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Tarifvertrag Alters- und Invalidenbeihilfe, Sterbegeld Betonhandwerk, Ziegelindu

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Beschreibung
Tarifvertrag über eine ergänzende Alters- und Invalidenbeihilfe und ein ergänzendes Sterbegeld in der Steine- und Erdenindustrie sowie im Betonhandwerk Bayern der Ziegelindustrie in Bayern vom 05.06.2001, allgemeinverbindlich ab dem 01.01.2002 {Tarifvertrag ergänzende Alters- Invalidenbeihilfe Sterbegeld Steine- Erdenindustrie Bayern}


 

Tarifvertrag über eine ergänzende Alters- und Invalidenbeihilfe und ein ergänzendes Sterbegeld

in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonhandwerk Bayern der Ziegel-Industrie in Bayern

vom 5. Juni 2001

 

Zwischen dem

Bayerischen Industrieverband Steine und Erden e.V.

Beethovenstraße 8, 80336 München

 

dem

Verband Baugewerblicher Unternehmer Bayerns e.V.

Bavariaring 31, 80336 München

 

dem

Bayerischen Ziegelindustrieverband e.V.

Bavariaring 35, 80336 München

 

und der

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt

Landesverband Bayern

Schwanthalerstraße 64, 80336 München

 

wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1.

Räumlich: Das Land Bayern für alle unter Ziffer 3. fallenden Betriebe.

 

2.

Persönlich:

a)

Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind alle gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellte, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden, wobei hier § SGB IV in seiner jeweils gültigen Fassung gilt. Ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nr. 1-4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen.

b)

Alle Auszubildenden.

 

 

3.

Fachlich:

a)

Beton- und Betonfertigteilwerke und Betonsteinhandwerk   Alle industriellen und handwerklichen Betriebe, die Betonwaren, Stahlbetonwaren, Porenbetonerzeugnisse, Betonwerkstein und Betonfertigbauteile aller Art stationär zur überwiegenden Lieferung an nicht beteiligte Dritte herstellen. Werden die hergestellten Fertigbauteile dagegen zum überwiegenden Teil durch den herstellenden Betrieb selbst, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zusammen gefügt oder eingebaut, so fällt der herstellende Betrieb nur dann unter diesen Tarifvertrag, wenn er Mitglied eines der vertragsschließenden Verbände ist und entweder

 

1.

bereits am 1. Mai 1974 dort Mitglied war

oder

2.

nach dem 1. Mai 1974 als Niederlassung eines gemäß Ziffer 1. erfassten Verbandsmitglieds gegründet worden ist und sich mit seiner Betriebstätigkeit der Art nach im Rahmen der Betriebstätigkeit des Stammbetriebes hält

oder

3.

nach dem 1. Mai 1974 gegründet und vor Ablauf eines Jahres nach der Produktionsaufnahme Mitglied eines der vertragsschließenden Verbände geworden ist, ohne zuvor die Mitgliedschaft in einem Verband des Baugewerbes erworben zu haben

Ein Betrieb wird trotz Vorliegens der unter Ziffer 1: 3. genannten Voraussetzungen nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn er vor dem 1. Mai 1974 zugleich Mitglied in einem Verband des Baugewerbes war und am 1. Mai 1974 die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Mehrzahl seiner Arbeitnehmer angewendet hat.

b)

Feuerfest- und Steinzeugindustrie Alle Betriebe der Feuerfest- und Steinzeugindustrie einschließlich der dazugehörenden Nebenbetriebe.

c)

Kalk-, Edelputz-, Trockenmörtelindustrie und Terrazzomahlwerke

 

1.

Alle zum Zwecke der Baustoffgewinnung betriebenen Graukalk-, Weißkalk- und Marmorkalkwerke, einschließlich der Edelputz- und Terrazzomahlwerke;

2.

alle Kalk- und Mineralmahlwerke, deren Kalkerzeugnisse in der Industrie, in der Landwirtschaft oder zu chemischen Zwecken weitere Verwendung finden, einschließlich der Wiener Putzkalkwerke;

3.

alle zu diesen Werken zum Zwecke der Gewinnung des Rohmaterials gehörenden Betriebe oder Betriebsabteilungen.

 

d)

Leichtbauplatten-Industrie (ausgenommen Firma Heraklith) Alle Betriebe, die Leichtbauplatten z. B. aus Holzwolle, Zellulose oder Holzabfällen mit Mineralien gebunden sowie technische Werkstoffe für Dichtungen, Isolierungen sowie Fassadenbaustoffe herstellen.

e)

Naturstein- und Naturwerksteinindustrie mit den Gruppen: Granitindustrie Bayerischer Wald Granitwerkstein- und Schleiferei- sowie Pflastersteinbetrieben in Bayern Marmorindustrie und Juramarmorindustrie Natursteinindustrie in Bayern einschließlich betriebseigener Asphalt- und Teermischanlagen und der Herstellung von Steinwolle Solnhofener-Naturstein-Platten-Industrie

f)

Sand- und Kies-Industrie Betriebe der gewerblichen Sand- und Kiesgewinnung, einschließlich von betriebseigenen Asphalt- und Teermischanlagen; ferner einschließlich der Nassbaggereien, die lediglich zur Gewinnung von Sand und Kies betrieben werden; ferner auch Nebenbetriebe und Fuhrunternehmungen, die Sand und Kies überwiegend zu betriebsfremden Zwecken gewinnen.

g)

Muschelkalk- und Sandsteinindustrie

h)

Ziegelindustrie Für alle Ziegelwerke, d. h. Betriebe und Betriebsabteilungen, in denen aus Lehm oder Ton Ziegel- und artverwandte Erzeugnisse hergestellt werden; dazu zählen Hohl- und Lochziegel, Leichtziegel, Klinker, Dachziegel, Drainrohre, Poroton, Blähton, vorgefertigte Bauteile u. a.

i)

Recycling Alle Betriebe, die mittels Recycling Produkte herstellen bzw. gewinnen und die den unter 3 a) bis h) genannten Fachbereichen zuzuordnen sind; dazu gehören auch Betriebe, die mittels Recycling Sand und Kies herstellen bzw. gewinnen.

 

 

 

 

§ 2 Ergänzungsbeihilfen

 

Beihilfeberechtigte, denen von der Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG, München, (im folgenden ZVK genannt), Leistungen aus dem Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern vom 29.4.1970, in der Fassung vom 5. Juni 2001 (im folgenden TVA genannt), gewährt werden, haben gegen die ZVK zusätzlich Anspruch auf eine ergänzende Beihilfe nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen:

 

a)

Alle Beihilfeberechtigten mit einem Anspruch auf die volle Leistungshöhe gemäß § 5, III. 1. TVA erhalten eine Ergänzungsbeihilfe in folgender Höhe: Bei Erfüllung einer Wartezeit

bis zu 240 Monaten

DM 56,- monatlich

ab 240 Monaten

DM 61,- monatlich

ab 330 Monaten

DM 66,- monatlich

ab 440 Monaten

DM 81,- monatlich

  Alle Beihilfeberechtigten mit einem Anspruch gemäß § 5, III., 2. u. 3. TVA erhalten eine Ergänzungsbeihilfe in folgender Höhe: Bei Erfüllung einer Wartezeit

bis zu 240 Monaten

DM 53,- monatlich

ab 240 Monaten

DM 58,- monatlich

ab 330 Monaten

DM 63,- monatlich

ab 440 Monaten

DM 78,- monatlich

 

 

b)

Sind die Leistungsvoraussetzungen gemäß § 5, II. TVA erfüllt, so wird ein ergänzendes Sterbegeld einmalig in Höhe von DM 250,- bezahlt.

 

c)

Besteht nur ein Teilanspruch auf Leistungen nach § 5, V. TVA, so kürzen sich die obigen Leistungen entsprechend.

 

d)

Entfällt eine der Voraussetzungen zur Leistungsgewährung der Kasse gemäß dem TVA, so erlischt der Anspruch auf die Ergänzungsbeihilfe zum Ablauf des Kalendervierteljahres, in das das Ereignis fällt.

 

§ 3 Aufbringung der Mittel

 

a)

Die Ergänzungsbeihilfen für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten in Höhe von DM 20,- (Berechtigte gemäß § 5. III. 1. TVA) beziehungsweise in Höhe von DM 17,- (Berechtige gemäß § 5. III. 2. u. 3. TVA) werden auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unmittelbar aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Überschussbeteiligung) finanziert.

 

b)

Die obige Beträge übersteigenden Ergänzungsbeihilfen für die gewerblichen Arbeitnehmer und das Sterbegeld in Höhe von DM 250,- werden durch einen Beitrag in Höhe von 0,475 % der Bruttolohnsumme finanziert. Bruttolohnsumme ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal versteuert werden nach § 40 EStG. Der Beitrag für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer wird der Bruttolohnsumme nicht hinzugerechnet. Die Beitragsforderung wird auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der ZVK in dem Umfange aus der Rückstellung für die Beitragsrückerstattung (Überschussbeteiligung) befriedigt, als diese Mittel ausweist.

 

c)

Für die Angestellten werden die die obigen Beträge übersteigenden Ergänzungsbeihilfen und das Sterbegeld gemäß § 2 a) und b) durch einen Beitrag in Höhe von DM 11,70 je Angestellten und Monat bzw. bei kürzerer Dauer des Arbeitsverhältnisses als 1 Monat in Höhe von DM 0,53 je Tag aufgebracht.

 

§ 4 Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungen

 

Die Ergänzungsbeihilfen können auf Leistungen aus betrieblichen Altersversorgungen und betrieblichen Sterbegeldregelungen angerechnet werden.

 

§ 5 Vertragsdauer

 

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Er kann mit einer Frist von 6 Monaten, jeweils zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 2005, gekündigt werden.

Es tritt außer Kraft der Tarifvertrag vom 18. Februar 1993.

Die Tarifvertragsparteien stellen gemeinsam den Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit beim zuständigen Arbeitsministerium.

 

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Steine- und Erdenindustrie, das Betonsteinhandwerk sowie die Ziegelindustrie in Bayern

vom 15. Mai 2002

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Bayern

 

b)

der Tarifvertrag über eine ergänzende Alters- und Invalidenbeihilfe und ein ergänzendes Sterbegeld in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegel-Industrie in Bayern vom 5. Juni 2001

mit Wirkung

für die Tarifverträge zu b: vom 1. Januar 2002

 

mit der untenstehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt:

Die Allgemeinverbindlicherklärung der genannten Tarifverträge erstreckt sich nicht auf Betriebe, die dem Verein der chemischen Industrie e.V. angehören und dessen Tarifverträge anwenden.

 

Unterzeichnet:

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

Bemerkung

 

1.

Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

2.

Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 




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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 21.08.2023 09:48




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