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Tarifvertrag Qualifizierung in der Land- und Forstwirtschaft Schleswig-Holstein

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Beschreibung
{Tarifvertrag Land- Forstwirtschaft Schleswig-Holstein}


 

Tarifvertrag "Qualifizierung in der Land- und Forstwirtschaft"

§ 1 Geltungsbereich

1.

Räumlich für das Land Schleswig-Holstein

2.

Fachlich für alle

a)

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaues, der Teichwirtschaft sowie der Fischzucht und deren Nebenbetriebe;

b)

gemischte Betriebe mit überwiegend landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, obst- oder gemüsebaulichem Charakter;

c)

selbstständigen Nebenbetriebe oder Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, obst- oder gemüsebaulichem Charakter.

d)

Betriebe, die Lohnarbeit in den o.g. Bereichen durchführen (Land- u. Forstwirtschaftliche Lohnunternehmen)

Als landwirtschaftlich gelten alle Betriebe, die als Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 oder 2 des 7. Buches Sozialgesetzbuch einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft angehören oder nur deshalb nicht angehören, weil ein Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zuständig ist.



3.

persönlich für alle im fachlichen Geltungsbereich (Abs. 2) ständig beschäftigten Arbeitnehmer, einschließlich der Auszubildenden, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 KVLG 1989 versicherten Familienangehörigen und Ehegatten.


§ 2 Qualifizierungsfonds

Die Tarifvertragsparteien gründen einen "Qualifizierungsfonds Land- und Forstwirtschaft Schleswig-Holstein e.V." (QLF) als gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 TVG zur Durchführung dieses Tarifvertrages (Förderverein).

§ 3 Förderungszweck und Maßnahmen des Fördervereins

1.

Zweck des QLF ist die Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- und Teilzeitarbeitsplätze in der Land- und Forstwirtschaft durch Qualifizierung.

2.

Zur Erfüllung des in Abs. 1 genannten Zwecks führt der QLF folgende Maßnahmen durch:

a)

Die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Arbeitnehmern und Betriebsnachfolgern, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens) erwerbstätig sind oder waren und eine land- und forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit fortsetzen wollen;

b)

Unterstützung der Tätigkeiten von Einrichtungen und Vereinigungen soweit sie sich den im Buchstabe a) genannten Maßnahmen widmen;


c)

Gutachten;


d)

ergänzende arbeitsmarktbezogene Aufklärung und Unterstützung.

3.

Der Förderungszweck (Abs. 1) ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Fördervereins gerichtet.

4.

Die kommerziell ausgerichtete Einzelberatung zur Unternehmensführung oder Existenzgründung wird nicht gefördert.


§ 4 Beitragspflicht

1.

Die Maßnahmen des Fördervereins werden durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert.

2.

Beitragspflicht besteht für jeden ständig beschäftigten rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Wer ständig beschäftigt ist oder als ständig beschäftigt gilt, richtet sich nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag über eine Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft. Sieht vorbezeichneter Tarifvertrag eine Ausnahme von der Beitragspflicht zum Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLF) vor, ist auch an den QLF kein Beitrag zu zahlen.

3.

Der Beitrag beträgt monatlich 7,- DM für den Arbeitgeber und 3,- DM für den Arbeitnehmer. Die Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers werden als Gesamtbeitrag vom Arbeitgeber gezahlt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Beitrag des Arbeitnehmers vom Arbeitsentgelt monatlich einzubehalten.

4.

Die Beiträge werden jährlich im Voraus fällig. Grundlage der Vorausberechnung der Beiträge sind die Verhältnisse des Vorjahres. Eine Schlussabrechnung findet mit der Beitragserhebung für das folgende Geschäftsjahr statt.

5.

Die Beitragsansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind.

§ 5 Verwendung der Mittel

1.

Geschäftsjahr (Einnahmen und Ausgaben) ist das Kalenderjahr.

2.

Nach Abzug der Verwaltungskosten für den QLF gem. § 7 sind die Mittel zweckgebunden gem. § 3 zu verwenden.

§ 6 Information über vergangene und künftige Aktivitäten

Der QLF ist verpflichtet, über die Qualifizierungsaktivitäten einen jährlichen Bericht zu erstellen.

§ 7 Verwaltungskosten

Der QLF trägt die jeweils anfallenden persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten nach den Grundsätzen sparsamer Haushaltsführung.

§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Ansprüche aus diesem Tarifvertrag ist Rendsburg.

§ 9  Geltungsbereich

1.

Der Tarifvertrag tritt am 01.01.2001 in Kraft. Er ist mit einer Frist von einem Jahr im fünfjährigen Rhythmus jeweils zum 31.12. der Jahre 2005, 2010 usw. kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Mit Ablauf der Kündigungsfrist tritt der Tarifvertrag ohne Nachwirkung außer Kraft.

2.

Mit In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages tritt der "Tarifvertrag über die Qualifizierung der Arbeitnehmer aus der Land- und Forstwirtschaft und über Maßnahmen zur Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- und Teilzeitarbeitsplätze der Land- und Forstwirtschaft" vom 3. Juli 1995 außer Kraft.




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 10.09.2023 09:23




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