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Tarifvertrag vermoegenswirksame Leistungen Arbeitnehmer und Auszubildenden Einze

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Beschreibung
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen Arbeitnehmer Auszubildende Einzelhandel Baden-Württemberg


 

Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für die Arbeitnehmer und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg

 

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt

1.

räumlich:

für Baden-Württemberg,

2.

fachlich:

für sämtliche Betriebe, Zweigniederlassungen und Filialen des Einzelhandels und des Versandhandels,

3.

persönlich:

für alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden. Ausgenommen sind leitende Mitarbeiter, wenn sie zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in einer wesentlichen Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt sind oder nach Arbeitsvertrag und Stellung im Betrieb regelmäßig und im Wesentlichen eigenverantwortlich übertragene Arbeitgeberbefugnisse wahrnehmen.

 

§ 2 Leistungen und deren Voraussetzungen

1.

Die Arbeitnehmer und Auszubildenden erhalten gemäß dieser Tarifvertragsbestimmung vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Vorschriften des "Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer in der Fassung vom 15.01.1975 bzw. jetzt 30.09.1982.

2.

Die vermögenswirksamen Leistungen betragen:

a)

für anspruchsberechtigte vollbeschäftigte erwachsene Arbeitnehmer monatlich DM 26,-,

b)

für anspruchsberechtigte Auszubildende und jugendliche vollbeschäftigte Arbeitnehmer monatlich DM 13,-,

c)

für anspruchsberechtigte teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer entsprechend Ziff. 3, Abs. 3.

3.

Anspruchsberechtigt sind vollbeschäftigte erwachsene Arbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind anspruchsberechtigt, sofern die Arbeitszeit regelmäßig mindestens der Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit entspricht. Bei schwankender Beschäftigungszeit errechnet sich die tatsächliche Arbeitszeit nach dem Durchschnitt der letzten 12 Monate. Anspruchsberechtigte Teilzeitbeschäftigte erhalten eine anteilige vermögenswirksame Leistung, die sich nach dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit bemisst.

4.

Auszubildende und jugendliche vollbeschäftigte Arbeitnehmer haben ebenfalls Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Bei jugendlichen Teilzeitbeschäftigten bemisst sich die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen nach Ziff. 3, Abs. 2 und 3.

5.

Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen entsteht erstmals mit Beginn des 13. Kalendermonats der Betriebs-/Unternehmens-/Konzernzugehörigkeit.


 

6.

Die vermögenswirksame Leistung wird für jeden Kalendermonat gezahlt, für den mindestens für 2 Wochen Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht.

7.

Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entfällt während
- der Dauer des Wehr- bzw. Ersatzdienstes,
- der Schutzfristen im Sinne des Mutterschutzgesetzes und der Dauer eines Mutterschaftsurlaubes,
- der Dauer von Krankheitsfällen, wenn der Arbeitgeber nicht zur Fortzahlung der Entgelte verpflichtet ist,
- der Dauer unbezahlter Freistellung von der Arbeit, ausgenommen bei Freistellung nach § 15 E, Ziff. 2 des Manteltarifvertrages vom 01. 04. 1980.

8.

Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen ist in der Höhe ausgeschlossen. in der der Arbeitnehmer für den gleichen Zeitraum schon von einem anderen Arbeitgeber eine vermögenswirksame Leistung erhalten hat oder noch erhält.

9.

Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen endet mit Ablauf des Monats, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wird. Löst der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis durch Vertragsbruch auf oder wird es durch begründete außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers beendet, so entfällt der Anspruch bereits für den Monat der Vertragsbeendigung.

10.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber unverzüglich jede Auflösung seines Vertrages über vermögenswirksame Anlagen anzuzeigen.

11.

Löst ein Arbeitnehmer seinen Vertrag über vermögenswirksame Anlagen vor Ablauf der Festlegungsfristen des Dritten Vermögensbildungsgesetzes gesetzwidrig auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber gleichzeitig die von ihm gezahlten vermögenswirksamen Leistungen in voller Höhe zurückzuzahlen.

 

§ 3  Anlagearten und Verfahren

1.

Der Arbeitnehmer kann sich zwischen den im § 2 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlagen frei entscheiden. Er kann jedoch für jedes Kalenderjahr nur eine Anlageart und ein Anlageinstitut wählen. Die vom Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr getroffene Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers geändert werden. Dies gilt nicht bei Ablauf eines Vertrages nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz.

2.

Die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer haben dem Arbeitgeber nach Aufforderung bis spätestens einen Monat vor Anspruchsbeginn die Anlageart und das Anlageinstitut schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen mitzuteilen. Unterlässt der Arbeitgeber diese Aufforderung, so dürfen dem Arbeitnehmer hieraus keine Nachteile entstehen. Unterrichtet der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht fristgerecht, so entfällt für jeden angebrochenen Kalendermonat seit Fristablauf der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung.

3.

Für die Anlage der tariflich vereinbarten vermögenswirksamen Leistung und für die im Rahmen des zulagebegünstigten Höchstbetrages liegende vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgeltes (§ 4 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes) soll der Arbeitnehmer dieselbe Anlageart und dasselbe Anlageinstitut wählen.

4.

Eine unmittelbare Auszahlung der vermögenswirksamen Leistung an den Anspruchsberechtigten ist ausgeschlossen.

5.

Die vermögenswirksame Leistung ist in der Entgeltabrechnung gesondert auszuweisen.

6.

Die monatliche vermögenswirksame Leistung wird gleichzeitig mit der Zahlung des Entgelts für den jeweiligen Monat fällig. Abweichende Betriebsvereinbarungen zur Fälligkeit sind zulässig.

 

§ 4  Ausschlussfristen

Der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers erlischt, falls er nicht binnen 3 Monaten nach Fälligkeit beim Arbeitgeber oder dem hierfür zuständigen Vertreter geltend gemacht wird. Diese Frist wird durch Urlaub oder Krankheit unterbrochen.

 

§ 5  Anrechnung

Der Arbeitgeber kann auf die nach diesem Tarifvertrag vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen diejenigen vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des Dritten Vermögensbildungsgesetzes anrechnen, die er in dem Kalenderjahr bereits auf Grund eines Einzelarbeitsvertrages oder einer Betriebsvereinbarung erbracht hat oder erbringt.

Wird der Arbeitgeber durch Gesetz zur Gewährung vermögenswirksamer Leistungen verpflichtet, so endet dieser Tarifvertrag mit In-Kraft-Treten der gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 6 Vorrang des Tarifvertrages

Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers ist unabdingbar. Sie kann auch nicht in Einzelarbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen durch andere Leistungen ersetzt oder abgegolten werden.

 

§ 7 Übergangsregelung

Nach In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages hat der Arbeitgeber die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer unverzüglich aufzufordern, ihm die erforderlichen Angaben gemäß § 3, Ziff. 2, Abs. 1 innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen. § 3, Ziff. 2, Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 8 In-Kraft-Treten und Kündigung des Tarifvertrages

1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Februar 1982 in Kraft.

2. Beschäftigte, die vor dem 1. Oktober 1983 aus dem Betrieb ausgeschieden sind, haben aus diesem Tarifvertrag gegenüber dem früheren Arbeitgeber keine Ansprüche mehr. Bereits geleistete Zahlungen können jedoch nicht zurückgefordert werden.

3. Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden.

 




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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 18.02.2024 15:58




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