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Urlaubsabkommen Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende Sanitaer- und Heizun

Muster & Vorlagen | Vertrag prüfen lassen

Beschreibung
Sanitär- und Heizungstechnik im Saarland


 

Urlaubsabkommen für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende der Landesinnung Sanitär- und Heizungstechnik im Saarland

 

§ 1 Geltungsbereich

Es gilt der gleiche räumliche, fachliche und persönliche Geltungsbereich wie in § 1 des Manteltarifvertrages für Arbeiter und Angestellte der Landesinnung Sanitär- und Heizungstechnik im Saarland, vom 2. September 1977.

 

§ 2 Urlaubsanspruch

1.

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Urlaubsjahr einmal Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts.

2.

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

3.

Im Ein- und Austrittsjahr hat der Arbeitnehmer gegen den alten und neuen Arbeitgeber auf so viel Zwölftel des ihm zustehenden Urlaubs (auf volle Tage aufgerundet) Anspruch, als er Monate bei ihnen gearbeitet hat. Ein angefangener Monat wird dann als voll gerechnet, wenn der Arbeitnehmer mindestens 12 Tage in diesem Kalendermonat gearbeitet hat.

Bei Teilansprüchen wird keine Wartezeit vorausgesetzt. Der Anspruch entsteht um so viele Tage vor Schluss des Urlaubsjahres, dass er noch im laufenden Urlaubsjahr abgewickelt werden kann. Ist der Urlaub bei Austritt des Arbeitnehmers bereits in voller Höhe gewährt, so hat es damit sein Bewenden. In jedem Falle ist dem ausscheidenden Arbeitnehmer eine Bescheinigung mitzugeben, aus der die Zahl der gewährten Urlaubstage zu ersehen ist. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diese Bescheinigung dem neuen Arbeitgeber vorzulegen.

Scheidet ein Arbeitnehmer nach Erreichen der Altersgrenze oder wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit aus dem Berufsleben aus, so erhält er abweichend von Abs. 1 für das Austrittsjahr den vollen Jahresurlaub, wenn er länger als fünf Monate im Urlaubsjahr dem Betrieb angehört hat. Maßgebend ist der Rentenbescheid. Voraussetzung dafür ist. eine 10-jährige Betriebszugehörigkeit.

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

4.

Im Übrigen entsteht der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub nach einer ununterbrochenen sechsmonatigen Beschäftigungsdauer (Wartezeit).

5.

Bei 'Wiedereintritt in einen Betrieb ist die Wartezeit neu zu erfüllen, es sei denn, dass die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nicht länger als ein Jahr gedauert hat.

6.

Bei fristloser Entlassung oder vertragswidriger Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer gilt die gleiche Regelung wie in Ziffer 3.

7.

Der Urlaub ist grundsätzlich im Urlaubsjahr zusammenhängend zu erteilen.

Der Urlaubsanspruch - auch ein Teilanspruch nach Ziffer 3 - erlischt mit Ablauf des Kalenderjahres. Falls aber der Urlaub während des Kalenderjahres aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht gewährt und in Anspruch genommen wurde, muss er im ersten Vierteljahr des folgenden Jahres gewährt und in Anspruch genommen werden.

 

§ 3 Urlaubsdauer

1.

Der Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende beträgt im Kalenderjahr:

Lebensjahre

Arbeitstage

 

1980

1981

1982

1983

1984

1985

noch nicht 16

25

26

27

28

29

30

noch nicht 17

23

24

25

26

27

30

noch nicht 18

22

23

24

25

27

30

 

 

 

 

 

 

 

nach voll. 18. Lbj.

22

23

24

25

30

30

nach voll. 25. Lbj.

25

27

28

29

30

30

nach voll. 30. Lbj.

28

29

30

30

30

30

               

2.

Stichtag für die Berechnung des Lebensalters ist der 1. Januar.

3.

Schwerbehinderte erhalten einen zusätzlichen Urlaub nach den gesetzlichen Bestimmungen.

4.

Als Urlaubs- bzw. Arbeitstage zählen alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonnabende, der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage.

 

§ 4 Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld

A.

Urlaubsentgelt

1.

Während des Urlaubs ist der monatliche Gesamtverdienst einschließlich sämtlicher monatlich regelmäßig wiederkehrender Vergütungen als Urlaubsentgelt weiterzuzahlen. Verdienstkürzungen infolge von Kurzarbeit bleiben außer Betracht. Dieses Urlaubsentgelt wird nur für Erholungsurlaub gemäß § 2 gewährt. Unkosten und Beihilfen werden nicht berücksichtigt, wenn und soweit diese Unkosten für den Arbeitnehmer während des Urlaubs entfallen.

2.

Auf Wunsch des Arbeitnehmers ist vor Beginn des Urlaubs das Urlaubsentgelt auszuzahlen oder eine entsprechende Vorauszahlung zu leisten.

3.

Für gewerbliche Arbeitnehmer wird das Urlaubsentgelt wie folgt berechnet:

a)

Der Arbeitnehmer erhält für jeden Urlaubstag 1/65 des Gesamtverdienstes der letzten abgerechneten 13 Wochen bzw. drei Monate.

b)

Bei der Berechnung des Gesamtverdienstes bleiben unberücksichtigt:

aa)

Auslösungen

bb)

Fahrtkostenersatz

cc)

einmalige Zahlungen (z.B. Weihnachtsgratifikation, Jubiläumsgeld, zusätzliche Urlaubsvergütung -zzt. 50 Prozent- usw.).

c)

Für unbezahlte Krankheitstage oder Arbeitstage mindert sich der Divisor um 1/ 65 pro Tag.

Liegt bei Beginn des Urlaubs noch keine Betriebszugehörigkeit von 13 abgerechneten Wochen bzw. drei Monaten vor, so ist die Berechnung auf der Grundlage der vorhandenen Beschäftigungszeit unter entsprechender Kürzung des Divisors vorzunehmen.

d)

Anfallende Spitzenbeträge (Akkord- und Prämienüberschüsse) bei Akkord -und Prämienarbeit, werden bei der Berechnung auf einen Zeitraum von zwölf Monaten verteilt. Das Urlaubsentgelt pro Urlaubstag erhöht sich dann um je 1/260 der im letzten Kalenderjahr erzielten Spitzenbeträge. Ein hiervon abweichendes Verfahren kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden

e)

Tritt während des Urlaubs eine Änderung des Tariflohnes ein, ist ab dem In-Kraft-Treten des Tarifvertrages bei der Berechnung der neue Tariflohn zu Grunde zu legen.

B.

Urlaubsgeld

1.

Der Arbeitnehmer erhält ein zusätzliches Urlaubsgeld. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 50 Prozent des nach A errechneten Urlaubsentgeltes.

2.

Die Berechnung des Urlaubgeldes der Angestellten erfolgt in der Weise, dass das Grundentgelt der Angestellten nach § 4 Ziffer 1 je Urlaubstag um 2,4 Prozent erhöht wird. Die unter A 3 b) beschriebenen Vergütungen bleiben außer Ansatz.

 

§ 5 Sonstige Urlaubsbestimmungen

1.

Der Urlaubsplan wird vom Arbeitgeber gemeinsam mit der gesetzlichen Betriebsvertretung festgelegt.

2.

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die Krankheitstage auf den Urlaub nicht angerechnet.

Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach Ablauf des regelmäßigen Urlaubs, oder falls die Krankheit über das regelmäßige Urlaubsende fortdauert, nach Beendigung der Krankheit, zunächst dem Arbeitgeber zur Dienstleistung zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber entscheidet gemäß Ziffer 1, in welchem Zeitraum die durch die Krankheit ausgefallenen Urlaubstage nachgeholt werden können.

3.

Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten.

4.

Wird dem Arbeitnehmer von einem Träger der Sozialversicherung, einer Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger eine Vorbeugungs-, Heil- oder Genesungskur gewährt, so darf die hierfür entfallende Zeit auf den Urlaub nicht angerechnet werden.

Wird dem Arbeitnehmer im Anschluss an eine solche Vorbeugungs-, Heil oder Genesungskur eine Schonungszeit vom zuständigen Arzt verordnet, so darf diese nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber von der Verordnung der Schonungszeit durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

§ 6 In-Kraft-Treten und Laufdauer

Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1980 in Kraft und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31. Dezember 1985 gekündigt werden.

 




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 30.11.2023 16:54




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