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Tarifvertrag Aerztinnen Aerzte kommunale Krankenhaeuser

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Beschreibung

Tarifvertrag Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangrechts (TVÜ-Ärzte/VKA) vom 17. August 2006 zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und dem Marburger Bund.


 

Tarifvertrag

zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte

an kommunalen Krankenhäusern

in den TV-Ärzte/VKA

und zur Regelung des Übergangsrechts

(TVÜ-Ärzte/VKA)

vom 17. August 2006

Zwischen

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

vertreten durch den Vorstand,

-einerseits-

und

dem Marburger Bund,

 

vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden,

 

 

-andererseits-

wird Folgendes vereinbart:

 

 

 

 

 

 

 

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1 Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, deren Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, über den 31. Juli 2006 hinaus fortbesteht, und die am 1. August 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.

2. Die Bestimmungen des TV-Ärzte/KA gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft.

 

§ 2 Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TV-Ärzte/VKA

 

1. Der TV-Ärzte/VKA ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag bei tarifgebundenen Arbeitgebern, die Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA sind, den

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den Besonderen Teil Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-K) jeweils vom 13. September 2005,

Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961,

Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) vom 10. Dezember 1990,

sowie die diese Tarifverträge ergänzenden Tarifverträge der VKA, soweit in diesem Tarifvertrag oder im TV-Ärzte/VKA nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. August 2006, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.

2. 1Die von den Marburger Bund Landesverbänden oder mit Vollmacht für diese mit den Mitgliedverbänden der VKA abgeschlossenen Tarifverträge sind durch diese Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf bis zum 31. Dezember 2007 an den TV-Ärzte/VKA anzupassen. 2Die Tarifvertragsparteien nach Satz 1 können diese Frist verlängern. Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt.

 

Abschnitt II

Überleitungsregelungen

 

§ 3 Überleitung in den TV-Ärzte/VKA

 

Die von § 1 Abs. 1 erfassten Ärztinnen und Ärzte werden am 1. August 2006 gemäß den nachfolgenden Regelungen aus dem TVöD und den BT-K bzw. BAT/ BAT-0 in den TV-Ärzte/VKA übergeleitet.

 

§ 4 Zuordnung zu den Entgeltgruppen

 

1. 1Für die Überleitung werden Ärztinnen und Ärzte, die sich am 31. Juli 2006 nicht in einer individuellen Zwischenstufe oder individuellen Endstufe befunden und Entgelt

der Entgeltgruppe 14 Stufen 1 und 2 gem. § 51 BT-K erhalten haben, der Entgeltgruppe I,

der Entgeltgruppe 14 Stufen 3 und 4 gem. § 51 BT-K sowie Entgeltgruppe 15 Stufen 5 und 6 gem. § 51 BT-K erhalten haben, der Entgeltgruppe II

zugeordnet. 2Ärztinnen und Ärzte ohne Facharztanerkennung, die am 31. Juli 2006 einer individuellen Zwischenstufe oder individuellen Endstufe zugeordnet waren, werden der Entgeltgruppe I, Fachärztinnen und Fachärzte, die am 31. Juli 2006 einer individuellen Zwischenstufe oder individuellen Endstufe zugeordnet waren, werden der Entgeltgruppe II zugeordnet.

 

 

 

 

2. Ärztinnen und Ärzte ohne Facharztanerkennung, die am 31. Juli 2006 Vergütung nach einer Vergütungsgruppe des BAT/ BAT-0 erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I, Fachärztinnen und Fachärzte, die am 31. Juli 2006 Vergütung nach einer Vergütungsgruppe des BAT/ BAT-0 erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II zugeordnet.

 

§ 5 Vergleichsentgelt

 

  1. 1Bei der Überleitung aus dem TVöD und dem BT-K wird in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 ein dem Betrag der individuellen Zwischen- bzw. Endstufe entsprechendes Vergleichsentgelt gebildet. 2ln den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 wird ein Vergleichsentgelt nicht gebildet.

  2. 1Bei Ärztinnen und Ärzten nach § 4 Abs. 2 wird für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TV-Ärzte/VKA ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im Juli 2006 erhaltenen Bezüge gebildet. 2Das Vergleichsentgelt nach Satz 1 setzt sich aus der Grundvergütung, der allgemeinen Zulage und - nach den Verhältnissen am 31. Juli 2006 - dem Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. 3lst auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/ BAT-O ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzu-schlagsberechtigt, wird nur die Stufe 1 zugrunde gelegt; findet der TV-Ärzte/VKA am 1. August 2006 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages in das Vergleichsentgelt ein.

3 1Bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage einer/ s vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Ärztin/ Arztes bestimmt. 2Satz 1 gilt für Ärztinnen und Ärzte, deren Arbeitszeit nach § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 herabgesetzt ist, entsprechend.

Protokollerklärung zu Absatz 3:

1Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage einer/ s entsprechenden vollzeitbeschäftigten Ärztin/ Arztes ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitratierlich berechnet. 2 Bei Ärztinnen und Ärzte, die am 31. Juli 2006 Vergütung nach einer Vergütungsgruppe des BAT/ BAT-0 erhalten haben, unterbleibt diese zeitratierliche Kürzung beim auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrag nach Maßgabe des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT/ BAT-O. 3Neue Ansprüche entstehen hierdurch nicht.

4. Für Ärztinnen und Ärzte, die nicht für alle Tage im Juli 2006 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten haben, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten. 2Ärztinnen und Ärzte, die am 31. Juli 2006 Vergütung nach einer Vergütungsgruppe des BAT/ BAT-O erhalten haben, werden in den Fällen des § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 6 und Abschn. B Abs. 3 Unterabs. 4 BAT/ BAT-O für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. Juli 2006 die Arbeit wieder aufgenommen.

5. Das Vergleichsentgelt wird in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 um den Höhergruppierungsgewinn erhöht, der sich bei Weiteranwendung des BAT/ BAT-O durch einen bis zum 31. Juli 2006 eingetretenen Fallgruppenaufstieg (Tätigkeits- oder Zeitaufstieg) ergeben hätte. Voraussetzung dafür ist, dass

zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Weiteranwendung des BAT/ BAT-O einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und

bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben gewesen wäre bzw. ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.

3Satz 1 findet auf Stufensteigerungen, die bei Weiteranwendung des BAT/ BAT-O bis zum 31. Juli 2006 erfolgt wären, entsprechende Anwendung.

6. Für die Stufenzuordnung wird das Vergleichsentgelt im Tarifgebiet West um den Faktor 0,05 bzw. im Tarifgebiet Ost den Faktor 0,0375 erhöht.

 

§ 6 Stufenzuordnung der Angestellten

 

1. Ärztinnen und Ärzte werden nach den Regeln des TV-Ärzte/VKA der zutreffenden Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet. 2Übersteigt das

Vergleichsentgelt das Entgelt der sich nach Satz 1 ergebenden Stufe, werden sie einer diesem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet. 3Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-Ärzte/VKA. 4Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe ihrer/ seiner jeweiligen Entgeltgruppe, wird die Ärztin/ der Arzt einer diesem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. 5Das Entgelt der individuellen Zwischenstufe bzw. individuellen Endstufe nach den Sätzen 2 und 4 wird für Ärztinnen und Ärzte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, am 1. Juli 2007 um den Faktor 0,01571 erhöht.

2. Soweit die Ärztin/ der Arzt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe III oder IV erfüllt, erfolgt zunächst die Zuordnung in die Entgeltgruppe II nach den Regeln der §§ 4 bis 6 und anschließend die Höhergruppierung nach den Regeln des TV-Ärzte/VKA. 2Befindet sich die Ärztin/ der Arzt in einer individuellen Zwischen- oder Endstufe, so erhält sie/ er in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischen- bzw. Endstufe entspricht. 3Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-Ärzte/VKA.

3. Werden Ärztinnen und Ärzte, die sich nach dem 1. August 2006 in einer individuellen Zwischen- oder Endstufe befinden, höher gruppiert, so erhält sie/ er in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischen- bzw. Endstufe entspricht. 2Werden Ärztinnen und Ärzte, die sich nach dem 1. August 2006 in einer individuellen Zwischen- oder Endstufe befinden, herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im Juli 2006 ergeben hätte. 3Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Regelungen des TV-Ärzte/VKA.

4. Die individuelle Zwischen- bzw. Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die nächst höhere bzw. die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.

Protokollerklärung zu Abschnitt II:

Die bis zum 31. Juli 2006 erbrachten Arbeitsleistungen sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen abzurechnen.

 

Abschnitt III

Besitzstandsregelungen

 

§ 7 Arbeitszeit

 

1. Ärztinnen und Ärzte im Tarifgebiet West, die bis zum 31. Juli 2006 vollbeschäftigt waren, haben bis zum 15. Januar 2007 die Möglichkeit eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang ihrer bisherigen Vollbeschäftigung zu vereinbaren.

2. Teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, können mit dem Arbeitgeber individuell vereinbaren, die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochenstundenzahl zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwischen ihrer bisherigen Wochenstundenzahl und ihrer früher geltenden Wochenarbeitszeit entspricht. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werden.

3. Zur Erleichterung der Nachholung der auf 40 Stunden erhöhten Arbeitszeit im Tarifgebiet West kann abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/VKA ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

4. Bestehende Regelungen zur Anrechnung von Wege- und Umkleidezeiten auf die Arbeitszeit bleiben durch das In-Kraft-Treten des TV-Ärzte/VKA unberührt.

 

§ 8 Fortführung vorübergehend

übertragener höherwertiger Tätigkeit

 

1Auf Ärztinnen und Ärzte, denen am 31. Juli 2006 bei Weitergeltung des BAT eine Zulage nach § 24 BAT / BAT-0 zugestanden hätte bzw. hat, finden mit Wirkung ab dem 1. August 2006 die Regelungen des TV-Ärzte/VKA über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung. 2Für eine vor dem 1. August 2006 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die am 31. Juli 2006 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 bzw. 2 BAT / BAT-0 noch keine Zulage gezahlt worden wäre bzw. wird, ist die Zulage ab dem Zeitpunkt zu zahlen, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre.

 

§ 9 Kinderbezogene Entgeltbestandteile

 

1. 1Für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/ BAT-0 in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. 2Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die Ärztin/ der Arzt dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterbrechungen wegen der Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat September 2005 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.

2. § 25 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA ist anzuwenden. 2Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. Ansprüche nach Absatz 1 können für Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr durch Vereinbarung mit der Ärztin/dem Arzt abgefunden werden. 4§ 6 Abs. 1 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.

  1. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 31. Dezember 2005 geborene Kinder der übergeleiteten Ärztinnen und Ärzte.

 

§ 10 Strukturausgleich, Einmalzahlung

 

1. Ein Strukturausgleich ist nicht vereinbart.

2. Eine Einmalzahlung wird nicht gewährt. § 16 bleibt unberührt.

 

§ 11 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

 

1Bei Ärztinnen und Ärzten, für die bis zum 31. Juli 2006 § 71 BAT bei Weitergeltung
des BAT Anwendung gefunden hat, wird abweichend von § 23 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA für die Dauer des über den 31. Juli 2006 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und dem Nettoentgelt (§ 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-Ärzte/VKA) gezahlt. 2Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld. 3Für Ärztinnen und Ärzte, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Höchstsatz des Nettokrankengeldes, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen.

Protokollerklärung zu § 11:

Ansprüche aufgrund von beim Arbeitgeber am 31. Juli 2006 geltenden Regelungen für die Gewährung von Beihilfen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Krankheitsfall bleiben für die von § 1 Abs. 1 erfassten Ärztinnen und Ärzten unberührt. Änderungen von Beihilfevorschriften für Beamte kommen zur Anwendung, soweit auf Landes- bzw. Bundesvorschriften Bezug genommen wird.

 

 

§ 12 Beschäftigungszeit

 

1. Für die Dauer des über den 31. Juli 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. August 2006 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 35 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA berücksichtigt.

2. Für die Anwendung des § 24 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA werden die bis zum 31. Juli 2006 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe

 

  • des BAT anerkannte Dienstzeit,

  • des BAT-0 anerkannte Beschäftigungszeit

sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 35 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA berücksichtigt.

 

§ 13 Urlaub

 

1Für die Dauer und die Bewilligung des Erholungsurlaubs für das Urlaubsjahr 2006 gelten die im Juli 2006 jeweils maßgebenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 2006 fort. 2Die Regelungen des TV-Ärzte/VKA gelten für die Bemessung des Urlaubsentgelts sowie für eine Übertragung von Urlaub auf das Kalenderjahr 2007.

 

§ 14 Abgeltung

 

1 Durch Vereinbarungen mit der Ärztin/ dem Arzt können Entgeltbestandteile aus Besitzständen pauschaliert bzw. abgefunden werden. 2§ 9 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.

 

Abschnitt IV

Sonstige vom TV-Ärzte/VKA abweichende

oder ihn ergänzende Bestimmungen

 

§ 15 Anteilige Zuwendung für das Jahr 2006

 

1Ärztinnen und Ärzte erhalten mit dem Entgelt für den Monat Dezember 2006 eine anteilige Zuwendung nach den Zuwendungstarifverträgen für Angestellte. 2Die Zuwendung ist mit folgenden Maßgaben so zu ermitteln, als wenn sie bereits am 31. Juli 2006 zugestanden hätte:

1. Der Bemessungssatz der Zuwendung beträgt in allen Entgeltgruppen

a) bei Ärztinnen und Ärzten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, 82,14 v. H.

b) bei Ärztinnen und Ärzten, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, 61,60 v. H.

2. § 2 Abs. 1 der Zuwendungstarifverträge findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Bemessungszeitraum anstelle des Monats September der Monat Juli ist. 2Etwaig gezahltes Urlaubsgeld und die Einmalzahlung nach § 21 TVÜ-VKA bleiben bei der Berechnung der Zuwendung unberücksichtigt.

3. Von der hiernach ermittelten Zuwendung erhält die Ärztin/ der Arzt für jeden der Monate Januar bis Juli 2006 ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem die Ärztin/ der Arzt Anspruch auf Entgelt/ Vergütung oder Fortzahlung des Entgelts/ der Vergütung hatte. 2Eine anteilige Zuwendung steht auch für die Kalendermonate Januar bis Juli 2006 zu, in denen

a) Ärztinnen und Ärzte kein Tabellenentgelt/ keine Vergütung erhalten haben wegen

  1. Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,

  2. Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG,

  3. Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat;

b) Ärztinnen und Ärzte nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.

Protokollerklärunq zu § 15:

Soweit für das Kalenderjahr 2005 eine Berechnung des Aufschlags nach § 47 Abs. 2 BAT/ BAT-0 nicht erfolgt ist oder hierauf nicht mehr zurückgegriffen werden kann, gilt für die Herleitung der Urlaubsvergütung im Sinne der Zuwendungstarifverträge § 22 Satz 2 TV-Ärzte/VKA (Bemessungsgrundlage) entsprechend.

 

§ 16 Einmalbetrag

 

1. Ärztinnen und Ärzte gemäß § 16 TV-Ärzte/VKA Buchst, a und b im Tarifgebiet West, deren Vergleichsentgelt oberhalb der höchsten Stufe ihrer Entgeltgruppe liegt, erhalten mit den Bezügen für den Monat Dezember 2006 einen Einmalbetrag in Höhe von 300,00 Euro und mit den Bezügen für den Monat Oktober 2007 einen Einmalbetrag in Höhe von 600,00 Euro.

2. Der Anspruch auf die Einmalbeträge nach Absatz 1 besteht, wenn die Ärztin/ der Arzt an mindestens einem Tag des jeweiligen Fälligkeitsmonats Anspruch auf Bezüge (Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall) gegen einen Arbeitgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 hat; dies gilt auch für Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird. 2Die jeweiligen Einmalbeträge werden auch gezahlt, wenn eine Ärztin wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3

Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in dem jeweiligen Fälligkeitsmonat keine Bezüge erhalten hat.

3. Teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte erhalten den jeweiligen Einmalbetrag, der dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/s entsprechenden vollbeschäftigten Ärztin/ Arztes entspricht. 2Maßgebend sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Dezember 2006 bzw. 1. Oktober 2007.

4. Die Einmalbeträge sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. 2Sie sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

 

Abschnitt V

Übergangs- und Schlussvorschriften

 

§ 17 In-Kraft-Treten, Laufzeit

 

1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2006 in Kraft.

2. Abweichend von Absatz 1 tritt dieser Tarifvertrag bei vom Marburger Bund oder mit Vollmacht für ihn mit den Mitgliedverbänden der VKA auf Landesebene sowie von der VKA anstelle landesbezirklicher Regelungen abgeschlossenen Sanierungs- bzw. Notlagentarifverträgen, Tarifverträgen zur Zukunftssicherung und anderweitigen Tarifverträgen zur Beschäftigungssicherung erst mit Ablauf der zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Tarifvertrages geltenden Laufzeit in Kraft. Im Falle der Kündigung eines der unter Satz 1 fallenden Tarifverträge findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des Ablaufs der zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Tarifvertrages geltenden Laufzeit der Ablauf der Kündigungsfrist tritt. 3ln denjenigen Fällen, in denen Tarifverträge nach Satz 1 ausschließlich mit anderen Gewerkschaften abgeschlossen worden sind, ist durch die Tarifvertragsparteien auf Landesebene bis zum 31. Januar 2007 über die vollständige oder teilweise Anwendung dieses Tarifvertrages zu verhandeln. 4Für Tarifverträge nach Satz 1, deren Laufzeit über den 31. Dezember 2007 hinausgeht, ist ab dem 1. Januar 2008 über die vollständige oder teilweise Anwendung dieses Tarifvertrages bis zum 1. Juli 2008 zu verhandeln.

3. Der Tarifvertrag kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember 2007.

 

Frankfurt am Main/ Berlin, den 17. August 2006

Für die

Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:

 

Der VorstandFür den

Marburger Bund:

Der Bundesvorstand

 

Niederschriftserklärung:

Zu § 6 Absatz 2:

1Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Ärzte, die am 31. Juli 2006 die Bezeichnung „Oberärztin/ Oberarzt" führen, ohne die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberärztin/ Oberarzt nach § 16 TV-Ärzte/VKA zu erfüllen, die Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren. 2Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III ist hiermit nicht verbunden.




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 24.09.2023 11:51




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