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Arbeitsvertrag Muster kostenlos

Muster & Vorlagen | Vertrag prüfen lassen

Beschreibung
Ein Arbeitsvertrag Muster dient als Vorlage für einen rechtlich bindenden Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es legt die Bedingungen und Erwartungen der Zusammenarbeit fest, einschließlich der Art der geleisteten Arbeit, des Gehalts, der Arbeitszeiten und anderer relevanter Aspekte.

Tarifbindung und ihre Auswirkungen auf den Arbeitsvertrag

Eine Tarifbindung tritt ein, wenn sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer an einen Tarifvertrag gebunden sind. Dies kann sich in der Regel aus der Mitgliedschaft in einem Tarifverband ergeben. Eine Tarifbindung kann auch bestehen, wenn der Tarifvertrag eine allgemeine Verbindlichkeit hat. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass das bloße Bestehen eines Tarifvertrags für eine bestimmte Branche keinen direkten Einfluss auf die Ausgestaltung des Arbeitsvertrags hat.

Wenn der Tarifvertrag nicht allgemeingültig ist und Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus anderen Gründen, wie z.B. der Mitgliedschaft in einem Tarifverband oder einer Gewerkschaft, nicht an den Tarif gebunden sind, kann ein Arbeitsvertrag ohne Tarifbindung abgeschlossen werden. Ist eine Tarifbindung vorhanden, sind die Vertragsparteien bei der Ausgestaltung des Arbeitsvertrags an die Vorgaben des Tarifvertrags gebunden. Abweichungen vom Tarifvertrag dürfen nur zugunsten des Arbeitnehmers vorgenommen werden.

Bestandteile eines Arbeitsvertrags ohne Tarifbindung

Ein Arbeitsvertrag ohne Tarifbindung enthält detaillierte Regelungen zu verschiedenen Aspekten, einschließlich:

  • Aufgabengebiet: Hier wird festgelegt, welche Art von Arbeit der Arbeitnehmer ausführen soll.
  • Arbeitszeit: Dies beinhaltet die Stunden, die der Arbeitnehmer arbeiten muss.
  • Vergütung: Dies bezieht sich auf das Gehalt, das der Arbeitnehmer für seine Arbeit erhält.
  • Jahressonderleistungen: Hier werden freiwillige Leistungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld geregelt.
  • Urlaub: Dies beinhaltet die Anzahl der Urlaubstage, die dem Arbeitnehmer pro Jahr zustehen.
  • Probezeit: Dies ist die Periode, in der der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf Eignung prüft.
  • Kündigungsfristen: Dies sind die Zeiträume, die eingehalten werden müssen, bevor der Vertrag gekündigt werden kann.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Elemente je nach den spezifischen Bedürfnissen und Anforderungen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers angepasst werden können. Daher dient das Arbeitsvertrag Muster nur als allgemeine Vorlage und sollte entsprechend den individuellen Umständen angepasst werden.

Nutzung und Anpassung des Musters

Das auf unserer Website zur Verfügung gestellte Arbeitsvertrag Muster kann einfach heruntergeladen und im WORD-Format bearbeitet werden. So können Sie es unkompliziert an Ihre individuellen Bedürfnisse anpassen. Denken Sie jedoch daran, dass es sich dabei nur um eine Vorlage handelt. Es ist ratsam, den Arbeitsvertrag von einem Rechtsanwalt oder einem anderen qualifizierten Fachmann überprüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Aspekte abgedeckt sind und der Vertrag den geltenden gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Schlussendlich ist das Arbeitsvertrag Muster ein wertvolles Instrument für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, um eine klare und einvernehmliche Vereinbarung über die Bedingungen der Zusammenarbeit zu treffen. Es bietet einen guten Ausgangspunkt für die Vertragsgestaltung, sollte aber immer auf die individuellen Anforderungen der jeweiligen Arbeitsbeziehung angepasst werden.


 

Unbefristeter Arbeitsvertrag ohne Tarifbindung

 

Zwischen

 der Firma [●]

 – nachfolgend „Arbeitgeberin“ genannt –

 und

 Herrn/Frau [●]

 – nachfolgend „Mitarbeiter“ genannt –

 

__________________________________________________________________

 

§ 1 Arbeitsgebiet und Aufgabenänderung

1. Der Mitarbeiter wird eingestellt als [●] in [●].

2. Die Arbeitgeberin ist berechtigt, die Aufgaben des Mitarbeiters innerhalb der zu Ziff. 1 genannten Tätigkeiten zu verändern und ihm auch andere Aufgaben zuzuweisen, soweit dies nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbar ist.

Dabei kann der Mitarbeiter auch in einer anderen Abteilung oder in einem anderen Betrieb beschäftigt werden.

Ebenso kann der Mitarbeiter von der Arbeitgeberin mit Rücksicht auf seine Kenntnisse und Fähigkeiten an einen anderen Arbeitsort zur Verrichtung seiner jeweiligen zugewiesenen Aufgabe eingesetzt werden.

3. Das Recht der Arbeitgeberin, dem Mitarbeiter andere Aufgaben zu übertragen, wird auch durch eine langwährende Tätigkeit am selben Arbeitsplatz bzw. Arbeitsort nicht beschränkt.

  

§ 2 Vertragsbeginn und -ende

 1. Der Mitarbeiter nimmt seine Tätigkeit am [·] auf.

2. Das Arbeitsverhältnis endet durch Kündigung oder spätestens mit Erreichen der jeweiligen gesetzlichen Altersgrenze.

3. Das Arbeitsverhältnis endet bereits vor Erreichen der jeweiligen gesetzlichen Altersgrenze zu dem Zeitpunkt, in dem der Mitarbeiter eine gesetzliche Altersrente beantragen kann oder tatsächlich eine gesetzliche Altersrente bezieht.

4. Das Arbeitsverhältnis endet ebenfalls bei Erhalt einer Erwerbsminderungsrente wegen dauernder Erwerbsminderung mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid des zuständigen Sozialversicherungsträgers zugestellt wird.

Beginnt die Erwerbsminderungsrente erst nach Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorhergehenden Tages.

5. Der Arbeitsvertrag endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Sozialversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten von dem Tage an, der auf den nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Zeitraum folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die Zeitrente bewilligt ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages an dem der Arbeitsvertrag endet.

6. Das Recht zur ordentlichen und außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

 

§ 3 Arbeitszeit

 1. Die individuelle, regelmäßige Arbeitszeit beträgt [·] Stunden pro Woche.

2. Die Verteilung der Arbeitszeit auf Tage, Wochen und Monate richtet sich nach den betrieblichen Notwendigkeiten. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Regelung der Pausen sind mit dem Vorgesetzten abzustimmen.

3. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, auf Verlangen der Arbeitgeberin im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch Überstunden zu leisten.

4. Der Mitarbeiter erklärt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften seine grundsätzliche Bereitschaft zur Sonn- und Feiertagsarbeit.

5. Wenn die Beschäftigungslage der Arbeitgeberin dies erfordert, kann für die gesamte oder für einen Teil der Belegschaft Kurzarbeit mit entsprechender Verdienstminderung eingeführt werden, sofern die Zahlung von Kurzarbeitsgeld durch das Arbeitsamt gewährleistet ist. Die Einzelheiten richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 4 Vergütung

 1. Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält der Mitarbeiter ein Monatsentgelt in Höhe von € [·] brutto/Stundenlohn in Höhe von € [·] brutto, das sich auf die regelmäßige Arbeitszeit gem. § 3 bezieht.

2. Alle Zahlungen erfolgen bargeldlos und sind jeweils am Monatsende fällig.

3. Für Zeiträume, in denen das Arbeitsverhältnis ruht (z.B. während des Wehrdienstes, des Erziehungsurlaubs) entfallen sämtliche Vergütungs- und etwaigen Gratifikationsansprüche.

4. Etwaige Überstunden sind durch das Brutto-Gehalt bis zu 20 Stunden im Monat abgegolten.

5. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, Vergütungsüberzahlungen ohne Rücksicht auf eine noch vorhandene Bereicherung zurückzuzahlen.

 

§ 5 Jahressonderzahlungen (Weihnachtsgratifikation und Urlaubsgeld)

 1. Über die Auszahlung sowie Höhe einer Jahressonderzahlung (Weihnachtsgratifikation und Urlaubsgeld) neben der unter § 4 vereinbarten Vergütung entscheidet die Arbeitgeberin in jedem Kalenderjahr neu.

Die Auszahlung wird gesondert schriftlich bekannt gegeben und erfolgt dann mit dem Junientgelt (Urlaubsgeld) bzw. mit dem Novemberentgelt (Weihnachtsgratifikation).

2. Etwaig gezahlte, das vereinbarte Bruttogehalt übersteigende Sonderzahlungen sind freiwillig und begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft, auch wenn sie mehrfach und ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgen.

3. Voraussetzung für die Jahressonderzahlung ist, dass das Arbeitsverhältnis zum unter Ziffer 1 bestimmten Auszahlungszeitpunkt ungekündigt ist. Im Eintrittsjahr werden die Jahressonderzahlungen zeitanteilig ab Eintrittstermin gezahlt.

4. Sie sind zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund Kündigung des Mitarbeiters oder außerordentlicher oder verhaltensbedingter Kündigung durch die Arbeitgeberin aus einem von ihm zu vertretenden Grund bis zum auf die Zahlung folgenden nächstmöglichen Kündigungstermin endet.

Eine etwaig gezahlte Weihnachtsgratifikation ist insbesondere zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis im Folgejahr vor dem 31.03. aufgrund eigener Kündigung oder aufgrund außerordentlicher oder verhaltensbedingter Kündigung aus einem vom Mitarbeiter zu vertretenden Grund endet.

Die Rückzahlungspflicht gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Mitarbeiters beendet wird oder der Anlass für die Vertragsbeendigung ein Verhalten des Mitarbeiters war, das der Arbeitgeberin ein Recht zur Kündigung gegeben hätte.

5. Tage, an denen der Mitarbeiter – gleich aus welchem Grunde – keine Arbeitsleistung erbringt (Fehltage), führen zu einer zeitanteiligen Minderung der etwaigen Jahressonderzahlungen. Die Kürzung für jeden Fehltag beträgt ¼ des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt.

6. § 4 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

 

§ 6 Abtretung- und Verpfändungsverbot

 1. Eine Abtretung oder Verpfändung von Lohn- oder Gehaltsforderungen ist ausgeschlossen.

2. Kosten, die durch Pfändungen erwachsen, hat der Mitarbeiter zu tragen. Die zu ersetzenden Kosten sind pauschaliert und betragen € 11,--. Die Arbeitgeberin ist berechtigt, bei Nachweis höherer tatsächlicher Kosten diese in Ansatz zu bringen.

 

§ 7 Urlaub

 1. Der Mitarbeiter hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Urlaub beträgt [·] Arbeitstage. Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Mitarbeiter in individueller regelmäßiger Arbeitszeit zu arbeiten hat.

2. Bei der Aufstellung des Urlaubplanes sind die betrieblichen Notwendigkeiten und die Wünsche des Mitarbeiters zu berücksichtigen und im Einvernehmen festzulegen.

3. Der Urlaub kann bis zum 31.März des folgenden Kalenderjahres grundsätzlich nur übertragen werden, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Mitarbeiters liegende Gründe dies rechtfertigen. Der Urlaubsanspruch verfällt, wenn er bis zu diesem Datum nicht in Anspruch genommen worden ist.

4. Urlaub kann grundsätzlich nicht abgegolten werden. Kann jedoch der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er zu vergüten.

5. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.

 

§ 8 Arbeitsverhinderung

1. Im Falle der Arbeitsverhinderung – gleich aus welchem Grund, jedoch insbesondere bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit – ist die Arbeitgeberin unverzüglich vor Arbeitsbeginn zu benachrichtigen und über den Grund und die voraussichtliche Dauer des Fernbleibens zu informieren.

2. Im Falle der Erkrankung ist spätestens vor Ablauf des 3. Kalendertages eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Die Arbeitgeberin kann die Vorlegefrist verkürzen oder verlängern.

3. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Mitarbeiter – unabhängig von der Dauer der Arbeitsunfähigkeit – verpflichtet, unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

4. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ruht, solange der Mitarbeiter die erforderlichen Nachweise nicht erbringt.

5. Im übrigen findet das Entgeltfortzahlungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

 

§ 9 Nebentätigkeit

 1. Eine anderweitige – entgeltliche oder unentgeltliche – Tätigkeit jeglicher Art ist der Arbeitgeberin vor Ausübung nach Art, Ort und Dauer anzuzeigen.

2. Die Arbeitgeberin ist berechtigt, der Aufnahme der Nebentätigkeit zu widersprechen, wenn

  • hierdurch mit Beeinträchtigungen der betrieblichen Tätigkeit oder der beruflichen Leistungen des Mitarbeiters zu rechnen ist, oder

  • die Arbeitsgebiete der Arbeitgeberin berührt werden, oder

  • betriebliche Einrichtungen oder Mitarbeiter der Arbeitgeberin beansprucht werden, oder

  • besondere betriebliche Erfahrungen verwertet werden.

3. Die Arbeitgeberin behält sich vor, der Fortsetzung der Nebentätigkeit zu widersprechen, soweit die in Absatz 2 aufgeführten Widerspruchsgründe erst nach Aufnahme und während der Nebentätigkeit eintreten.

 

§ 10 Vertraulichkeit und Geheimhaltungspflicht

 1. Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, über alle betrieblichen Angelegenheiten vertraulicher Natur – auch gegenüber anderen Mitarbeitern – sowohl während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses als auch nach seiner Beendigung Stillschweigen zu bewahren, insbesondere ihm anvertraute oder bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geheim zuhalten und ausschließlich für betriebliche Zwecke zu verwerten.

2. Vertraulicher Natur sind alle Informationen über Angelegenheiten, die – auch wenn sie nicht als solche gekennzeichnet sind – nicht allgemein bekannt, anderen zugänglich und für den Betrieb erkennbar von besonderer Wichtigkeit sind (z.B. technische Verfahren, Know-how, Bezugsquellen, Fabrikations- und Absatzdaten usw.).

3. Verschwiegenheitspflicht und Verwertungsverbot bezüglich Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen bleiben auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.

4. Ohne vorherige Zustimmung des Vorgesetzten ist es dem Mitarbeiter nicht gestattet, Betriebseinrichtungen, Arbeitsgeräte, Muster und Geschäftspapiere aller Art, Karten, Schriftstücke, Zeichnungen, selbstgefertigte Notizen, Datenträger usw. zu anderen als betrieblichen Zwecken nach- oder abzubilden, aus den Betriebsräumen zu entfernen oder einem Unzuständigen zu übergeben. Alle derartigen Gegenstände und Unterlagen sind der Arbeitgeberin auf Verlangen jederzeit auszuhändigen.

5. Es ist dem Mitarbeiter grundsätzlich nicht gestattet, Fotoapparate und Videokameras mitzuführen, zu fotografieren oder zu filmen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Geschäftsleitung.

6. Sollte die nachvertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung dem Mitarbeiter in seinem beruflichen Fortkommen hindern, werden die Arbeitgeberin und der Mitarbeiter in Verhandlungen eintreten, um den Mitarbeiter aus seiner Verpflichtung zu entbinden.

 

§ 11 Probezeit und Kündigungsfristen

1. Das Beschäftigungsverhältnis ist unbefristet. Die ersten 6 Monate werden als Probezeit vereinbart. Während der Probezeit kann das Beschäftigungsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.

2. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Vertragsbeginn ist ausgeschlossen.

3. Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.

4. Die Kündigung bedarf gem. § 623 BGB der Schriftform. Telegraphische Übermittlung, Übermittlung per Telefax, Computerfax oder per E-Mail sind nicht ausreichend.

5. Die Arbeitgeberin ist berechtigt, den Mitarbeiter im Zusammenhang mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere im Zusammenhang mit einer Kündigung oder im Anschluss an einen Aufhebungsvertrag von der Pflicht zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung freizustellen. Etwaige Urlaubsansprüche und Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto werden mit dieser Freistellung abgegolten, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf.

6. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden Vorschüsse und Darlehen wegen des noch offenen Restbetrages ohne Rücksicht auf die dazu ansonsten getroffenen Vereinbarungen zur Rückzahlung in voller Höhe fällig. Dies gilt nicht, sofern die Arbeitgeberin betriebsbedingt oder der Mitarbeiter gekündigt und die Arbeitgeberin hierzu einen wichtigen Grund gesetzt hat.

7. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

 

§ 12 Vertragsstrafe

 1. Nimmt der Mitarbeiter schuldhaft und ohne wichtigen Grund seine Tätigkeit für die Arbeitgeberin nicht auf oder beendet der Mitarbeiter seine Tätigkeit vor Ablauf der vereinbarten Vertragszeit schuldhaft und ohne wichtigen Grund oder schuldhaft und ohne wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder liegt ein sonstiger schwerwiegender Verstoß gegen Dienstpflichten aus diesem Vertrag vor (z.B. Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen), so kann die Arbeitgeberin unbeschadet ihrer sonstigen Rechte eine Vertragsstrafe in Höhe des Bruttomonatsgehalts das der Mitarbeiter während der Zeit des Vertragspflichtenverstoßes verdient hätte oder verdienen würde, jedoch mindestens das Entgelt für 2 Wochen verlangen.

2. Der Arbeitgeberin steht es insoweit frei, weitergehende Schadenersatzansprüche unter Anrechnung der Vertragsstrafe geltend zu machen.

3. Die Verrechnung der Vertragsstrafe erfolgt mit der dem Mitarbeiter zustehenden Nettovergütung oberhalb der Pfändungsschutzvorschriften gemäß §§ 850 ff ZPO (§ 850 c ZPO).

 

§ 13 Anzeigepflichten

 1. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, der Arbeitgeberin unverzüglich Änderungen seiner Person anzuzeigen, die sich auf seine Arbeitsleistung oder sonst wie auf das Arbeitsverhältnis auswirken könnten. Der Mitarbeiter hat beispielsweise Änderungen seiner Anschrift, Familienstand, Kinder etc. unaufgefordert mitzuteilen.

2. Der Mitarbeiter muss der Arbeitgeberin insbesondere unverzüglich informieren, wenn er einen Antrag auf Schwerbehinderung oder Erwerbsminderungsrente gestellt hat. Die Anerkennung oder Gleichstellung als Schwerbehinderter ist ebenfalls unverzüglich der Arbeitgeberin bekannt zu geben.

 

§ 14 Wettbewerbsverbot während Bestehen des Arbeitsverhältnisses

Während Bestehen des Arbeitsverhältnisses ist es dem Mitarbeiter nicht gestattet, für eigene oder fremde Rechnung selbständig oder unselbständig oder in sonstiger Weise in einem Betrieb tätig zu sein, ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich mittel- oder unmittelbar daran zu beteiligen, das gleichartig mit dem der Arbeitgeberin ist oder mit diesem in Wettbewerb treten könnte.

 

§ 15 Pflicht zur Aushändigung von Unterlagen

1. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Firmeneigentum jedweder Art, einschließlich firmenbezogene Unterlagen an die Arbeitgeberin herauszugeben. Hierzu gehören auch vom Mitarbeiter bearbeitete Daten sowie Datenträger und Software, die in der Nutzungs- und Verfügungsbefugnis der Arbeitgeberin stehen.

2. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, eine entsprechende Vollständigkeitserklärung bei Verlangen der Arbeitgeberin abzugeben.

3. Ort der Herausgabe ist der Sitz der Arbeitgeberin.

4. Eine Löschung von Daten ist nur mit vorheriger Zustimmung der Arbeitgeberin gestattet.

 

§ 16 Geltendmachung von Ansprüchen

1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen innerhalb von 3 Monaten nach Ihrer Fälligkeit, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist wegen eines unabwendbaren Zufalls nicht möglich gewesen.

2. Ist ein Anspruch rechtzeitig erhoben worden und lehnt die Gegenseite seine Erfüllung ab oder erklärt nicht innerhalb der Frist des Abs. 1 die Ablehnung, so ist der Anspruch innerhalb von 3 weiteren Monaten gerichtlich geltend zu machen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen.

   

§ 17 Nebenabreden und Vertragsänderungen

1. Dieser Vertrag ersetzt alle etwaigen früheren schriftlichen und mündlichen Vereinbarungen.

2. Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt bzw. diesem entspricht.

4. Tarifvertragliche Bestimmungen finden grundsätzlich keine Anwendung, es sei denn ihre Anwendung wird ausdrücklich und schriftlich vereinbart.

 

[●], den[●]

[Ort, Datum]

____________________________

[Unterschrift der Arbeitgeberin]

[●], den[●]

[Ort, Datum]

______________________________

[Unterschrift des Mitarbeiters]




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 20.12.2023 12:02




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