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BeschreibungVereinbarung über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland
Kategorie: Tarifvertrag Bäckerhandwerk
a) räumlich: |
Für die Bundesrepublik Deutschland |
b) fachlich: |
Für alle Betriebe des Bäckerhandwerks, in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg auch für die Betriebe des Konditorenhandwerks |
c) persönlich: |
Für alle Auszubildenden (Lehrlinge), die in den unter b) fallenden Betrieben beschäftigt sind |
Der Auszubildende (Lehrling), der auf Grund eines Berufsausbildungsvertrages ausgebildet wird, erhält für die Dauer der Ausbildung eine Vergütung.
Die Ausbildungsvergütung beträgt monatlich brutto:
a)
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich des Grundgesetzes vor dem 3. Oktober 1990:
im 1. Ausbildungsjahr |
750,-DM |
385 EUR |
im 2. Ausbildungsjahr |
860,-DM |
440 EUR |
im 3. Ausbildungsjahr |
1.060,-DM |
545 EUR |
b)
Für die neuen Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und ehem. Ost-Berlin:
im 1. Ausbildungsjahr |
635,-DM |
325 EUR |
im 2. Ausbildungsjahr |
675,-DM |
346 EUR |
im 3. Ausbildungsjahr |
745,-DM |
381 EUR |
Sie ist spätestens am letzten Werktag des Monats zu zahlen.
Wird auf Grund einer fachlichen Vorbildung oder einer Anrechnung nach der Anrechnungsverordnung (z.B. Besuch einer Berufsfachschule oder Teilnahme an einem Berufsgrundbildungsjahr) die Ausbildung verkürzt, so gilt in Bezug auf die Vergütung der Zeitraum, um den die Ausbildung gekürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit. Der Auszubildende hat Anspruch auf die entsprechend höhere Vergütung.
Erfolgt die Kürzung der Ausbildungszeit dagegen wegen eines anderen Tatbestandes (z.B. wegen Mittlerer Reife oder Abitur), so besteht der normale Vergütungsanspruch, also zunächst auf Vergütung für das 1. Ausbildungsjahr.
Wird die regelmäßige Ausbildungszeit aus Gründen, die in der Person des Auszubildenden (Lehrlings) liegen, verlängert, so ist während des Zeitraumes der Verlängerung die Vergütung des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnittes zu zahlen.
Wird aus Gründen, die der Ausbildende in der betrieblichen Ausbildung zu vertreten hat, das Ausbildungsverhältnis verlängert, so ist der Lohn bzw. das Gehalt (Geselle, Verkäuferin, Bürokraft) der Eingangsstufe des jeweiligen Tarifvertrages zu zahlen.
Erhält der Auszubildende (Lehrling) Unterkunft und Verpflegung im Betrieb, so können diese Sachleistungen in Höhe der jeweils gültigen Sachleistungsverordnung entsprechend der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt angerechnet werden, jedoch nicht über 75 v. H. der Bruttovergütung.
Die betriebliche Ausbildungszeit der Auszubildenden (Lehrlinge) richtet sich nach der tariflichen Arbeitszeit für Arbeitnehmer auf Landesebene.
1.
Mehrarbeit ist für jugendliche Auszubildende (Lehrlinge), außer im Falle des § 8 Abs. 2 und in Notfällen gemäß § 21 des Jugendarbeitsschutzgesetzes, verboten. Die in diesen Fällen zulässige Mehrarbeit ist durch Freizeit entsprechend den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes auszugleichen.
2.
Mehrarbeit von Auszubildenden (Lehrlinge) nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist die über die wöchentliche Arbeitszeit nach § 4 hinausgehende Arbeitszeit.
Ab der 41. Wochenstunde ist für jede Mehrarbeitsstunde 1/100 der monatlichen Ausbildungsvergütung zu zahlen, wobei bis zu 8 Mehrarbeitsstunden innerhalb eines Quartals zuschlagsfrei in Freizeit ausgeglichen werden können. Jeweils zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. sind alle bis dahin aufgelaufenen Mehrarbeitsstunden durch Freizeit auszugleichen, wenn das nicht erfolgt, mit 1/100 der Ausbildungsvergütung zu bezahlen.
3.
Für Arbeit an Sonn und Feiertagen ist ein Zuschlag von 1/100 der Ausbildungsvergütung, beim Zusammentreffen mit Mehrarbeit 1/75 der Ausbildungsvergütung zu bezahlen.
4.
Wird ein Auszubildender (Lehrling) nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vor 4 Uhr beschäftigt, so erhält er für jede Nachtarbeitsstunde neben der Ausbildungsvergütung zusätzlich 1/100 der monatlichen Ausbildungsvergütung. Handelt es sich bei der Nachtarbeit zugleich um Mehrarbeitsstunden, so erhält der Auszubildende (Lehrling) für jede nächtliche Mehrarbeitsstunde 1/75 der monatlichen Ausbildungsvergütung.
5.
Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der jeweils höchste Zuschlag gezahlt.
Ansprüche auf Zuschläge für Mehrarbeit entsprechend § 5 sind innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Abrechnung der Ausbildungsvergütung schriftlich geltend zu machen, alle übrigen gegenseitigen Ansprüche 3 Monate seit ihrer Entstehung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung dieser Ansprüche ausgeschlossen.
Der Ablauf dieser Ausschlussfrist ist bei Arbeitsunfähigkeit und Urlaub des Auszubildenden (Lehrlings) bis zum Tage der Wiederaufnahme der Ausbildung gehemmt.
1.
Im Übrigen gelten für die Auszubildenden (Lehrlinge) die Bestimmungen der jeweiligen Tarifverträge auf Landesebene.
2.
Bisher gezahlte oder vereinbarte höhere Ausbildungsvergütungen dürfen nicht gekürzt, sonstige bessere Bedingungen nicht verschlechtert werden.
3.
Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von einem Monat erstmals um 31. Juli 2002 gekündigt werden.
Mit In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung treten die Vereinbarungen über Ausbildungsvergütungen vom 31.05.1999 außer Kraft.
Bis zum Neuabschluss einer Vereinbarung gilt diese weiter.
Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:
Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.
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