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Gehaltstarifvertrag Privatforstbetriebe NRW

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Beschreibung
Gehaltstarifvertrag für die in den Privatforstbetrieben im Lande Nordrhein-Westfalen beschäftigten Forstangestellten vom 30.03.1998, allgemeinverbindlich ab 01.04.1998.


 

Gehaltstarifvertrag für die in den Privatforstbetrieben im Lande Nordrhein-Westfalen beschäftigten Forstangestellten

vom 30. März 1998

- Gültig ab 1. April 1998 -

 

Zwischen dem

 

Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen

Land- und Forstwirtschaft e.V.,

Münster,

 

der

Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgebervereinigung

des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes e.V.,

Bonn,

einerseits

 

und dem

Bund Deutscher Forstleute im Deutschen Beamtenbund,

- Landesverband Nordrhein-Westfalen -,

Wuppertal,

andererseits

 

wird folgender Gehaltstarifvertrag zum "Rahmentarifvertrag für die in den Privatforstbetrieben im Lande Nordrhein-Westfalen beschäftigten Forstangestellten vom 27. Februar 1992" (RTV) abgeschlossen:

§ 1 Vergütung

(gemäß § 4 RTV)

 

1. Grundvergütung für die Zeit vom 1. April 1998 bis 31. März 1999:

 

A)

Mittlerer Forstdienst Forstwart (Forstassistent) Anfangsgehalt von monatlich 3.197,- DM, steigend von zwei zu zwei Jahren auf monatlich 3.253,- DM, 3.305,- DM, 3.305,- DM, 3.379,- DM, 3.428,- DM, 3.479,- DM 3.529,- DM, 3.576,- DM, 3.626,- DM.   Revierforstwart (Forstsekretär) Anfangsgehalt von monatlich 3.361,- DM, steigend von zwei zu zwei Jahren auf monatlich 3.429,- DM, 3.500,- DM, 3.536,- DM, 3.602,- DM, 33.673,- DM, 3.741,- DM, 3.812,- DM, 3.880,- DM, 3.950,- DM.   Oberforstwart (Forstobersekretär) Anfangsgehalt von monatlich 3.532,- DM, steigend von zwei zu zwei Jahren auf monatlich 3.617,- DM, 3.700,- DM, -3.757,- DM, 3.843,- DM, 3.930,- DM, 4.021,- DM, 4.123,- DM, 4.216,- DM, 4.314,- DM.   Revieroberforstwart (Forsthauptsekretär) Anfangsgehalt von monatlich 3.664,- DM, steigend von zwei zu zwei Jahren auf monatlich 3.766,- DM, 3.871,- DM, 3.947,- DM, 4.057,- DM, 4.176,- DM, 4.292,- DM, 4.410,- DM, 4.526,- DM, 4.646,- DM.

 

B)

Gehobener Forstdienst Revierförster (Forstinspektor) Anfangsgehalt von monatlich 3.928,- DM, steigend von zwei zu zwei Jahren auf monatlich 4.056,- DM, 4.195,- DM, 4.307,- DM, 4.440,- DM, 4.577,- DM, 4.718,- DM, 4.852,- DM, 4.989,- DM, 5.126,- DM.   Oberförster (Forstoberinspektor) Anfangsgehalt von monatlich 4.253,- DM, steigend von zwei zu zwei Jahren auf monatlich 4.411,- DM, 4.566,- DM, 4.731,- DM, 4.883,- DM, 5.040,- DM, 5.196,- DM, 5.356,- DM, 5.509,- DM, 5.666,- DM.   Forstverwalter (Forstamtmann) Anfangsgehalt von monatlich 4.530,- DM, steigend von zwei zu zwei Jahren auf monatlich 4.850,- DM, 5.167,- DM, 5.490,- DM, 5.805,- DM, 6.129,- DM, 6.443,- DM.   Forstoberverwalter (Forstamtsrat) Gehalt nach freier Vereinbarung.

2. Grundvergütung für die Zeit vom 1. April 1999 bis 31. März 2000:

 

A)

Mittlerer Forstdienst Forstwart (Forstassistent) Anfangsgehalt von monatlich 3.251,-DM, steigend von zwei zu zwei Jahren auf monatlich 3.308,- DM, 3.361,- DM, 3.3821,- DM, 3.436,- DM, 3.486,- DM, 3.538,- DM, 3.589,- DM, 3.637,- DM, 3.688,- DM.   Revierforstwart (Forstsekretär) Anfangsgehalt von monatlich 3.418,- DM, steigend von zwei zu zwei Jahren auf monatlich 3.487,- DM, 3.560,- DM, 3.596,- DM, 3.663,- DM, 3.735,- DM, 3.805,- DM, 3.877,- DM, 3.946,- DM, 4.017,- DM.   Oberforstwart (Forstobersekretär) Anfangsgehalt von monatlich 3.592,- DM, steigend von zwei zu zwei Jahren auf monatlich 3.678,- DM, 3.763,- DM, 3.821,- DM, 3.908,- DM, 3.997,- DM, 4.089,- DM, 4.193,- DM, 4.288,- DM, 4.3 87, - DM.   Revieroberforstwart (Forsthauptsekretär) Anfangsgehalt von monatlich 3.726,- DM, steigend von zwei zu zwei Jahren auf monatlich 3.830,- DM, 3.937,- DM, 4.014,- DM, 4.126,- DM, 4.247,- DM, 4.365,- DM, 3.485,- DM, 4.60,- DM, 4.725,- DM.

 

B)

Gehobener Forstdienst Revierförster (Forstinspektor) Anfangsgehalt von monatlich 3.995,- DM, steigend von zwei zu zwei Jahren auf monatlich 4.125,- DM, 4.266,- DM, 4.380,- DM, 4.515,- DM, 4.655,- DM, 4.798,- DM, 4.934,- DM, 5.074,- DM, 5.213,- DM.   Oberförster (Forstoberinspektor) Anfangsgehalt von monatlich 4.325,- DM, steigend von zwei zu zwei Jahren auf monatlich 4.486,- DM, 4.644,- DM, 4.811,- DM, 4.966,- DM, 5.126,- DM, 5.284,- DM, 5.447,- DM, 5.603,- DM, 5.762,- DM.   Forstverwalter (Forstamtmann) Anfangsgehalt von monatlich 4.607,- DM, steigend von zwei zu zwei Jahren auf monatlich 4.932,- DM, 5.255,- DM, 5.583,- DM 5.904,- DM, 6.233,- DM, 6.553,-.   Forstoberverwalter (Forstamtsrat) Gehalt nach freier Vereinbarung.

3. Einmalzahlung

Die Angestellten der Gehaltsgruppen Forstwart (Forstassistent) bis einschließlich Oberförster (Forstoberinspektor) erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 50,- DM, die bis zum 30. Juni 1998 auszuzahlen ist.

4. Familienzuschlag

 

1.

Der Familienzuschlag beträgt für das zweite und jedes weitere Kind 40,- DM monatlich.

 

2.

Soweit bisher Familienzuschlag oder eine gleichartige Leistung gewährt wurde, wird diese auf den Familienzuschlag unter Wahrung des Besitzstandes angerechnet.

 

§ 2 Wert der Dienstwohnung

(gemäß § 5 RTV)

 

Wird dem Forstangestellten eine Dienstwohnung gewährt. hat er hierfür eine Miete entsprechend der Sachbezugsverordnung zu zahlen, höchstens aber einen monatlichen Betrag von 480,- DM.

§ 3 Dienstaufwandsentschädigung

(gemäß § 6 RTV)

1. Fahrtkostenersatz

 

Die Wegestreckenentschädigung richtet sich nach den jeweiligen steuerlichen Freibeträgen.

 

Sie beträgt für das Kraftrad

0,25 DM je km,

für den Kraftwagen

0,52 DM je km.

Anstelle des km-Satzes kann eine angemessene Pauschale vereinbart werden.

 

2.

 

Dienstkleidungszuschuss

40,- DM je Monat.

3. Die Jagdscheingebühr und die Jagdabgabe werden dem Forstangestellten erstattet, wenn die Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten den Besitz eines Jagdscheines erfordert.

 

 

4. Futtergeld für Hunde

 

a)

Erdhunde

25,- DM je Monat,

b)

größere Hunde

40,- DM je Monat.

 

§ 4 Urlaubsgeld

(gemäß § 8 RTV)

 

Alle Forstangestellten (mit Ausnahme der Praktikanten) erhalten pro Kalenderjahr ein Urlaubsgeld in Höhe von 500,- DM, das bis zum 1.7. eines jeden Jahres auszuzahlen ist.

 

Im Jahre des Beginns oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält der Forstangestellte so viele 1/12 des Urlaubsgeldes wie volle Beschäftigungsmonate vorliegen.

 

§ 5 Unterhaltsbeihilfe für Forstpraktikanten

(gemäß § 11 RTV)

 

Die Unterhaltsbeihilfe für Forstpraktikanten beträgt monatlich ab dem 1.4.1998 DM 641,- und ab dem 1.4.1999 DM 652,-. Werden Kost und Wohnung oder eines von beiden gewährt, so werden diese mit den jeweils festgesetzten Werten der Sachbezugsverordnung der Bundesregierung angesetzt. Sie können auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet werden.

 

 

 

§ 6 Schlussbestimmungen

 

1. Dieser Gehaltstarifvertrag tritt am 1. April 1998 in Kraft. Gleichzeitig wird der Gehaltstarifvertrag vom 3. April 1997 außer Kraft gesetzt.

2. Dieser Gehaltstarifvertrag kann von jeder Partei mit einmonatiger Frist schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist erstmalig zulässig zum 31. März 2000.

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Privatforstbetriebe

vom 20. August 1998

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

 

1.

der Gehaltstarifvertrag einschließlich Unterhaltsbeihilfe für Forstpraktikanten vom 30. März 1998

für Forstangestellte der Privatforstbetriebe in Nordrhein-Westfalen

 

mit Wirkung vom 1. April 1998 für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Geltungsbereich der Tarifverträge:

 

Räumlich:

Für das Land Nordrhein-Westfalen.

Fachlich:

Für die Privatforstbetriebe.

Persönlich:

Für alle Forstangestellten und - teilweise - Forstpraktikanten.

Unterzeichnet:

Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen

Bemerkung

 

1.

Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

2.

Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 




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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 15.03.2024 10:27




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