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Verfahrens-Tarifvertrag Zusatzversorung Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland

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Beschreibung

Tarifvertrag über das Verfahren der überbetrieblichen Zusatzversorgzung im Betonsteingewerbe, Nordwestdeutschland vom 01.04.1986, in der Fassung des Änderungs-Tarifvertrages vom 01.09.2004, allgemeinverbindlich ab dem 01.01.2005 {Tarifvertrag Verfahren Zusatzversorgung Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland}


 

Tarifvertrag

über das Verfahren der überbetrieblichen Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands (Verfahrenstarifvertrag)

vom 1. April 1986

in der Fassung vom 1. September 2004

 

Zwischen dem

Fachverband Beton- und Fertigteilwerke

Niedersachsen-Hamburg-Bremen e.V., Burgwedel,

 

dem

Landesverband Beton- und Fertigteilindustrie

Nordrhein-Westfalen e.V., Düsseldorf,

 

dem

Fachverband Beton- und Fertigteilindustrie

Schleswig-Holstein e.V., Hamburg,

 

dem

Verband Baugewerblicher Unternehmer im Lande Bremen e.V.,

Fachgruppe Betonfertigteile und Betonwerkstein, Bremen,

 

dem

Norddeutschen Baugewerbe-Verband e.V.,

Fachgruppe Betonfertigteile und Betonwerkstein, Hamburg,

 

dem

Verband Baugewerblicher Unternehmer Niedersachsen e.V.,

Landesfachgruppe Betonfertigteile und Betonwerkstein, Hannover,

 

 

dem

Baugewerbe-Verband Nordrhein,

Fachgruppe Betonfertigteile und Betonwerkstein, Düsseldorf,

 

dem

Baugewerbe-Verband Schleswig-Holstein,

Landesfachgruppe Beton- und Kunststein-Hersteller, Kiel,

 

dem

Baugewerbe-Verband Westfalen,

Fachgruppe Betonfertigteile und Betonwerkstein, Dortmund,

 

und der

Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, Frankfurt am Main,

 

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1. Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein.

2. Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands in der jeweils geltenden Fassung fallen.

3. Persönlicher Geltungsbereich:

Gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte, die unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands in der jeweils geltenden Fassung fallen, sowie Personen, die als Arbeitnehmer bis zur Einberufung zur Ableistung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht eine nach den Vorschriften der Sechsten Buches Sozialgesetzbuches (SGB VI) - Gesetzliche Rentenversicherung versicherungspflichtige Tätigkeit in einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb ausgeübt haben.

§ 2 Verfahrensgrundlage

 

In Ausführung des § 26 des Tarifvertrages über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands (TVZN) richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen dieses Tarifvertrages.

 

§ 3 Anforderung des Versicherungsheftes

 

1. Für jeden Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis zu einem der vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Betriebe steht, führt der Arbeitgeber das Heft "Versicherungsnachweise für die Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands" (nachstehend Versicherungsheft genannt).

2. Der Arbeitgeber fordert auf dem von der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (nachstehend Kasse genannt) zur Verfügung zu stellenden Formblatt bzw. unter Verwendung der Anforderungskarte ein Versicherungsheft bei der Kasse an, soweit der Arbeitnehmer nicht schon aus einem früheren Arbeitsverhältnis innerhalb des Betonsteingewerbes Nordwestdeutschlands ein solches vorlegt. Die Kasse ist verpflichtet, das Versicherungsheft zur Verfügung zu stellen. Fordert der Arbeitgeber das Versicherungsheft nicht an, so ist der Arbeitnehmer berechtigt, die Ausstellung des Versicherungsheftes unmittelbar bei der Kasse zu beantragen.

3. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber bei Beginn der Beschäftigung ein aus einem früheren Arbeitsverhältnis innerhalb des Betonsteingewerbes Nordwestdeutschlands in seinem Besitz befindliches Versicherungsheft auszuhändigen.

4. Ist nach Verbrauch der Entgeltbescheinigungen über Beschäftigungszeiten im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands oder bei Namensänderung des Arbeitnehmers die Ausstellung eines neuen Versicherungsheftes erforderlich, so ist der Belegsatz "Anforderungskarte" auszufüllen. Das Original dieses Belegsatzes ist der Kasse einzusenden. Die Kopie ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

5. Bei Verlust des Versicherungsheftes hat der Arbeitgeber bei der ZVK-Bau ein neues Versicherungsheft anzufordern.

 

§ 4 Verwendung des Versicherungsheftes im Arbeitsverhältnis

 

1. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Erhalt des Versicherungsheftes den darin enthaltenen "Ausweis über die Arbeitnehmer-Nummer bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG" auszuhändigen.

2. Der Arbeitgeber hat die auf den einzelnen Belegsätzen des Versicherungsheftes geforderten Angaben zu machen.

3. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine der im Versicherungsheft enthaltenen Entgeltbescheinigungen über Beschäftigungszeiten im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands auszufüllen. Das Original dieses Belegsatzes ist der Kasse einzusenden. Die Kopie ist zusammen mit dem Versicherungsheft dem Arbeitnehmer auszuhändigen; der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Empfang zu bescheinigen.

4. Bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember eines Jahres hinaus ist eine der Entgeltbescheinigungen über Beschäftigungszeiten im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands für die Zeit bis zum 31. Dezember auszufüllen. Das Original dieses Belegsatzes ist bis zum 15. März an die Kasse einzusenden. Die Kopie ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen; der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Empfang zu bescheinigen.

5. Bei Arbeitsaufnahme hat der Arbeitgeber einen der im Versicherungsheft enthaltenen Belegsätze "Änderungsmitteilung bei Arbeitsplatzwechsel oder Einberufung zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht" auszufüllen. Das Original dieses Belegsatzes ist der Kasse einzusenden. Die Kopie ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

 

§ 5 Versicherungsheft während der gesetzlichen Dienstpflicht

 

1. Während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht (Grundwehrdienst, Zivildienst, Grenzschutzgrunddienst) ist das Versicherungsheft gemäß § 3 Abs. 1 vom Arbeitgeber weiterzuführen.

2. Bei Einberufung des Arbeitnehmers zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht ist

 

a)

eine Entgeltbescheinigung für das laufende Kalenderjahr bis zum Tage der Einberufung,

 

b)

ein Belegsatz "Änderungsmitteilung bei Arbeitsplatzwechsel oder Einberufung zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht"

auszufüllen. Die Originale dieser Belegsätze sind der Kasse einzusenden. Die Kopien sind dem Arbeitnehmer auszuhändigen; der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Empfang zu bescheinigen.

3. Bei Beendigung der Dienstzeit ist die "Bescheinigung über die Zeit der gesetzlichen Dienstpflicht und den abgeführten Beitrag" auszufüllen. Das Original dieses Belegsatzes ist innerhalb einer Frist von vier Wochen an die Kasse zu senden. Die Kopie ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen; der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Empfang zu bescheinigen. Ist die Dienstzeit kürzer als gesetzlich festgelegt, hat der Arbeitgeber die Ursache hierfür anzugeben.

 

§ 6 Beitragshöhe im Arbeitsverhältnis

 

1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beitrag von 1,3 Prozent der Bruttolohnsumme aller von diesem Tarifvertrag erfassten gewerblichen Arbeitnehmer an die Kasse abzuführen.

Bruttolohn im Sinne dieser Bestimmung ist

 

a)

bei Arbeitnehmern, die dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden sowie der nach § 40a und 40b EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer, des Arbeitgeberanteils zur Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente sowie des Beitrages zu einer Gruppen-Unfallversicherung;

 

b)

bei Arbeitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, der bei Anwendung des deutschen Steuerrechts nach Buchst. a) als Bruttolohn gelten würde.

Zum Bruttolohn gehören nicht die tarifliche Jahressondervergütung oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (Weihnachtsgeld), die tarifliche Urlaubsabgeltung und Abfindungen im Sinne von § 3 Nr. 9 EStG.

2. Für jeden von diesem Tarifvertrag erfassten Angestellten ist ein Beitrag von 30,20 Euro monatlich für jeden vollen Kalendermonat des bestehenden Arbeitsverhältnisses an die Kasse abzuführen. Beginnt das Arbeitsverhältnis nicht am Ersten eines Monats bzw. endet es nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Arbeitstag ein Zwanzigstel des Beitrags gem. Satz 1 an die Kasse abzuführen. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses besteht keine Beitragspflicht; § 8 Abs. 3 bleibt unberührt.

3. Mit der ordnungsgemäßen Abführung der Beträge gemäß Abs. 1 und 2 an die Kasse hat der Arbeitgeber seine Verpflichtungen zur Beitragszahlung erfüllt.

4. Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass die Beiträge gemäß Abs. 1 oder 2 oder §§ 19 und 20 TVZN zu hoch oder zu niedrig sind, um die tarifvertraglich festgelegten Leistungen zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien eine alsbaldige Änderung zu erfolgen. Der Arbeitgeber versteuert den Beitrag (Abs. 2 und 3) gemäß § 40b EStG pauschal; eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam.

§ 7 Meldung und Zahlung der Beiträge im Arbeitsverhältnis

 

1. Die Kasse hat dem Arbeitgeber zur Meldung der gemäß § 6 zu entrichtenden Beiträge ein Formblatt zur Verfügung zu stellen.

2. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Kasse monatlich oder vier- bzw. fünfwöchentlich bis spätestens zum 15. des folgenden Monats auf dem Formblatt unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift sowie seiner Betriebskontonummer bei der Kasse die Bruttolohnsumme aller von diesem Tarifvertrag erfassten gewerblichen Arbeitnehmer und den sich hieraus ergebenden Beitrag gemäß § 6 Abs. 1 sowie die Anzahl der am Ende des Abrechnungszeitraumes beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer für den oben erwähnten Zeitraum zu melden.

3. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Kasse monatlich bis spätestens zum 15. des folgenden Monats auf dem Formblatt unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift sowie seiner Betriebskontonummer bei der Kasse den Gesamtbetrag der Beiträge gemäß § 6 Abs. 2 aufgeschlüsselt nach vollen Monatsbeiträgen und ggf. Tagesbeiträgen sowie die Anzahl der am Ende des Abrechnungszeitraumes beschäftigten Angestellten für den oben erwähnten Zeitraum zu melden.

4. Auf besondere Anforderung der Kasse hat der Arbeitgeber auch Namen und Anschriften der im Abrechnungszeitraum beschäftigten Arbeitnehmer mitzuteilen und die Bruttolohnsumme des Abrechnungszeitraumes auf die einzelnen gewerblichen Arbeitnehmer aufzuschlüsseln.

5. Beschäftigt der Arbeitgeber im Abrechnungszeitraum keine Arbeitnehmer, so ist er verpflichtet, anstelle der Meldung auf dem Formular und innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 und 3 Fehlanzeige zu erstatten.

6. Das Meldeformular ist zu unterschreiben. Durch die Unterschrift bestätigt der Arbeitgeber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldung.

7. Erst mit der vollständigen und richtigen Erteilung der genannten Auskünfte hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragsmeldung erfüllt. Die wahrheitswidrige Mitteilung dass keine Arbeitnehmer beschäftigt wurden, gilt nicht als Meldung.

8. Die Beiträge gemäß Abs. 2 sind für jeden Kalendermonat oder für vier bzw. fünf Wochen und gemäß Abs. 3 für jeden Kalendermonat, spätestens bis zum 15. des folgenden Monats zugunsten der Kasse einzuzahlen.

9. Soweit die Beiträge nach § 6 nicht steuerfrei gezahlt werden, ist dies der Kasse spätestens 2 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres gesondert mitzuteilen.

 

 

§ 8 Höhe, Meldung und Zahlung der Beiträge für Dienstpflichtige

 

1. Mit der Einreichung des Originals des Belegsatzes "Bescheinigung über die Zeit der gesetzlichen Dienstpflicht und den abgeführten Beitrag" gemäß § 5 Abs. 3 hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Meldung der für den Dienstpflichtigen zu entrichtenden Beiträge erfüllt. Der Dienstpflichtige ist nicht auf dem Formblatt gemäß § 7 Abs. 1 zu berücksichtigen.

2. Für jeden dienstpflichtigen gewerblichen Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber einen Monatsbeitrag von 32,30 Euro bzw. kalendertäglich 1,08 Euro an die Kasse abzuführen.

3. Für jeden dienstpflichtigen Angestellten hat der Arbeitgeber einen Monatsbeitrag von 30,20 Euro bzw. kalendertäglich 1,01 Euro an die Kasse abzuführen.

4. Die Beiträge sind innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Beendigung der gesetzlichen Dienstpflicht in einer Summe an die Kasse als Einzugsstelle zu zahlen. Mit Abtretung seines Erstattungsanspruches (§ 14a Arbeitsplatzschutzgesetz) an die Kasse hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragszahlung erfüllt. Die Abtretung wird mit Einreichung des ordnungsgemäß ausgefüllten Belegsatzes "Bescheinigung über die Zeit der gesetzlichen Dienstpflicht und den abgeführten Beitrag" (§ 5 Abs. 3) erklärt. Der Arbeitgeber versteuert den Beitrag (Abs. 2 und 3) gemäß § 40b EStG pauschal; eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam.

 

§ 9 Verzugszinsen

 

Ist der Arbeitgeber mit der Zahlung des Beitrags in Verzug, so hat die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe des um drei Prozentpunkte erhöhten Diskontsatzes.

 

§ 10 Verfall und Verjährung

 

1. Mit Ausnahme von Auskunftsansprüchen und Beitragsforderungen verfallen Ansprüche der Kasse gegen den Arbeitgeber, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend. Der Verfall wird auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht wurden. Die Verfallfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

2. Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche der Kasse gegen den Arbeitgeber und Ansprüche der Arbeitgeber gegenüber der Kasse beträgt vier Jahre. Die Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

 

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse ist Wiesbaden.

 

§ 12 Verfahrensvereinfachungen

 

Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften beinhalten, ist die Kasse befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.

 

§ 13 Erklärung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes

 

Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes - der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., Bonn, der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., Wiesbaden, und die Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, Frankfurt - erklären als Mitglieder der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG ihre Zustimmung zur Durchführung der in diesem Tarifvertrag festgelegten Ansprüche und Verpflichtungen durch die Kasse.

 

§ 14 Vertragsdauer

 

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juni 1986 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 2007.

 

 

 

 

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland

vom 18. Januar 2006

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich

 

b)

der Tarifvertrag über das Verfahren der überbetrieblichen Zusatzversorgung vom 1. April 1986 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 13. Dezember 1989, 10. Dezember 1990, 31. Januar 1995 und 1. September 2004

für das Betonsteingewerbe in Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein,

mit Wirkung vom 1. Januar 2005 mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Verfahren der überbetrieblichen Zusatzversorgung (Tarifvertragswerk zu Buchstabe b) ergeht mit folgender Einschränkung:

Soweit Bestimmungen des Tarifvertragswerkes auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

 

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Bemerkung

 

a)

Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

b)

Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 




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Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 13.09.2023 11:35




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