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BeschreibungTarifvertrag Qualifizierung in der Land- und Forstwirtschaft
vom 28. März 2001
zwischen dem
Arbeitgeberverband der Land und Forstwirtschaft in Schleswig-Holstein e. V., Jungfernstieg 25, 24768 Rendsburg
sowie dem
Landesverband der Lohnunternehmer in Land und Forstwirtschaft e. V. Am Kamp 13, 24783 Osterrönfeld
und der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Landesverband Nord, Jungestr. 1, 20535 Hamburg
wird folgender Tarifvertrag vereinbart
§ 1 Geltungsbereich
1. |
Räumlich für das Land Schleswig-Holstein |
2. |
Fachlich für alle
Als landwirtschaftlich gelten alle Betriebe, die als Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 oder 2 des 7. Buches Sozialgesetzbuch einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft angehören oder nur deshalb nicht angehören, weil ein Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zuständig ist. |
3. |
persönlich für alle im fachlichen Geltungsbereich (Abs. 2) ständig beschäftigten Arbeitnehmer, einschließlich der Auszubildenden, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 KVLG 1989 versicherten Familienangehörigen und Ehegatten. |
§ 2 Qualifizierungsfonds
Die Tarifvertragsparteien gründen einen "Qualifizierungsfonds Land- und Forstwirtschaft Schleswig-Holstein e. V." (QLF) als gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 TVG zur Durchführung dieses Tarifvertrages (Förderverein).
§ 3 Förderungszweck und Maßnahmen des Fördervereins
1. |
Zweck des QLF ist die Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- und Teilzeitarbeitsplätze in der Land- und Forstwirtschaft durch Qualifizierung. |
2. |
Zur Erfüllung des in Abs. 1 genannten Zwecks führt der QLF folgende Maßnahmen durch:
|
3. |
Der Förderungszweck (Abs. 1) ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Fördervereins gerichtet. |
4. |
Die kommerziell ausgerichtete Einzelberatung zur Unternehmensführung oder Existenzgründung wird nicht gefördert. |
§ 4 Beitragspflicht
1. |
Die Maßnahmen des Fördervereins werden durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. |
2. |
Beitragspflicht besteht für jeden ständig beschäftigten rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Wer ständig beschäftigt ist oder als ständig beschäftigt gilt, richtet sich nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag über eine Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft. Sieht vorbezeichneter Tarifvertrag eine Ausnahme von der Beitragspflicht zum Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLF) vor, ist auch an den QLF kein Beitrag zu zahlen. |
3. |
Der Beitrag beträgt monatlich 7,- DM für den Arbeitgeber und 3,- DM für den Arbeitnehmer. Die Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers werden als Gesamtbeitrag vom Arbeitgeber gezahlt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Beitrag des Arbeitnehmers vom Arbeitsentgelt monatlich einzubehalten. |
4. |
Die Beiträge werden jährlich im Voraus fällig. Grundlage der Vorausberechnung der Beiträge sind die Verhältnisse des Vorjahres. Eine Schlussabrechnung findet mit der Beitragserhebung für das folgende Geschäftsjahr statt. |
5. |
Die Beitragsansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind. |
§ 5 Verwendung der Mittel
1. |
Geschäftsjahr (Einnahmen und Ausgaben) ist das Kalenderjahr. |
2. |
Nach Abzug der Verwaltungskosten für den QLF gem. § 7 sind die Mittel zweckgebunden gem. § 3 zu verwenden |
§ 6 Information über vergangene und künftige Aktivitäten
Der QLF ist verpflichtet, über die Qualifizierungsaktivitäten einen jährlichen Bericht zu erstellen.
§ 7 Verwaltungskosten
Der QLF trägt die jeweils anfallenden persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten nach den Grundsätzen sparsamer Haushaltsführung.
§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Ansprüche aus diesem Tarifvertrag ist Rendsburg.
§ 9 Zeitlicher Geltungsbereich
1. |
Der Tarifvertrag tritt am 1.1.2001 in Kraft. Er ist mit einer Frist von einem Jahr im fünfjährigen Rhythmus jeweils zum 31.12. der Jahre 2005, 2010 usw. kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Mit Ablauf der Kündigungsfrist tritt der Tarifvertrag ohne Nachwirkung außer Kraft. |
2. |
Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages tritt der "Tarifvertrag über die Qualifizierung der Arbeitnehmer aus der Land- und Forstwirtschaft und über Maßnahmen zur Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- und Teilzeitarbeitsplätze der Land- und Forstwirtschaft" vom 3. Juli 1995 außer Kraft. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für die Land- und Forstwirtschaft
vom 17. November 2001
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Schleswig-Holstein der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich
Der Tarifvertrag über die Qualifizierung in der Land- und Forstwirtschaft in Schleswig-Holstein vom 28. März 2001
mit Wirkung vom 10. August 2001 für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlichkeit wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verwiesen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein
Bemerkung
1. |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
2. |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
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