungsplans und die Leistungsbeschreibungen, sowie die für die Ausführung maßgeblichen Regeln der Bautechnik bekannt sind und dass er sein Angebot auf diesen Grundlagen kalkuliert hat. Er versichert, dass er die vollständige Gesamtleistung zu der vereinbarten Vergütung ausführen kann. Mehrkosten für Leistungen, die beim Vertragsschluss vorhersehbar waren, aber wegen Nichtbeachtung der einschlägigen Regeln der Bautechnik oder ungenauer Prüfung der Pläne nicht vorhergesehen wurden, werden nicht vergütet.

 

§ 15 Erstreckung auf Nachaufträge

Sämtliche Bestimmungen dieses Vertrages gelten in gleicher Weise für etwaige Nachaufträge, sofern bei deren Erteilung nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

 

§ 16 Schriftform

Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Hiervon kann mündlich nicht abgewichen werden.

 

 

[Ort, Datum]                       [Ort, Datum]

 

 

____________________     ____________________

[●]                                     [●]




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Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 27.11.2023 10:39




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