JuraForum.de - Anwaltssuche mit Online-Rechtsberatung JURA-KI fragen!
Sie sind Anwalt?
Login Klappmenu

Verfahrenstarifvertrag Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk Berlin

Muster & Vorlagen | Vertrag prüfen lassen

Beschreibung

Verfahrenstarifvertrag (gewerbliche Arbeitnehmer) für den Urlaub des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks Berlin vom 01.11.1994, in der Fassung des Änderungs-Tarifvertrags vom 19.07.1999, allgemeinverbindlich ab dem 01.04.1999 {Tarifvertrag Urlaubstarifvertrag Steinmetz Steinbildhauerhandwerk Berlin}


 

Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk (Verfahrenstarifvertrag Berlin)

vom 3. November 1994

in der Fassung vom 19. Juli 1999

 

Zwischen der

Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk-Innung Berlin,

Körperschaft des öffentlichen Rechts,

Alte Jakobstr. 124-128, 10969 Berlin,

 

und der

Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden

Landesverband Berlin-Brandenburg,

Keithstraße 1/3, 10787 Berlin,

 

wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1. Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet des Landes Berlin.

2. Betrieblicher Geltungsbereich:

Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks.

3. Persönlicher Geltungsbereich:

Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden die unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 - 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen und Auszubildende.

 

§ 2 Verfahren

 

1. Das Sozialkassenverfahren richtet sich in Ausführung der Bestimmungen des Urlaubstarifvertrages für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk Berlin nach den nachfolgenden Vorschriften.

2. Die im weiteren als Sozialkasse bezeichnete Kasse ist die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes.

3. Die Sozialkasse ist berechtigt, technische Verfahrensvorschriften zu erlassen, die detaillierte organisatorische Festlegungen hinsichtlich der Abwicklung des Verfahrens beinhalten und den Bestimmungen dieses Tarifvertrages entsprechen.

 

§ 3 Nachweis über die Vergabe einer Arbeitnehmernummer für gewerbliche Arbeitnehmer

 

1. Für jeden gewerblichen Arbeitnehmer ist von der Sozialkasse eine Arbeitnehmernummer zu vergeben und ein Nachweis hierüber zu erstellen.

2. Der Nachweis über die Vergabe einer Arbeitnehmernummer gehört zu den Arbeitspapieren und ist dem Arbeitgeber bei Beginn einer Beschäftigung und dem Arbeitnehmer bei Ende der Beschäftigung auszuhändigen.

3. Der Arbeitgeber hat für jeden gewerblichen Arbeitnehmer, der bei Arbeitsantritt keinen Nachweis über die Vergabe einer Arbeitnehmernummer vorlegt, von der Sozialkasse einen solchen Nachweis bzw. die Vergabe einer Arbeitnehmernummer anzufordern.

4. Der Nachweis über die Vergabe einer Arbeitnehmernummer berechtigt den Arbeitnehmer zur Anforderung eines Anspruchs- und Leistungsnachweises von der Sozialkasse.

 

§ 4 Beitragshöhe und –abführung

 

1. Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen an Urlaub für die gewerblichen Arbeitnehmer als Sozialkassenbeitrag 13,9 v.H. der Summe der Bruttolöhne aller von diesem Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer des Betriebes (Bruttolohnsumme) abzuführen.

Bruttolohn ist

 

1.

der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden;

 

2.

der nach § 40a und 40b EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages zu einer Gruppen-Unfallversicherung,

 

3.

der nach § 3 Nr. 39 EStG bei geringfügiger Beschäftigung steuerfrei Bruttoarbeitslohn.

2. Erstattungsforderungen des Arbeitgebers gem. § 8 sind mit der Maßgabe zweckgebunden, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Sozialkasse bestehende Beitragskonto keinen Debetsaldo aufweist, er seiner Meldepflicht entsprochen hat und keine Rückforderungsansprüche der Sozialkasse gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände ist für den Arbeitgeber ausgeschlossen. § 366 BGB findet keine Anwendung.

3. Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass der Sozialkassenbeitrag zu hoch oder zu niedrig ist, um die tarifvertraglich festgelegten Leistungen zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das nächste Kalenderjahr eine entsprechende Änderung zu erfolgen.

4. Die Beiträge sind für jeden Kalendermonat spätestens bis zum 15. des nächsten Monats zugunsten der Sozialkasse als Einzugsstelle einzuzahlen.

5. Der Sozialkasse ist für jeden Kalendermonat spätestens bis zum 15. des folgenden Monats auf einem Formblatt die Bruttolohnsumme zu melden. Das Formblatt ist zu unterschreiben. Auf dem Formblatt hat der Arbeitgeber außerdem anzugeben:

 

1.

Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie seine Betriebskontonummer,

 

2.

für den Monat fällig gewordene Beiträge,

 

3.

die Anzahl aller vom Tarifvertrag erfassten gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebes für den Monat.

Beschäftigt der Arbeitgeber keine Arbeitnehmer, so ist er verpflichtet, anstelle der Meldung auf dem Formular Fehlanzeige zu erstatten.

Auf Aufforderung der Sozialkasse sind auf einem Formblatt innerhalb der vorgenannten Frist die für die Ermittlung der tariflichen Urlaubsansprüche notwendigen Daten aufgeschlüsselt auf die einzelnen Arbeitnehmer mitzuteilen.

Die Formblätter sind zu unterschreiben. Durch die Unterschrift bestätigt der Arbeitgeber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldung. Nur mit der vollständigen und richtigen Erteilung der Auskünfte erfüllt der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragsmeldung.

Bestätigt die Sozialkasse dem Arbeitgeber die Vornahme eine nicht in der vorgeschriebenen Form erfolgten Meldung, so gilt der Inhalt der Bestätigung als Meldung des Arbeitgebers, wenn der Arbeitgeber der Bestätigung nicht innerhalb von zwei Wochen widerspricht.

6. Die Sozialkasse kann ihre Beitragsansprüche erlassen, wenn und soweit die Träger der Sozialversicherung gemäß § 76 Abs.2 Nr. 3 SGB IV sowie die Finanzbehörden gemäß § 227 AO ihre Ansprüche erlassen. Der zur Beitragszahlung Verpflichtete hat nachzuweisen, dass und zu welchem Prozentsatz ihrer Forderungen die Träger der Sozialversicherung sowie die Finanzbehörden sich zu einem Erlass bereit erklärt haben.

 

§ 5 Bescheinigung der Arbeitnehmeransprüche und der erhaltenen Leistungen (Anspruchs- und Leistungsnachweis)

 

1. Mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder auf besondere Anforderung des Arbeitnehmers bescheinigt die Sozialkasse dem Arbeitnehmer

 

1.

den Resturlaubsanspruch des Vorjahres, aufgegliedert in Urlaubstage und Urlaubsentgelt,

 

2.

die von den einzelnen Arbeitgebern im laufenden Jahr gemeldete jeweilige Dauer der Beschäftigung,

 

3.

die Zahl der in der gemeldeten Beschäftigungszeit angefallenen Urlaubsberechnungstage, aufgegliedert in Urlaubstage und Urlaubsentgelt,

 

4.

die Höhe des während der Beschäftigungszeit gemäß § 4 gemeldeten Bruttolohnes,

 

5.

die Anzahl der von den Arbeitgebern gemeldeten Ausfalltage für Krankheit,

 

6.

den auf der Basis der vorstehenden Angaben errechneten Anspruch auf Urlaubstage und Urlaubsentgelt,

 

7.

die von den Arbeitgebern gemeldete Zahl der gewährten Urlaubstage,

 

8.

das von den Arbeitgebern gemeldete ausgezahlte Urlaubsentgelt, einschließlich der von der Sozialkasse gezahlten Urlaubsabgeltungen,

 

9.

den sich aus den vorstehenden Angaben und den tariflichen Bestimmungen als Differenz ergebenden verbleibenden Anspruch auf Urlaubstage und Urlaubsentgelte (Resturlaubsanspruch, noch verfügbarer Anspruch aus dem laufenden Jahr) sowie etwaige Entschädigungen.

2. Diese Bescheinigung dient u.a. auch zum Nachweis der im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk eingegangenen Arbeitsverhältnisse und der zurückgelegten Beschäftigungstage.

3. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beginn und das Ende eines Arbeitsverhältnisses sowie Änderungen des Status eines Arbeitnehmers der Sozialkasse auf einem entsprechenden Formblatt zu melden und die Beschäftigungszeiten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bescheinigen.

 

§ 6 Feststellung des Urlaubsanspruches

 

1. Der aufgrund der Meldungen nach § 4 Abs. 5 errechnete und unverbrauchte tarifliche Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers wird von der Sozialkasse festgestellt und dem Arbeitgeber monatlich oder auf Anfrage mitgeteilt.

2. Sind bei der Feststellung des Urlaubsanspruchs Urlaubsberechnungstage und Urlaubsentgelte zu berücksichtigen, die der Arbeitgeber wegen Fortdauer des Arbeitsverhältnisses noch nicht zu melden brauchte, so sind diese Werte anhand der betrieblichen Lohnunterlagen zu schätzen. Hierbei sind lediglich Ansprüche zu berücksichtigen, die bis zu Beginn des Urlaubs entstehen.

 

§ 7 Nachweis des gewährten Urlaubs

 

1. Der gewährte Urlaub ist unter Angabe der Urlaubsdauer, der Zahl der Urlaubstage und der Höhe des ausgezahlten Urlaubsentgeltes gem. § 4 Abs. 5 auf einem Formblatt der Sozialkasse zu melden.

2. Die Auszahlung des Urlaubsentgeltes ist vom Arbeitgeber auf einem Formblatt durch Unterschrift und Firmenstempel rechtsverbindlich zu bestätigen. Das Formblatt ist der Sozialkasse einzureichen; es gilt als Erstattungsantrag. § 4 Abs. 5 letzter Satz findet entsprechend Anwendung.

§ 8 Erstattung von Urlaubsentgeltbeträgen

 

1. Die Sozialkasse erstattet dem Arbeitgeber das gem. § 7 Abs. 2 ausgezahlte Urlaubsentgelt bis zur Höhe des nach § 6 ermittelten Anspruchs zuzüglich eines Ausgleichs in Höhe von 20% der Urlaubsentgelte für die auf den Arbeitgeber entfallenden Sozialaufwendungen. Zusätzliches Urlaubsgeld wird nicht erstattet.

2. Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gemäß Abs. 1 verfällt, wenn er nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem er entstanden ist, geltend gemacht worden ist.

Sofern Erstattungsansprüche nach Ablauf von mehr als zwei Monaten seit Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht worden sind, kann die Sozialkasse diese mit Überzahlungen von Urlaubsentgelterstattungen verrechnen, die infolge verspäteter oder nicht eingereichter Erstattungen sowie Mitteilungen über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten sind.

Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung gem. § 4 herangezogen, so besteht Anspruch auf Erstattung des dem Arbeitnehmer im jeweiligen Kalenderjahr gewährten Urlaubsentgeltes zuzüglich des Sozialaufwandserstattungssatzes. Der Erstattungsanspruch besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubsentgelt hatte und nur für solche Zeiträume, für die rückwirkend Beiträge entrichtet worden sind.

 

§ 9 Verzugszinsen

 

Ist der Arbeitgeber mit der Zahlung des Sozialkassenbeitrages in Verzug, so hat die Sozialkasse Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe des um drei Prozentpunkte erhöhten jeweiligen Basiszinssatzes; diese sind an die Sozialkasse zu zahlen.

 

§ 10 Rückforderung von Leistungen

 

Hat die Sozialkasse dem Arbeitgeber gegenüber Leistungen erbracht, auf die dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen tarifvertraglichen Anspruch hatte, so ist die Sozialkasse berechtigt, die von ihr gewährten Leistungen zurückzufordern und für die Zeit zwischen Leistungsgewährung und Rückzahlung Verzugszinsen entsprechend § 9 zu fordern.

Die bescheinigten Arbeitnehmeransprüche sind durch die Sozialkasse entsprechend zu berichtigen.

 

§ 11 Verfallfrist

 

1. Mit Ausnahme von Auskunftsansprüchen und Beitragsforderungen verfallen Ansprüche der Sozialkasse gegen den Arbeitgeber, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 201 BGB entsprechend.

2. Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

 

§ 12 Prüfungsrecht

 

Beauftragten der Sozialkasse ist auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Einzugs- und Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen zu gewähren und Auskunft zu erteilen.

 

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Sozialkasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Sozialkasse ist Berlin.

 

§ 14 Verfahrensvereinfachung

 

Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften enthalten, ist die Sozialkasse befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.

 

§ 15 Vertragsdauer

 

1. Dieser Tarifvertrag tritt ab 1. Januar 1995 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten - jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres - erstmals aber zum 31.12.1998 gekündigt werden.

2. Der Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk Berlin vom 23. November 1983 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.

 

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

vom 28. Dezember 1999

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Berlin die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

 

a)

der Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub (Verfahrenstarifvertrag Berlin) vom 3. November 1994 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 21. Januar 1999 und vom 19. Juli 1999

für die gewerblichen Arbeitnehmer im Berliner Steinmetz- und Steinbindhauerhandwerk

mit Wirkung vom 1. April 1999 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen und dem aufgeführten Hinweis für allgemein verbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:

Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem anderen Tarifvertrag unterliegen.

Soweit Bestimmungen des Verfahrenstarifvertrages Berlin (Buchstabe a) auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemein verbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen des Landes Berlin

 

Bemerkung

 

1.

Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

2.

Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

 




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


Jetzt Vorlage kostenlos herunterladen

Nachfolgend können Sie die Vorlage "Verfahrenstarifvertrag Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk Berlin" kostenlos im .docx Format zur Bearbeitung in Word herunterladen.

verfahrenstarifvertrag-steinmetz-und-steinbildhauerhandwerk-berlin.docx herunterladen




Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 03.10.2023 15:18




Jetzt einen Vertrag durch einen Anwalt online auf JuraForum.de prüfen lassen
Stellen Sie hier Ihren zu prüfenden Vertrag ein
Vertrag prüfen
(Diese können Sie im nächsten Schritt ergänzen.)



Jetzt Rechtsfrage stellen


Jetzt Rechtsfrage stellen Datenschutz-Vorlagen Datenschutz-Vorlagen Generator

Neueintrag für Rechtsanwälte
Sichere & konforme Bezahlung
Bezahlmöglichkeiten


Weitere Muster & Vorlagen

© 2003-2024 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.