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BeschreibungTARIFVERTRAG
über die Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau im ehemaligen Staatsgebiet der DDR
vom 11. März 1991
Zwischen
dem
Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V.
Alexander-von-Humboldt-Str. 4, 5340 Bad Honnef 1
und der
Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft,
Druseltalstraße 51, 3500 Kassel-Wilhelmshöhe
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. |
Räumlicher Geltungsbereich Für das ehemalige Staatsgebiet der DDR einschließlich Ost-Berlin. |
2. |
Fachlicher Geltungsbereich Für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues, die fortgesetzt und ausschließlich oder überwiegend folgende Arbeiten ausführen
|
3. |
Persönlicher Geltungsbereich Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften
des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (SVG) in der jeweils gültigen Fassung
des Sozialgesetzbuches 6. Buch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Erfasst werden auch Auszubildende, deren Lehrvertrag vor dem 13. August 1990 abgeschlossen wurde und deren Ausbildung nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes nicht möglich ist oder die eine Fortsetzung der Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünschen (siehe Einigungsvertragsgesetz v. 31. August 1990, Anl. I, Kap. XVI, Sachgebiet C, Abschnitt III, 1, d). Ausgenommen sind Umschüler und Praktikanten. |
§ 2 Gewerbliche und kaufmännische Ausbildung
1. |
Gesetzliche und tarifliche Regelungen Es gelten die gesetzlichen Vorschriften sowie die Regelungen der weiteren Tarifverträge des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues, die von den oben genannten Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden und deren persönlicher Geltungsbereich auch die Auszubildenden umfaßt. |
2. |
Anspruch auf Ausbildungsvergütung bei überbetrieblicher Ausbildung Für Zeiten der Ausbildung an einer von der Einrichtung (§ 3 Abs. 1) anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte bzw. bei Teilnahme an von der Einrichtung anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen hat der Ausbildende neben der ungekürzten Fortzahlung der Ausbildungsvergütung an den Auszubildenden die festgesetzten Lehrgangs- oder Ausbildungsgebühren an die überbetriebliche Ausbildungsstätte bzw. an den Träger der überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme zu entrichten. Von der Einrichtung können nur überbetriebliche Ausbildungsstätten bzw. überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen anerkannt werden, die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß der Verordnung über die Berufsbildung im Gartenbau, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau, vom 26. Juni 1972, in der jeweils gültigen Fassung bzw. gemäß Berufsbild Bürokaufmann, Erlaß des Bundesministers für Wirtschaft vom 12. März 1962 in der jeweils gültigen Fassung bzw. anderer beruflicher Ausbildungsordnungen vermitteln. |
3. |
Kürzung der Ausbildungsvergütung Die Ausbildungsvergütung wird für jede vom Auszubildenden schuldhaft versäumte Beschäftigungsstunde anteilig entsprechend der monatlichen Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt entsprechend für jede schuldhaft versäumte Stunde der überbetrieblichen Ausbildung. |
§ 3 Ausgleichsregelung
1. |
Gemeinsame Einrichtung Als gemeinsame Einrichtung fungiert das "Ausbildungsförderwerk Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V.", kurz "Einrichtung" genannt. Die Einrichtung hat ihren Sitz in Bonn. |
2. |
Aufgabe der gemeinsamen Einrichtung Die gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien hat die Aufgabe, die Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Ausbildungsplätzen und die Durchführung einer qualifizierten Berufsbildung für die Auszubildenden im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau dadurch zu sichern, dass sie die Ausbildungsbetriebe durch die Übernahme von Ausbildungskosten nach Maßgabe dieses Tarifvertrages unterstützt. Sie hat weiterhin die Aufgabe, durch geeignete Maßnahmen den Beruf in der Öffentlichkeit bekannt zu machen, sein Ansehen zu heben und für Berufsnachwuchs zu werben. |
3. |
Aufbringung der Mittel
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4. |
Erstattung
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§ 4 Freistellung für überbetriebliche Ausbildung
1. |
Der Auszubildende ist verpflichtet, an den von der Einrichtung anerkannten und für das jeweilige Ausbildungsjahr ausgeschriebenen überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, zu deren Teilnahme er gemäß § 3 Abs. 4.4 eingeladen wurde. |
2. |
Der Ausbildende ist verpflichtet, den Auszubildenden für die unter Absatz 1 genannten überbetrieblichen Maßnahmen freizustellen. |
3. |
Die Verpflichtung zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen gemäß den Vorschriften dieses Tarifvertrages ist in die Ausbildungsverträge aufzunehmen. |
4. |
Eine praxisgerechte Durchführung der überbetrieblichen Ausbildung wird ohne Hinzuziehung qualifizierter Ausbilder bzw. Mitarbeiter aus den Ausbildungsbetrieben nicht möglich sein. Die Ausbildungsbetriebe werden daher nach rechtzeitiger Ankündigung durch den Träger der überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme und unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange geeignete Mitarbeiter jährlich bis zu einer Dauer von maximal zwei Wochen für überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen freistellen. Die hierfür notwendig werdende Kostenerstattung an den Arbeitgeber richtet sich nach den von der Einrichtung erlassenen Richtlinien. Dasselbe gilt für die Kostenerstattung der Teilnahme an Veranstaltungen zur Weiterbildung der Ausbilder. |
§ 5 Verfahrensvorschriften
1. |
Ausbildungsvertrag Grundlage zur Inanspruchnahme von Leistungen aus diesem Tarifvertrag ist die vom Arbeitgeber an die Einrichtung einzureichende und von der zuständigen Stelle für Berufsbildung bestätigte Abschrift des Ausbildungsvertrages. |
2. |
Wechsel des Ausbildungsbetriebes Wird das bei einem landschaftsgärtnerischen Betrieb bestehende Ausbildungsverhältnis vor Ablauf der Ausbildungszeit beendet, ohne dass der Auszubildende die Abschlussprüfung bestanden hat, so ist dies vom Arbeitgeber der Einrichtung unverzüglich anzuzeigen. |
3. |
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf der Ausbildungszeit oder mit Bestehen der Abschlussprüfung, so ist dies vom Arbeitgeber der Einrichtung unverzüglich anzuzeigen. |
4. |
Erstattung
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5. |
Beitragsleistung Der Einrichtung ist für jeden Monat spätestens bis zum 15. des folgenden Monats auf einem Formblatt gesondert die Bruttolohn- und -gehaltssumme sowie die Bruttolohnsumme gemäß § 3 Abs. 3.1 und 3.2 zu melden. Auf dem Formblatt hat der Arbeitgeber außerdem anzugeben:
Das Formblatt ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Arbeitgeber, die sonst regelmäßig Arbeitnehmer beschäftigen, haben für Monate, für die keine Beiträge anfallen, bis zum 15. des nächsten Monats auf dem Formblatt Fehlanzeige zu erstatten. Die Beiträge sind monatlich, für jeden Monat spätestens bis zum 15. des Folgemonats (Fälligkeit), zugunsten der Einrichtung einzuzahlen. |
6. |
Verfallfrist, Verzugszinsen und Gerichtsstand Die Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegen die Einrichtung verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der jeweiligen überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme schriftlich geltend gemacht werden. Die Einrichtung erhebt bei Verzug hinsichtlich der Beiträge Verzugszinsen in Höhe von 1% über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis der Einrichtung zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern ist
zuständig. |
7. |
Verfahrensvereinfachungen Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften beinhalten, ist die Einrichtung befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch die Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Auszubildende gewährleisten. |
§ 6 Inkrafttreten und Vertragsdauer
1. |
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 1991 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. Dezember gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1992. |
2. |
Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, für diesen Tarifvertrag die Allgemeinverbindlichkeit zu beantragen. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
vom 6. Januar 1992
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes, werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
c) |
der Tarifvertrag über die Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau der Bundesrepublik Deutschland - nur Beitrittsgebiet - vom 11. März 1991 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 7. Juni 1991 mit Wirkung vom zu Buchstabe c: 1. Juli 1991 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen und Hinweisen für allgemeinverbindlich erklärt. |
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge ergeht mit folgenden Maßgaben:
1. |
Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind. |
3. |
Nicht erfasst von der Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge zu Buchstaben b und c werden Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die vom Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe oder von dessen Allgemeinverbindlicherklärung erfasst werden. |
Unterzeichnet:
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Bemerkung
1. |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
2. |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
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