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Tarifvertrag Urlaubsverfahren Berliner Betonsteingewerbe

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Beschreibung
Tarifvertrag über das Urlaubsverfahren im Berliner Betonsteingewerbe vom 01.01.1993, in der Fassung des Änderungs-Tarifvertrages vom 15.07.1999, allgemeinverbindlich ab dem 01.04.1999 {Tarifvertrag Urlaubsverfahren Betonsteingewerbe Berlin}


 

Tarifvertrag über das Urlaubsverfahren im Berliner Betonsteingewerbe

vom 1. Januar 1993

in der Fassung vom 15. Juli 1999

Zwischen

der

Fachgemeinschaft Bau Berlin und Brandenburg e.V.,

Nassauische Straße 15, 1000 Berlin 31,

 

und der

Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden,

Landesverband Berlin-Brandenburg,

Keithstraße 1/3, 1000 Berlin 30,

 

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1.

Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt (Berlin-West).

 

2.

Fachlicher Geltungsbereich: Die industriellen und handwerklichen Betriebe sowie Nebenbetriebe und selbständigen Betriebsabteilungen zur Herstellung von Betonwaren, Betonfertigteilen und Betonwerkstein einschließlich Terrazzowaren. Betonwaren sind Erzeugnisse aus Beton oder Stahlbeton, die in der Regel in Massenfertigung hergestellt werden. Betonfertigteile sind Bauelemente aus Beton oder Stahlbeton konstruktiver Art. Zu Betonwaren und Betonfertigteilen gehören insbesondere: Betonrohre aller Art, Gehwegplatten, Bordsteine, Pflastersteine, Grundstückskläranlagen, Hof- und Straßenabläufe, Schachtabdeckungen, Benzin- und Fettabscheider, Kabelformstücke, Abzweigkästen Abdecksteine, Stahlbetongleisschwellen, Rammpfähle, Stahlbetonmaste und -mastteile, Pfosten aller Art, Fertigteile für Garten- und Landschaftsbau, Fertigbauteile konstruktiver Art (Balken, Stürze usw.), Vollsteine, Hohlblocksteine, Deckensteine, Platten und Dielen für Wände und Decken aus Bims, Schlacke, Ziegelsplitt u.a. Zuschlagstoffen, Porenbetonerzeugnisse (Gas- und Schaumbeton), Kaminformsteine, Treppenbauteile, Betondachsteine. Betonwerkstein sind Werkstücke aus Beton mit bearbeiteten Sichtflächen. Sie sind meist zweischichtig aus Kernbeton und Vorsatzschicht und im allgemeinen Gegenstand der Einzelanfertigung aufgrund besonderer Zeichnung. Hierzu gehören insbesondere: Fertigbauteile für den Treppenbau, Platten zum Verkleiden und Belegen für innen und außen. Architekturteile (Gesimse, Gewände, Säulen, Brüstungen), Grabsteine, Denkmale, Einfassungen; die Terrazzoware ist eine besondere Art des Betonwerksteins.

 

3.

Persönlicher Geltungsbereich: Gewerbliche Arbeitnehmer, ausgenommen Auszubildende, die in den in Ziffer 2 bezeichneten Betrieben eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Rentenversicherung- (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden die unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 - 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen.

 

§ 2 Verfahren

 

1.

Das Verfahren richtet sich in Ausführung der Bestimmungen des § 12 Ziffer 6 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Berliner Betonsteingewerbe (RTV-Betonstein) vom 9. Juli 1992 nach den folgenden Bestimmungen.

 

2.

Die im Weiteren als ZVK-Bau bezeichnete Kasse ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG. Die im weiteren als Sozialkasse bezeichnete Kasse ist die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes

 

3.

Die Kassen sind berechtigt, technische Verfahrensvorschriften zu erlassen, die detaillierte organisatorische Festlegungen hinsichtlich der Abwicklung des Verfahrens beinhalten und den Bestimmungen dieses Tarifvertrages entsprechen.

 

§ 3 Nachweis über die Vergabe einer Arbeitnehmernummer

 

1.

Für jeden Arbeitnehmer ist von der ZVK-Bau eine Arbeitnehmernummer zu vergeben, über die ein Nachweis von der Sozialkasse zu erstellen ist.

 

2.

Der Nachweis über die Vergabe einer Arbeitnehmernummer gehört zu den Arbeitspapieren und ist dem Arbeitgeber bei Beginn einer Beschäftigung und dem Arbeitnehmer bei Ende der Beschäftigung auszuhändigen.

 

3.

Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer, der bei Arbeitsantritt keinen Nachweis über die Vergabe einer Arbeitnehmernummer vorlegt, einen solchen Nachweis von der Sozialkasse und ggf. von der ZVK-Bau die Vergabe einer Arbeitnehmernummer anzufordern.

 

4.

Der Nachweis über die Vergabe einer Arbeitnehmernummer berechtigt den Arbeitnehmer zur Anforderung eines Anspruchs- und Leistungsnachweises von der Sozialkasse.

 

§ 4 Beitragshöhe und -abführung

 

1.

Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen an Urlaub einschließlich Winterurlaubszuschuss und der Ausgleichszahlungen als Sozialkassenbeitrag ab 1.1.1993 einen Betrag von 14,57% und ab 1.1.1994 von 15,02% der Summen der Bruttolöhne aller von diesem Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer des Betriebes (Bruttolohnsumme) an die ZVK-Bau als Einzugsstelle abzuführen.   Bruttolohn ist

  • der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,

  • der nach § 40a und 40b EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrags für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer sowie des Beitrags zu einer Gruppen-Unfallversicherung, der nach § 3 Nr. 39 EStG bei geringfügiger Beschäftigung steuerfreie Bruttoarbeitslohn.

  • Zum Bruttolohn gehören nicht die Urlaubsabgeltungen gem. § 6 Ziffer 1a, c, d und i.

 

2.

Erstattungsforderungen des Arbeitgebers gemäß § 12 sind mit der Maßgabe zweckgebunden, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der ZVK-Bau bestehende Beitragskonto keinen Debetsaldo aufweist, er seiner Meldepflicht (gem. Ziffer 5) entsprochen hat und keine Rückforderungsansprüche der Sozialkasse gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände ist für den Arbeitgeber ausgeschlossen. § 366 BGB findet keine Anwendung.

 

3.

Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass der Gesamtbetrag oder dessen Teile zu hoch oder zu niedrig sind, um die tariflich festgelegten Leistungen zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das nächste Kalenderjahr eine entsprechende Änderung zu erfolgen.

 

4.

Die Beträge sind für jeden Kalendermonat spätestens bis zum nächsten 15. des Monats zugunsten der ZVK-Bau einzuzahlen.

 

5.

Der ZVK-Bau ist monatlich spätestens bis zum 15. des folgenden Monats auf einem Formblatt die Bruttolohnsumme (Ziffer 1) aller vom Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer für den vorerwähnten Zeitraum zu melden. Das Formblatt ist zu unterschreiben. Auf dem Formblatt hat der Arbeitgeber außerdem anzugeben:

 

1.

Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie seine Betriebskontonummer,

2.

Gesamtbetrag der für den Monat fällig gewordenen Beträge,

3.

Anzahl aller vom Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer des Betriebes für den Abrechnungszeitraum.

Auf besondere Anforderung der Einzugsstelle oder einer der Kassen hat der Arbeitgeber auch Namen und Anschriften der im Lohnabrechnungszeitraum beschäftigten Arbeitnehmer mitzuteilen und die Bruttolohnsumme des Abrechnungszeitraumes auf die einzelnen Arbeitnehmer aufzuschlüsseln. Beschäftigt der Arbeitgeber im Abrechnungszeitraum keine Arbeitnehmer, so ist er verpflichtet, anstelle der Meldung auf dem Formular und innerhalb der o.g. Frist Fehlanzeige zu erstatten. Das Meldeformular ist zu unterschreiben. Durch die Unterschrift bestätigt der Arbeitgeber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldung. Erst mit der vollständigen und richtigen Erteilung der Auskünfte hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragsmeldung erfüllt. Die wahrheitswidrige Mitteilung, dass keine Arbeitnehmer beschäftigt wurden, gilt nicht als Meldung.

 

6.

Der Sozialkasse sind nach Aufforderung auf einem Formblatt entsprechend den Fristen nach Ziffer 5 die für die Ermittlung der tariflichen Urlaubsansprüche notwendigen Daten aufgeschlüsselt auf die einzelnen Arbeitnehmer mitzuteilen. Das Formblatt ist zu unterschreiben. Durch die Unterschrift bestätigt der Arbeitgeber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldung. Erst mit der vollständigen und richtigen Erteilung der Auskünfte, hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur monatlichen Meldung an die Sozialkasse erfüllt.

 

 

§ 5 Berechnung der Urlaubsvergütung (Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld)

 

1.

Die Urlaubsvergütung (Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld) wird aus dem Bruttolohn errechnet.

 

2.1

Im Urlaubsjahr 1993 entspricht der Jahresurlaub von 29 Arbeitstagen einem Urlaubsentgelt von 11%, der Jahresurlaub von 34 Urlaubstagen (für Schwerbehinderte mit 5-Tage-Woche) einem Urlaubsentgelt von 12,92% und der Jahresurlaub von 35 Arbeitstagen (für Schwerbehinderte mit 6-Tage-Woche) einem Urlaubsentgelt von 13,3% des Bruttolohnes.

2.2

In den Urlaubsjahren ab 1994 entspricht der Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen einem Urlaubsentgelt von 11,4%, der Jahresurlaub von 35 Arbeitstagen (für Schwerbehinderte mit 5-Tage-Woche) einem Urlaubsentgelt von 13,3% und der Jahresurlaub von 36 Arbeitstagen (für Schwerbehinderte mit 6-Tage-Woche) einem Urlaubsentgelt von 13,7% des Bruttolohnes.

 

 

3.

Für Zeiten unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bzw. Arbeitsunfall ist ab der 7. Woche bis längstens zum Ende der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit ein Ausgleich in Höhe von DM 12,- für jeden Arbeitstag der Arbeitsunfähigkeit zu gewähren, höchstens für 100 Arbeitstage im Jahr.

 

4.

Für Zeiten von Kurzarbeit und für Ausfallzeiten, die aufgrund von § 6 Ziffer 1.3 Abs. 2 RTV-Betonstein entstanden sind, wird ein Ausgleich in Höhe von DM 12,- für jeden Ausfalltag gewährt, höchstens für insgesamt 34 Ausfalltage im Urlaubsjahr.

 

5.

Für die durch die Teilnahme an einer Wehrübung durch Lohnausfall eingetretene Verminderung des der Urlaubsvergütungsberechnung zugrunde liegenden Bruttolohnes wird für die Dauer der Wehrübung ein Ausgleich von DM 12,- für jeden Arbeitstag gewährt.

 

6.

Da zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 25% des Urlaubsentgelts und Urlaubsentgelt nur zusammen beansprucht und gewährt werden können, beträgt die sich daraus ergebende Urlaubsvergütung für das Urlaubsjahr 1993 13,8%, für Schwerbehinderte mit 5-Tagewoche 16,2% und für Schwerbehinderte mit 6-Tagewoche 16,6% des Bruttolohnes.   Ab 1994 beläuft sich die Urlaubsvergütung auf 14,25% bzw. auf 16,6% für Schwerbehinderte mit 5- und 17,15% des Bruttolohnes für Schwerbehinderte mit 6-Tagewoche.

 

7.

Der Winterurlaubszuschuss in Höhe von DM 15,- und, soweit ein zusammenhängender Urlaub von mehr als 9, aber nicht mehr als 20 Urlaubstagen genommen wird, in Höhe von DM 25,- pro Urlaubstag, der in der Zeit zwischen dem 15. November und dem 15. April angetreten wird, besteht zusätzlich zum Urlaubsvergütungsanspruch.

 

8.

Besondere Kassenbeiträge für die Beträge gem. den Ziffern 3, 4, 5 und 7 fallen nicht an.

 

9.

Wird nicht der ganze ermittelte Urlaub beansprucht, darf nur die anteilige Urlaubsvergütung gewährt werden. Hierbei ist von der Urlaubsvergütung für einen Tag auszugehen.

 

10.

Ermittlung der Urlaubsdauer

 

10.1

Bei Urlaubsantritt sind die dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubstage nach Maßgabe der Urlaubsberechnungstage zu ermitteln. Die Urlaubsdauer richtet sich nach der Zahl der bei Urlaubsantritt noch unverbrauchten Urlaubsberechnungstage des Arbeitnehmers. Wie viel unverbrauchte Urlaubsberechnungstage für einen oder mehrere Urlaubstage benötigt werden, ist im Anhang (Umrechnungstabelle) festgelegt. Der Anhang ist wesentlicher Bestandteil des Tarifvertrages. Urlaubsberechnungstage sind alle Kalendertage des Beschäftigungsverhältnisses.

10.2

Keine Urlaubsberechnungstage sind:

  • Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist; Samstage und Sonntage sind nicht mitzuzählen;

  • Tage unbezahlten Urlaubs, soweit dieser länger als 14 Kalendertage gedauert hat;

  • Tage, für die der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer weder Arbeitsentgelt noch Ausgleichsbeträge gemäß Ziffer 3 erhalten hat.

 

 

§ 6 Urlaubsabgeltung durch den Arbeitgeber

 

1.

Anspruch auf Urlaubsabgeltung durch Auszahlung des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes durch den Arbeitgeber besteht:

 

1.

nachdem der Arbeitnehmer länger als drei Monate in einem nicht von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb beschäftigt gewesen ist,

2.

nachdem der Arbeitnehmer dauernd erwerbsunfähig geworden ist und dies durch Rentenbescheid oder ärztliches Attest nachweist,

3.

nachdem der Arbeitnehmer länger als drei Monate nicht in Betrieben des Betonsteingewerbes beschäftigt gewesen ist und durch Rentenbescheid oder ärztliches Attest nachweist, dass er berufsunfähig oder auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, seinen bisherigen Beruf im Betonsteingewerbe auszuüben,

4.

nachdem der Arbeitnehmer aus einem Betrieb des Betonsteingewerbes ausgeschieden ist und durch Rentenbescheid nachweist, dass er Altersruhegeld bezieht,

5.

wenn der Arbeitnehmer in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Betonsteingewerbes überwechselt,

6.

wenn der Arbeitnehmer auswandern will und eine amtliche Bescheinigung darüber vorlegt, dass die Ausreisepapiere ausgestellt sind,

7.

wenn der ausländische Arbeitnehmer endgültig in sein Heimatland zurückkehrt,

8.

wenn der Arbeitnehmer als Gelegenheitsarbeiter, Werkstudent, Praktikant oder in ähnlicher Weise beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis endet,

9.

wenn der Arbeitnehmer stirbt, so hat der Erbe oder derjenige, der nachweisbar für die Bestattungskosten aufgekommen ist, Anspruch auf Auszahlung des noch nicht verfallenen Urlaubsentgelts einschließlich des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der noch nicht verfallenen Urlaubsabgeltung. Der Anspruch besteht im Todesjahr gegenüber dem Arbeitgeber, bei dem der verstorbene Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war, binnen eines weiteren Kalenderjahres gegenüber der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes.

Nicht verfallene Ansprüche gemäß § 8 können im Todesjahr und im darauf folgenden Kalenderjahr gegenüber der Sozialkasse geltend gemacht werden.

 

2.

Eine Abgeltung in anderen als in den in Nr. 1 aufgeführten Fällen ist ausgeschlossen.

 

3.

Zur Auszahlung ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei dem der Arbeitgeber zuletzt gewerblich beschäftigt war.

 

§ 7 Verfall der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche

 

Die Urlaubsansprüche und die Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt. Gleichzeitig verfällt auch der Anspruch auf Eintragung in den Anspruchs- und Leistungsnachweis (ALN) und deren Berichtigung.

§ 8 Entschädigung durch die Sozialkasse

 

Soweit Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen sind, kann der Arbeitnehmer von der Sozialkasse gegen Vorlage der Anspruchs- und Leistungsnachweise Entschädigung in Höhe der Urlaubsvergütung verlangen.

 

§ 9 Bescheinigung der Arbeitnehmeransprüche und der erhaltenen Leistungen (Anspruchs- und Leistungsnachweis)

 

1.

Mit Ablauf jedes Kalenderjahres sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder auf besondere Anforderung des Arbeitnehmers bescheinigt die Sozialkasse dem Arbeitnehmer

 

1.

den Resturlaubsanspruch des Vorjahres, aufgegliedert in Urlaubstage und Urlaubsvergütung,

2.

die von den einzelnen Arbeitgebern im laufenden Jahr gemeldete jeweilige Dauer der Beschäftigung,

3.

die Zahl der in der gemeldeten Beschäftigungszeit angefallenen Urlaubsberechnungstage, bzw. Überleitungsansprüche aufgegliedert in Urlaubstage und Urlaubsvergütung,

4.

die Höhe des während der Beschäftigungszeit gemäß § 4 Ziffer 1 gemeldeten Bruttolohnes,

5.

die Anzahl der von den Arbeitgebern gemeldeten Ausfallstunden für Zeiten der Kurzarbeit

6.

die Anzahl der von den Arbeitgebern gemeldeten Ausfalltage für Krankheit und Wehrübungen,

7.

den auf der Basis der vorstehenden Angaben errechneten Anspruch auf Urlaubstage und Urlaubsvergütung,

8.

die von den Arbeitgebern gemeldete Zahl der gewährten Urlaubstage,

9.

die von den Arbeitgebern gemeldete ausgezahlte Urlaubsvergütung, einschließlich der vom Arbeitgeber oder der Sozialkasse gezahlten Urlaubsabgeltungen,

10.

den sich aus den vorstehenden Angaben und den tariflichen Bestimmungen als Differenz ergebenden verbleibenden Anspruch auf Urlaubstage und Urlaubsvergütung (Resturlaubsanspruch, noch verfügbarer Anspruch aus dem laufenden Jahr, Entschädigungsanspruch),

 

 

2.

Diese Bescheinigung dient u.a. auch zum Nachweis der im Betonsteingewerbe eingegangenen Arbeitsverhältnisse, der zurückgelegten Beschäftigungstage, und des Bruttolohns gegenüber der ZVK-Bau.

 

3.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beginn und das Ende eines Arbeitsverhältnisses sowie Änderungen des Status eines Arbeitnehmers der Sozialkasse und der ZVK-Bau auf einem entsprechenden Formblatt zu melden und die Beschäftigungszeiten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bescheinigen.

 

§ 10 Feststellung des Urlaubsanspruches

 

1.

Der aufgrund der Meldungen nach § 4 Ziffer 6 errechnete und unverbrauchte tarifliche Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers wird von der Sozialkasse festgestellt und dem Arbeitgeber monatlich oder auf Anfrage mitgeteilt.

 

2.

Sind bei der Feststellung des Urlaubsanspruchs Urlaubsberechnungstage und Urlaubsvergütung zu berücksichtigen, die der Arbeitgeber wegen Fortdauer des Arbeitsverhältnisses noch nicht zu melden brauchte, so sind diese Werte anhand der betrieblichen Lohnunterlagen zu schätzen. Hierbei sind lediglich Ansprüche zu berücksichtigen, die bis zu Beginn des Urlaubs entstehen.

 

§ 11 Nachweis des gewährten Urlaubs

 

1.

Der gewährte Urlaub ist unter Angabe der Urlaubsdauer, der Zahl der Urlaubstage und der Höhe der ausgezahlten Urlaubsvergütung (§ 4 Ziffer 6) auf einem Formblatt der Sozialkasse zu melden.

 

2.

Die Auszahlung der Urlaubsvergütung ist vom Arbeitgeber auf einem Formblatt durch Unterschrift und Firmenstempel rechtsverbindlich zu bestätigen. Das Formblatt ist der Sozialkasse einzureichen; es gilt als Erstattungsantrag.

 

§ 12 Erstattung von Urlaubsvergütung

 

1.

Die Sozialkasse erstattet dem Arbeitgeber die gem. § 11 Ziffer 2 ausgezahlte Urlaubsvergütung einschließlich des Winterurlaubszuschusses bis zur Höhe des nach § 10 ermittelten Anspruches.

 

2.

Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gemäß Ziffer 1 verfällt zugunsten der erstattungspflichtigen Kasse, wenn er nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem er entstanden ist, geltend gemacht worden ist. Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung gem. § 4 herangezogen, so besteht Anspruch auf Erstattung einer dem Arbeitnehmer im jeweiligen Kalenderjahr gewährten Urlaubsvergütung. Der Erstattungsanspruch besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubsvergütung hatte und nur für solche Abrechnungszeiträume, für die rückwirkend Beiträge entrichtet worden sind.

 

§ 13 Verzugszinsen

 

Ist der Arbeitgeber mit der Zahlung des Sozialkassenbeitrages in Verzug, so hat die Sozialkasse Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe des um drei Prozentpunkte erhöhten jeweiligen Basiszinssatzes; diese sind an die ZVK-Bau zu zahlen.

 

§ 14 Verfallsfrist

 

1.

Die Ansprüche der Kassen gegen den Arbeitgeber verfallen unabhängig davon, wann sie entstanden sind, wenn sie nicht innerhalb von 4 Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 201 BGB entsprechend.

2.

Ziffer 1 gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

 

 

§ 15 Rückforderung von Leistungen

 

Hat die Sozialkasse dem Arbeitgeber gegenüber Leistungen erbracht, auf die dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen tarifvertraglichen Anspruch hatte oder die aufgrund unwahrer Angaben erfolgt sind, so ist die Sozialkasse berechtigt, die von ihr gewährten Leistungen zurückzufordern und für die Zeit zwischen Leistungsgewährung und Rückzahlung Verzugszinsen entsprechend § 13 zu fordern.

Die bescheinigten Arbeitnehmeransprüche sind durch die Sozialkasse entsprechend zu berichtigen.

§ 16 Prüfungsrecht

 

Beauftragten der Kassen ist auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Einzugs- und Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen zu gewähren und Auskunft zu erteilen.

 

§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kassen gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kassen ist Berlin.

 

§ 18 Verfahrensvereinfachung

 

Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften enthalten, sind die Kassen befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.

 

Urlaubsverfahren

§ 19 Vertragsdauer

 

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten, jeweils zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 1994 gekündigt werden.

Der Tarifvertrag über das Urlaubsverfahren im Berliner Betonsteingewerbe vom 1. Januar 1985 in der Fassung vom 25. Oktober 1989 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.

Anhang zum Tarifvertrag über das Urlaubsverfahren im Berliner Betonsteingewerbe vom 1. Januar 1993 Berechnung der Urlaubstage Betonsteingewerbe (Berlin-West) 1993

Arbeitnehmer

nach den Formeln: Url.-Ber. Tage = Url.-Tage x 12,175

 

Urlaubsberechnungstage

Urlaubstage

7

1

19

2

32

3

45

4

57

5

70

6

82

7

95

8

108

9

120

10

133

11

145

12

158

13

171

14

183

15

196

16

208

17

221

18

234

19

246

20

259

21

271

22

284

23

296

24

309

25

322

26

334

27

347

28

359

29

365

29

Anhang Berechnung der Urlaubstage Betonsteingewerbe (Berlin-West) 1993

anerkannte Schwerbehinderte

nach den Formeln: Url.-Ber. Tage = Url.-Tage x 10,4357

 

Urlaubsberechnungstage

Urlaubstage

6

1

17

2

27

3

38

4

49

5

60

6

70

7

81

8

92

9

103

10

113

11

124

12

135

13

146

14

156

15

167

16

178

17

188

18

199

19

210

20

221

21

231

22

242

23

253

24

264

25

274

26

285

27

296

28

307

29

317

30

328

31

339

32

350

33

360

34

365

34

Anhang Berechnung der Urlaubstage Betonsteingewerbe (Berlin-West) ab 1994

Arbeitnehmer

nach den Formeln: Url.-Ber. Tage = Url.-Tage x 12,175

 

Urlaubsberechnungstage

Urlaubstage

7

1

19

2

31

3

43

4

55

5

67

6

80

7

92

8

104

9

116

10

128

11

141

12

153

13

165

14

177

15

189

16

201

17

214

18

226

19

238

20

250

21

262

22

274

23

287

24

299

25

311

26

323

27

335

28

347

29

360

30

365

30

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Betonsteingewerbe

vom 28. Dezember 1999

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Berlin

 

der Tarifvertrag über das Urlaubsverfahren - mit Anhang - für die gewerblichen Arbeitnehmer im Betonsteingewerbe des Landes Berlin ausschließlich des beigetretenen Teils des Landes Berlin vom 1. Januar 1993 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 1. Januar 1999 und 15. Juli 1999

 

mit Wirkung vom 1. April 1999 mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemein verbindlich erklärt.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgender Einschränkung:

Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags über das Urlaubsverfahren auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemein verbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen des Landes Berlin

Bemerkung

 

1.

Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

2.

Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 05.10.2023 09:25




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