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BeschreibungTarifvertrag über eine ergänzende Alters- und Invalidenbeihilfe und ein ergänzendes Sterbegeld
in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonhandwerk Bayern der Ziegel-Industrie in Bayern
vom 5. Juni 2001
Zwischen dem
Bayerischen Industrieverband Steine und Erden e.V.
Beethovenstraße 8, 80336 München
dem
Verband Baugewerblicher Unternehmer Bayerns e.V.
Bavariaring 31, 80336 München
dem
Bayerischen Ziegelindustrieverband e.V.
Bavariaring 35, 80336 München
und der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
Landesverband Bayern
Schwanthalerstraße 64, 80336 München
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. |
Räumlich: Das Land Bayern für alle unter Ziffer 3. fallenden Betriebe. |
2. |
Persönlich:
|
3. |
Fachlich:
|
§ 2 Ergänzungsbeihilfen
Beihilfeberechtigte, denen von der Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG, München, (im folgenden ZVK genannt), Leistungen aus dem Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern vom 29.4.1970, in der Fassung vom 5. Juni 2001 (im folgenden TVA genannt), gewährt werden, haben gegen die ZVK zusätzlich Anspruch auf eine ergänzende Beihilfe nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen:
a) |
Alle Beihilfeberechtigten mit einem Anspruch auf die volle Leistungshöhe gemäß § 5, III. 1. TVA erhalten eine Ergänzungsbeihilfe in folgender Höhe: Bei Erfüllung einer Wartezeit
Alle Beihilfeberechtigten mit einem Anspruch gemäß § 5, III., 2. u. 3. TVA erhalten eine Ergänzungsbeihilfe in folgender Höhe: Bei Erfüllung einer Wartezeit
|
b) |
Sind die Leistungsvoraussetzungen gemäß § 5, II. TVA erfüllt, so wird ein ergänzendes Sterbegeld einmalig in Höhe von DM 250,- bezahlt. |
c) |
Besteht nur ein Teilanspruch auf Leistungen nach § 5, V. TVA, so kürzen sich die obigen Leistungen entsprechend. |
d) |
Entfällt eine der Voraussetzungen zur Leistungsgewährung der Kasse gemäß dem TVA, so erlischt der Anspruch auf die Ergänzungsbeihilfe zum Ablauf des Kalendervierteljahres, in das das Ereignis fällt. |
§ 3 Aufbringung der Mittel
a) |
Die Ergänzungsbeihilfen für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten in Höhe von DM 20,- (Berechtigte gemäß § 5. III. 1. TVA) beziehungsweise in Höhe von DM 17,- (Berechtige gemäß § 5. III. 2. u. 3. TVA) werden auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unmittelbar aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Überschussbeteiligung) finanziert. |
b) |
Die obige Beträge übersteigenden Ergänzungsbeihilfen für die gewerblichen Arbeitnehmer und das Sterbegeld in Höhe von DM 250,- werden durch einen Beitrag in Höhe von 0,475 % der Bruttolohnsumme finanziert. Bruttolohnsumme ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal versteuert werden nach § 40 EStG. Der Beitrag für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer wird der Bruttolohnsumme nicht hinzugerechnet. Die Beitragsforderung wird auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der ZVK in dem Umfange aus der Rückstellung für die Beitragsrückerstattung (Überschussbeteiligung) befriedigt, als diese Mittel ausweist. |
c) |
Für die Angestellten werden die die obigen Beträge übersteigenden Ergänzungsbeihilfen und das Sterbegeld gemäß § 2 a) und b) durch einen Beitrag in Höhe von DM 11,70 je Angestellten und Monat bzw. bei kürzerer Dauer des Arbeitsverhältnisses als 1 Monat in Höhe von DM 0,53 je Tag aufgebracht. |
§ 4 Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungen
Die Ergänzungsbeihilfen können auf Leistungen aus betrieblichen Altersversorgungen und betrieblichen Sterbegeldregelungen angerechnet werden.
§ 5 Vertragsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Er kann mit einer Frist von 6 Monaten, jeweils zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 2005, gekündigt werden.
Es tritt außer Kraft der Tarifvertrag vom 18. Februar 1993.
Die Tarifvertragsparteien stellen gemeinsam den Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit beim zuständigen Arbeitsministerium.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Steine- und Erdenindustrie, das Betonsteinhandwerk sowie die Ziegelindustrie in Bayern
vom 15. Mai 2002
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Bayern
b) |
der Tarifvertrag über eine ergänzende Alters- und Invalidenbeihilfe und ein ergänzendes Sterbegeld in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegel-Industrie in Bayern vom 5. Juni 2001 |
mit Wirkung
für die Tarifverträge zu b: vom 1. Januar 2002
mit der untenstehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt:
Die Allgemeinverbindlicherklärung der genannten Tarifverträge erstreckt sich nicht auf Betriebe, die dem Verein der chemischen Industrie e.V. angehören und dessen Tarifverträge anwenden.
Unterzeichnet:
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Bemerkung
1. |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
2. |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
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